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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 54/14

Datum:
29.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 54/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0929.3U54.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 277/10
Schlagworte:
Bandscheibe, Bandscheibenvorfall, konservative Behandlung, Bandscheibenoperation, Bandscheibenimplantat, Fusion (Versteifung), Aufklärung, fehlende Indikation
Normen:
§§ 253, 278, 280, 611, 823, 831 BGB
Leitsätze:

Ein Patient kann von einem Krankenhaus 20.000 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus ohne ausreichende Aufklärung und ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert wurde.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 26.02.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.11.2010 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Operation vom 05.01.2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

3.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.656,48 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.01.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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