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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 144/13

Datum:
27.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 144/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0227.4U144.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 132/13
Schlagworte:
Vorenthalten wesentlicher Informationen; Aufforderung zum Kauf
Normen:
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3
Leitsätze:

Zum Vorliegen eines Angebotes im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. September 2013 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und die Anschrift des Unternehmens (Sitz des Unternehmens) oder die Identität und Anschrift des Unternehmens, für das sie handelt, anzugeben, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „X“, Heft 7, vom 21. März 2013, auf Seite 11 gemäß Anlage K 6 zur Klageschrift vom 25.06.2013 (Bl. 59 d. A.).

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an den gesetzlichen Vertretern (Vorstandsmitgliedern) der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.07.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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