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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 105/15

Datum:
15.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 105/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0915.4U105.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 62/15
Schlagworte:
Rechtsmissbrauch; verselbständigte Abmahntätigkeit
Normen:
UWG § 8 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches (Gebührenerzielungsinteresse) bei nicht mehr vorhandenem vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden (hier: Abmahnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Briefkästen).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 16. Juli 2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise – im Ausspruch zu Ziffer 1. der Urteilsformel – abgeändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfügungsantrages zu 2. (= Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils) zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

 
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