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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 153/15

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 153/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1127.10W153.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lübbecke, 6 VI 260/14
Schlagworte:
ernsthafter Testierwille, letztwillige Verfügung auf Zettel
Normen:
BGB § 2247
Leitsätze:

Zweifel am Vorliegen eines ernstlichen Testierwillens können sich aus dem Umstand ergeben, dass ein vermeintliches Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier bzw. auf einem zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier errichtet worden sind.

Weitere Zweifel können darüberhinaus bestehen aufgrund der äußeren und inhaltlichen Gestaltung sowie der Aufbewahrung an einem für Testamente eher ungewöhnlichen Ort.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) vom 12.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Lübbecke vom 15.07.2015 (6 VI 260/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 4) werden den Beteiligten zu 1) und 3) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

 
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