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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 26/15

Datum:
17.11.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 26/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1117.9U26.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 192/14
Schlagworte:
Regressverzicht, Gefälligkeitsverhältnis, Nachbarn, Haftungsbeschränkung
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB; § 86 WG
Leitsätze:

Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 entwickelten, und in der Folgezeigt fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.312,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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