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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 13/14

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 13/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0506.9U13.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 505/12
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Wasserrutsche, Verhaltensregeln
Normen:
§§ 280, 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Ist die ordnungsgemäße Nutzung, insbesondere eine korrekte Rutschhaltung bzgl. der Unfall- und Verletzungsrisiken von maßgeblicher Bedeutung, ist eine Beschilderung mit klaren Verhaltensregeln - namentlich der Rutschhaltung - zu fordern.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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