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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 143/13

Datum:
18.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 143/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0318.4U143.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 025 O 38/13
Schlagworte:
Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Begriff des Wohnungsvermittlers, Eigengeschäfte eines Maklers
Normen:
BGB §§ 133, 157; WoVermG § 6 Abs. 1
Leitsätze:

Die Vermietung der eigenen Wohnung ist ein Eigengeschäft des Maklers, bei dem er nicht an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WoVermG gebunden ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. August 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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