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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 73/15

Datum:
28.10.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 73/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1028.8U73.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 023 O 76/14
Schlagworte:
Anfechtungsklage, Rechtsschutzbedürfnis, Einberufungsfrist, Kompetenzüberschreitung
Normen:
HGB §§ 116 Abs. 2, 164; GmbHG § 51
Leitsätze:

1.

Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH muss grds. nicht von einem individuellen Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Gesellschafters getragen sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht oder – zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – überholt ist.

2.

Für die Wahrung der Einberufungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens, sondern den Zeitpunkt des regelmäßig zu erwartenden Zugangs an. Das gilt auch für eine in der Satzung anderweitig bemessene Einberufungsfrist.

3.

Die innere Willensbildung einer Personengesellschaft ist grds. Sache der Gesellschafter. In der Kommanditgesellschaft ist indes zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten gem. § 164 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und die Entscheidungskompetenz für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei den Komplementären und nicht den Kommanditisten liegt.

Daraus folgt, dass in der GmbH & Co. KG etwa die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Analyse der KG in den Kompetenzbereich der Komplementär-GmbH fällt. Beschließt deren Gesellschafterversammlung über solche Gegenstände, liegt darin keine Kompetenzüberschreitung.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und des Streithelfers der Beklagten wird das am 20.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 07.05.2014 zum Tagesordnungspunkt 4, mit dem klargestellt wurde, dass die monatlichen regelmäßigen Entnahmen der Geschäftsführer bei der Beklagten zu 1) eine Tätigkeitsvergütung darstellen, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz tragen der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 2) zu 5 % und der Streithelfer der Beklagten zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen der Kläger zu 90 % und der Streithelfer der Beklagten zu 10 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 2) zu 10 % und der Streithelfer der Beklagten zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 2) zu 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen der Kläger zu 80 % und der Streithelfer der Beklagten zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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