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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 288/13

Datum:
16.04.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 288/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.15W288.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 8 III 25/13
Schlagworte:
Wahl des Vornamens, Namensangleichung
Normen:
EGBGB Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 2
Leitsätze:

Zur Verpflichtung des Standesamtes, einer Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB zu beglaubigen oder zu beurkunden und zur Frage, welcher Vorname bei einer Namensangleichung gewählt werden kann.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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