Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15

Datum:
30.04.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 63/15, 1 Ws 64/15, 1 Vollz(Ws) 118/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0430.1VOLLZ.WS63.15.1W.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 128/14
Schlagworte:
Streitwert, Unterbringung in Kriseninterventionsmaßnahme, Maßregelvollzug
Normen:
§§ 65, 60 52 Abs. 2 GKG, § 7 Abs. 3 StrEG
Leitsätze:

Wird die Unrechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Kriseninterventionsmaßnahme, in deren Rahmen der Betroffene über die durch den Maßregelvollzug ohnehin gegebenen Beschränkungen hinaus weiteren Beschränkungen unterlag, so orientiert sich der Streitwert, sofern keine konkreten Vermögensschäden etc. geltend gemacht werden, an dem Produkt aus einem Bruchteil des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen die Kriseninterventionsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Höhe des Bruchteils orientiert sich an dem Maß der Beschränkung.

 
Tenor:

In Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht Bochum wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank