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Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 05.09.2013 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 06.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtstreits trägt (§ 91 a ZPO).
5Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 19 Abs. 1 FahrlG.
6Die in Rede stehende Werbung der Beklagten mit einem Gesamtpreis verstößt gegen die Marktverhaltensregelung des § 19 Abs. 1 FahrlG. Auch wenn im weiteren Text der Werbeanzeige der Preis für „jede weitere Fahrstunde“ genannt ist, sollte durch die blickfangmäßig herausgestellte Angabe „Unser Preis: 1.184,50 €“ ersichtlich der Eindruck hervorgerufen werden, dass dieser Betrag der Endpreis ist, der für die Führerscheinausbildung in der Fahrschule der Beklagten zu zahlen ist. Tatsächlich steht aber im vorhinein nicht fest, in welcher Höhe für den einzelnen Fahrschüler Fahrschulkosten insgesamt anfallen. Denn dies ist individuell verschieden. Dementsprechend ist in § 19 Abs. 1 FahrlG bezüglich der Unterrichtsentgelte die Benennung eines Gesamtpreises nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG, dass die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen müssen. Dadurch soll die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden (vgl. OLG Celle, WRP 2013, 814).
7Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die Beklagte zur Klageerhebung Veranlassung gegeben hat. Angesichts ihres vage formulierten E-Mail-Schreibens vom 16.05.2013 (Anlage B 2, Bl. 34 d. A.) war es nicht verfrüht, dass die Klägerin die Klageschrift am 23.05.2013 bei dem Landgericht eingereicht hat. Nachdem sie die Beklagte sowohl mit der Abmahnung vom 09.04.2013 als auch mit dem weiteren Schreiben vom 22.04.2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, war sie unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, bei der Beklagten insoweit erneut „nachzufassen“.
8Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO