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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 81/13

Datum:
08.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 81/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0508.4W81.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 O 30/13
Schlagworte:
Androhung von Ordnungsmitteln; Gegenstandswert
Normen:
ZPO § 890 Abs. 2; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Zum Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren bei der Anbringung eines Antrages auf die (isolierte) Androhung von Ordnungsmitteln.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 27.08.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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