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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 66/15

Datum:
13.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 U 66/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1013.34U66.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 291/13
Schlagworte:
Anlageberatung, Schadensersatz, Prospektfehler, geschlossener Fonds, Verjährung, Hemmung, Güteantrag, Individualisierung, demnächstige Zustellung, Rechtsmissbrauch
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Ein Güteantrag, der weder den ungefähren Zeitraum einer Kapitalanlageberatung noch das Datum des Beitritts, den Ort der Beratung, deren Dauer, die beteiligten Personen oder eine inhaltliche Darstellung des Beratungsinhalts angibt noch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert, genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an eine im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB notwendige Individualisierung.

Ein Güteantrag ist nicht "demnächst" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bekanntgegeben, wenn die Verzögerung bei der Bekanntgabe durch den Antragsteller schuldhaft herbeigeführt wurde.

Ein Güteantrag wirkt nicht verjährungshemmend, wenn sich das Güteverfahren nach den Umständen im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweist .

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

 
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