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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 53/15

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 53/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0512.4U53.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 9/15
Schlagworte:
Rezeptsammelstelle
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; ApoBetrO § 24; ApoBetrO § 17; ApoG § 11a
Leitsätze:

1.

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27/07 - <juris>), die Regelungen in § 24 ApoBetrO seien für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel nicht einschlägig, nach der zwischenzeitlichen Änderung der ApoBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der ApoBetrO vom 05.06.2012 noch Geltung beanspruchen kann.

2.

§ 24 ApoBetrO in seiner derzeit geltenden Fassung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als durch eine Rezeptsammelstelle die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ermöglicht wird, die sodann vom Kunden in der (Präsenz-)Apotheke abgeholt oder - als Alternative zu dieser Abholung - an den Kunden durch Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, in dem in I2, H-Straße 2-4, gelegenen Edeka-Markt ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sodann entweder vom Kunden in der Apotheke der Verfügungsbeklagten abgeholt oder an den Kunden durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen, zu unterhalten und/oder dies zu bewerben,

wenn dies geschieht wie auf der Abbildung Blatt 70 der Gerichtsakte und aus dem Werbeflyer Blatt 68 und 69 der Gerichtsakte ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 
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