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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 142/15

Datum:
11.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 142/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0911.15W142.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 158 VI 2304/14
Normen:
BGB § 2075, BGB § 2084, BGB § 2269
Leitsätze:

Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so lässt weder der anschließende Satz:

     „Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.“

noch eine ergänzende Pflichtteilsstrafklausel den zwingenden Schluss darauf zu, dass eine Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge gewollt ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

 
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