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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 9/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 9/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.18U9.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 228/16
Schlagworte:
überraschende Klausel im gewerblichen Mietvertrag
Normen:
BGB §§ 535, 578, 305c Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Weist ein formularmäßiger, dem Mieter gestellter Mietvertrag aus, dass sich die Miete aus "Grundmiete" und "Nebenkostenvorauszahlungen" zusammensetzt und enthält eine im Mietvertrag im Zusammenhang mit der Regelung der "Mietnebenkosten" erwähnte (gleichfalls vorformulierte) Anlage auch Nebenkostenpositionen, die - gemäß den Ausführungen in dieser Anlage - mit einem bestimmten Pauschalbetrag angesetzt und in dieser Höhe als zu den umlagefähigen Nebenkosten gehörig definiert werden (im konkreten Fall auf einen bestimmten Prozentsatz der Jahres(-netto-)miete, kann es sich dabei um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB handeln.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9.12.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 6.566,00 €

 
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