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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 77/14

Datum:
04.09.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 77/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.4U77.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 42 O 21/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer an Verbraucher anzubieten,

1. ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie die zugehörige Geräteart registriert worden zu sein;

2. ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller eindeutig identifiziert;

3. ohne dass die Kopfhörer selbst eine dauerhafte Kennzeichnung oder, wenn es auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, deren Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein eine Kennzeichnung gemäß § 7 S. 2 ElektroG haben;

wie jeweils geschehen bei dem Feilhalten der Kopfhörer „C“ (Anlage FN 2 und FN 3) am 01.03.2014 in der D Verkaufsfiliale der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

Die einstweilige Verfügung der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 21.03.2014 wird hinsichtlich ihres Ausspruches zu Ziffer 4 (nebst der Ordnungsmittelandrohung) bestätigt.

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung vom 21.03.2014 aufgehoben.

Die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Verfügungskläger zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.

 
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