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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 108/13

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 108/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0317.26U108.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 156/11
Schlagworte:
Schmerzensgeld für eine Fehlbehandlung bei der Geburt
Normen:
§§ 280, 823, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Tritt in Folge einer Fehlbehandlung bei der Geburt eine spastische Tetraplegie mit gravierenden Beeinträchtigungen ein, so kann ein Schmerzensgeld von 300.000,-€ angemessen sein. Als gravierende Beeinträchtigung kommen Störungen der Motorik, der Bewegung, der Sprache und der Umstand in Betracht, dass sich das Kind seiner mangelnden Kompetenzen bewusst wird und darunter leidet.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung am 10.01.2009 entstanden sind oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.469,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2012, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in vollem Umfang.

Die sonstigen Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten werden zu 33 Prozent der Klägerin und zu 67 Prozent den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 67 Prozent. Im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) ihre Kosten selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten zu 1) und 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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