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In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 247/03 Rn. 7), nach der die Entstehung eines Absonderungsrechts mit Blick auf die Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes lediglich die Erbringung der ärztlichen Dienstleistung voraussetzt, folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 10.12.2014, Az. B KA 45/13R, Rn. 31) der Ansicht, dass die Entstehung des Honoraranspruchs zudem zumindest auch die Abrechnung der Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung voraussetzt.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2016 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 23.304,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2A.
3I.
4Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Zahnärztin X (im folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank Ansprüche aufgrund von Verrechnungen im Kontokorrentkonto aus Insolvenzanfechtung geltend.
5In der Zeit vom 25.02.2011 bis zum 27.06.2011 – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert vom 25.05.2011 – verringerte sich der Debetsaldo des Kontokorrentkontos der Schuldnerin – der von Seiten der Beklagten ein Kontokorrentkredit in Höhe von 25.000,- € eingeräumt worden war – infolge von die Abflüsse von dem Konto übersteigender Einzahlungen durch Drittschuldner von 24.927,80 € auf 9.154,44 €. Den maßgeblichen Anteil der Gutschriften machten Zahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KZVWL) in Höhe von insgesamt 40.709,73 € aus. Der Differenzbetrag der Saldenstände zum 25.02.2011 und 27.06.2011 in Höhe von 15.773,36 € war erstinstanzlich ebenso Gegenstand der Klage wie zugunsten der Beklagten von dem Konto abgeflossene Buchungen in Höhe von insgesamt 7.531,46 €, mit denen fällige Forderungen der Beklagten aus einem mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensvertrag beglichen wurden.
6Die Beklagte hat erstinstanzlich unter anderem die Ansicht vertreten, es fehle schon an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, da die Schuldnerin – was unstreitig ist – sämtliche ihr gegenüber der KZVWL zustehenden Ansprüche im Jahre 1998 sicherungshalber an die Beklagte abgetreten habe.
7Hinsichtlich des näheren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie – zum besseren Verständnis der Zu- und Abflüsse auf dem Konto – auf die als Anlage B 8 (Bl. 380 d. GA) zu den Akten gereichte Übersicht verwiesen.
8II.
9Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.801,10 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
10Zur Begründung hat es ausgeführt, im Wesentlichen seien nur die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen Zahlungen der KZVWL vom 16.05.2011 und 15.06.2011 in Höhe von insgesamt 14.800,- € gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Diese Zahlungseingänge beruhten auf einer mit Schreiben vom 12.09.2000 erteilten Anweisung der Schuldnerin gegenüber der KZVWL und stellten daher eine Rechtshandlung der Schuldnerin dar.
11Mit diesen Zahlungen sei der zu diesem Zeitpunkt ungekündigte Kontokorrentkredit zurückgeführt worden, was eine inkongruente Deckung darstelle.
12Zwar fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhten, die einer Bank zur Sicherheit abgetreten worden seien. Für die anfechtungsrechtliche Beurteilung maßgeblich sei aber nicht der Zeitpunkt der Abtretung, sondern derjenige der Entstehung und Fälligkeit des abgetretenen Anspruchs. Der Zahlungsanspruch der Schuldnerin gegenüber der KZVWL sei hier erst mit der Einreichung der Abrechnungsunterlagen am 05.07.2011 entstanden, mithin nicht vor dem gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtungsrelevanten Ein-Monats-Zeitraum. Ein vorheriges Absonderungsrecht der Beklagten habe daher nicht entstehen können. Für die Entstehung der abgetretenen Forderung maßgeblich sei entgegen der bislang durch den Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht schon der Zeitpunkt der durch die Schuldnerin erbrachten tatsächlichen Dienstleistung, sondern mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der Besonderheiten der rechtlichen Beziehung eines Vertragsarztes zur KZVWL der Erlass des Honorarbescheides bzw. der Eingang der Abrechnung bei der KZVWL. Der Umstand, dass es sich hier um Abschlagszahlungen an die Schuldnerin gehandelt habe, ändere hieran nichts.
13Mit Ausnahme eines weiteren Betrages in Höhe von 1,10 € - auf die nach dem 10.06.2011 erfolgte Abbuchung dieses Betrages zu ihren Gunsten habe die Beklagte keinen Anspruch gehabt, da sie seit diesem Tag Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und damit von deren Zahlungsunfähigkeit gehabt habe – sei die Klage im Übrigen abzuweisen.
14So sei zunächst unstreitig, dass den Zahlungseingängen auf dem Kontokorrentkonto Abflüsse zugunsten Dritter in Höhe von 1.188,94 € gegenüberstünden; dies führe insofern zu einer kongruenten Deckung. Die Voraussetzungen einer danach allein noch in Betracht kommenden Anfechtbarkeit gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO habe der Kläger aber nicht dargelegt.
15Den zugunsten der Beklagten erfolgten Abbuchungen in Höhe von 7.531,46 € hätten fällige Forderungen auf Vornahme monatlicher Zins- und Tilgungszahlungen gegenübergestanden, weshalb sie nicht als inkongruent anzusehen seien. Die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO habe der Kläger – mit Ausnahme des bereits angesprochenen Betrages von 1,10 € - nicht hinreichend dargelegt.
16III.
17Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.
18Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Voraussetzungen einer Anfechtung im Kontokorrent verkannt. So sei die Rückführung von Kontokorrentsalden im Dreimonatszeitraum grundsätzlich inkongruent im Sinne von § 131 InsO.
19Dass die Schuldnerin jedenfalls seit dem 25.02.2011 zahlungsunfähig gewesen sei und die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorlägen, habe der Kläger bereits erstinstanzlich dargelegt; dies habe das Landgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Zwar seien neue Verfügungen zulasten des Kontokorrentkontos zulässig. Sofern die Bank solche Verfügungen zulasse, seien diese aber um diejenigen Beträge zu korrigieren, welche der Befriedigung des Kreditinstituts selbst dienten. Abflüsse zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank könnten damit nicht kongruent sein.
20Der Kläger beantragt,
21das Urteil des Landgerichts Münster vom 28.01.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 8.503,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen
24sowie – im Wege der Anschlussberufung –
25das Urteil des Landgerichts Münster vom 28.01.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
26Der Kläger beantragt,
27die Anschlussberufung zurückzuweisen.
28Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist, mit näheren Ausführungen.
29Zur Begründung der Anschlussberufung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Gläubigerbenachteiligung ausgegangen. Tatsächlich habe die an die Beklagte erfolgte Abtretung der Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der KZVWL zu einem Absonderungsrecht der Beklagten geführt. Aus den §§ 10 und 12 der Satzung der KZVWL ergebe sich, dass die Schuldnerin Abschlagszahlungen habe verlangen können, die einen Vorschuss auf den eigentlichen Vergütungsanspruch darstellen würden. Ein solcher Vorschussanspruch sei selbständig abtretbar und kein nur unselbständiges Nebenrecht des eigentlichen Vergütungsanspruchs.
30Darüber hinaus habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass den Zahlungseingängen seitens der KZVWL in Höhe von 14.800,- € im Anfechtungszeitraum Verfügungen zugunsten Dritter in Höhe von 17.939,20 € gegenübergestanden hätten, weshalb eine Anfechtbarkeit schon wegen Vorliegens eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO ausscheide.
31Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32B.
33I.
34Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung ist unbegründet.
35Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in der Hauptsache in voller Höhe (23.304,82 €) zu.
361.
37Die Beklagte ist zunächst zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.773,36 € an den Kläger verpflichtet, da sie diesen Betrag in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, indem sie die in der Zeit seit dem 25.02.2011 auf dem Kontokorrentkonto der Schuldnerin eingegangenen Zahlungen in dieser Höhe mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Kontokorrentkredites verrechnet hat, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
38a)
39Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - IX ZR 194/05; BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, Rn. 11; BGH IX ZR 110/13, Rn. 8).
40b)
41Der für die Beurteilung der Anfechtbarkeit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil v. 29.11.2007, IX ZR 30/07, Rn. 12).
42Hier hat die Schuldnerin mit den im Zeitraum vom 25.02.2011 bis zum 27.06.2011 erfolgten Einzahlungen Dritter auf das streitbefangene Konto einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte als kontoführende Bank erworben, der wiederum durchgängig ein – wenn auch mangels Kündigung (noch) nicht fälliger – Anspruch auf Rückführung des im Soll geführten Kontokorrentkredits zustand.
43c)
44Die Beklagte hat die Möglichkeit der Verrechnung auch durch eine gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin erlangt.
45aa)
46Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das eine rechtliche Wirkung auslöst.
47Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Konto der Schuldnerin erfolgten zwar zum Zwecke der Erfüllung ihrer jeweils gegenüber der Schuldnerin bestehenden Verbindlichkeiten. Dass es durch die Einzahlungen auf das im Soll geführte Konto infolge Verrechnung zu einer Rückführung des Kontokorrentkredits kam, beruhte jedoch (auch) auf der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Kontokorrentabrede. Die Kontokorrentabrede stellt demnach die erforderliche Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar (so auch BGH, Versäumnisurteil v. 04.07.2013, Az. IX ZR 229/12, Rn. 16).
48bb)
49Durch die infolge der Kontokorrentabrede ermöglichte Herstellung der Verrechnungslage und die anschließende Verrechnung sind die Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligt worden, § 129 Abs. 1 InsO.
50(1)
51Bereits die Herstellung der Verrechnungslage ist geeignet, die Insolvenzgläubiger eines Bankkunden zu benachteiligen (BGH IX ZR 223/01 Rn. 19 a.E.).
52(2)
53Dass die Schuldnerin sämtliche ihr gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung zustehenden Ansprüche mit Vertrag vom 06.05.1998 an die Beklagte zur Sicherung von Darlehensforderungen abgetreten hat, steht der Annahme objektiver Gläubigerbenachteiligung im vorliegenden Fall nicht entgegen.
54(a)
55Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Beklagten geführte Konto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Vermögen des Kreditinstituts gelangt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, auch wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war. Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen (§§ 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB i.V.m. Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger insoweit nicht, als die Beklagte aufgrund der – die Forderungen gegenüber der KZVWL betreffende – Globalabtretung an den ab dem 25.02.2011 – also während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Eröffnungsantrags – entstandenen oder werthaltig gewordenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte. Dabei ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die künftigen Forderungen begründet worden sind (BGH, Urteil v. 29.11.2007, Az. IX ZR 30/07, Rn. 13 m.w.N.).
56(b)
57Die der Beklagten abgetretenen Forderungen der Schuldnerin gegenüber der KZVWL sind vorliegend nicht vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums entstanden; an ihnen konnte vor diesem Hintergrund kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht der Beklagten entstehen.
58(aa)
59Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht, gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung. Voraussetzung jeglicher Vergütungsanspruche des Kassenarztes ist es danach jedenfalls, dass er vergütungsfähige ärztliche Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheids der kassenärztlichen Vereinigung. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt – wie hier die Schuldnerin – aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – nichts. Eine gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes kann der Zessionar darum frühestens erwerben, nachdem der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH ZInsO 2013, 1146 Rn. 19 m.w.N.).
60Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass die Beklagte jedenfalls in Bezug auf die Zahlungseingänge ab März 2011 keine gesicherte Rechtsposition hat erlangen können.
61Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich vorgetragen, den jeweiligen Zahlungen lägen ärztliche Leistungen aus dem jeweiligen Vormonat zugrunde. Dies ist allerdings einerseits, soweit die KZVWL Abschlagszahlungen auf das Konto der Schuldnerin überwiesen hat, schon nicht plausibel. Andererseits ist dies mit Blick auf die Zahlungseingänge ab April 2011 ohnehin nicht von Relevanz, da die Leistungen insofern nicht vor März erbracht worden sind und der Vergütungsanspruch deshalb schon nicht vor Beginn der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO entstanden sein kann. Soweit im März 2011 Zahlungen der KZVWL auf das Konto der Schuldnerin geflossen sind, hat die hinsichtlich der Entstehung des Absonderungsrechts darlegungsbelastete Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die hierauf bezogenen ärztlichen Leistungen vor dem 25.02.2011 – mithin vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums – erbracht worden sind.
62(bb)
63Auch die den Zahlungseingängen im Februar 2011 zugrunde liegenden Forderungen (über insgesamt 3.555,83 €) sind – selbst dann, wenn die Schuldnerin die hierauf bezogenen Leistungen im Januar 2011 erbracht haben sollte – nicht vor dem maßgeblichen Drei-Monats-Zeitraum entstanden.
64Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, wird die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vergütungsanspruch eines Kassenarztes gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung entsteht, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während der Bundesgerichtshof (bislang) der Auffassung ist, dass dieser mit der Erbringung der Dienstleistung des Arztes entstehe und das vertragsärztliche Vergütungssystem nur die Abrechnung, mithin die Fälligkeit, betreffe, weshalb es auf die Entstehung des Anspruchs selbst keinen Einfluss habe (BGH a.a.O.; BGH, Urteil v. 11.05.2006, Az. IX ZR 247/03 Rn. 7), konkretisiert sich der bis dahin nur allgemeine Anspruch des Vertragsarztes auf Teilhabe an der Honorarverteilung nach Ansicht des Bundessozialgerichts erst mit Erlass des Honorarbescheides zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch, wobei der Vertragsarzt schon mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlange (BSG, Urteil v. 10.12.2014, Az. B KA 45/13R, Rn. 31 f.).
65Der Senat schließt sich – wie auch das Landgericht – der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, die auch in der Literatur auf Zustimmung gestoßen ist (Kayser, ZIP 2015, 1083; Kremer/Jürgens, ZInsO 2016, 895), an. Der Honoraranspruch des Vertragsarztes aus vertragsärztlicher Behandlung unterscheidet sich, wie das Bundessozialgericht zutreffend ausgeführt hat, erheblich von Honoraransprüchen aus privatärztlicher Tätigkeit. Die Honorarforderung des Vertragsarztes richtet sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern – aufgrund der strikten Trennung der Rechtskreise – allein gegen die kassenärztliche Vereinigung. Ein „konkreter“ Honoraranspruch des Vertragsarztes entsteht regelmäßig erst nach Prüfung sämtlicher von den Vertragsärzten eingereichter Abrechnungen und der darauf basierenden Errechnung der Verteilungspunktewerte (BSG a.a.O. Rn. 31). Diese Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts lassen die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts vorzugswürdig erscheinen (so ausdrücklich auch Kayser, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sieht auch der Senat die Anspruchsvoraussetzungen frühestens mit der quartalsweisen Erstellung der Abrechnung und nicht bereits mit der Erbringung der ärztlichen Leistung als erfüllt an.
66Die Beklagte hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hinreichend dargelegt, dass die Schuldnerin ihre Leistungen gegenüber der KZVWL vor dem 05.07.2011 – und damit erst recht nicht vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO – abgerechnet und die Beklagte vor diesem Hintergrund ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht an den den Zahlungen der KZVWL aus Februar 2011 zugrunde liegenden Forderungen erlangt hat. Den Ausführungen der Beklagten lässt sich – gerade mit Blick auf das spezifische Abrechnungssystem der KZVWL – ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich bei den Zahlungseingängen im Februar 2011 gerade nicht um bloße Abschlagszahlungen, sondern um jeweils auf einem konkreten Abrechnungsbescheid beruhende Zahlungen der KZVWL handelte; allein der Umstand, dass der jeweilige Verwendungszweck der Überweisungen („Kieferbruch Januar“, „Parodontose Januar“, Prothetik Januar“) die Zahlungen nicht ausdrücklich als Abschläge ausweist und einen Bezug zu offensichtlich im Januar durchgeführten Arbeiten aufweist, ersetzt eine solche Darlegung nicht.
67Zwar obliegt es grundsätzlich dem Anfechtenden, das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Den Anfechtungsgegner trifft hinsichtlich geltend gemachter Gegenrechte aber eine sekundäre Darlegungslast. Erst wenn er solche Rechte – wie etwa ein anfechtungsfest entstandenes Absonderungsrecht – (hinreichend substantiiert) vorträgt, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfechtbar sind (BGH, Urteil v. 11.06.2015, Az. IX ZR 110/13, Rn. 24).
68cc)
69Durch die Verrechnung der auf dem Kontokorrentkonto eingegangenen Zahlungen ist der Anspruch der Beklagten auf Rückführung des Kontokorrents in Höhe von 15.773,36 € erfüllt worden; hierin liegt eine inkongruente Befriedigung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO.
70(1)
71Ein Anspruch der Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines Kreditkontos zu verrechnen und dadurch ihre eigene Forderung zu befriedigen, besteht nur dann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung Rückzahlung des Kredits verlangen kann. Der Kreditgeber kann die Rückzahlung eines ausgereichten Kredits erst nach dessen Fälligkeit fordern.
72Allein die Giro- oder Kontokorrentabrede stellte den der Schuldnerin gewährten Kredit nicht zur Rückzahlung fällig. Vielmehr wird die Fälligkeit nur durch das Ende einer vereinbarten Laufzeit, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung begründet (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. IX ZR 140/08, Rn. 8). Die Kündigung ist hier erst am 06.07.2011 – und damit nach Rückführung der Kreditlinie um den mit der Klage geltend gemachten Betrag – ausgesprochen worden. Hat ein Schuldner – wie hier – den ungekündigten Kontokorrentkredit nicht vollständig ausgeschöpft, führen in der kritischen Zeit eingehende Zahlungen, die dem Konto gutgeschrieben werden, zu einer inkongruenten Deckung (BGH a.a.O. m.w.N.).
73(2)
74Zwar fehlt es an einer inkongruenten Deckung, soweit die Beklagte zur Verrechnung befugt war. Ein Kreditinstitut ist im Rahmen des Girovertrages einerseits berechtigt und verpflichtet, für den Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen und seinem Konto gutzuschreiben. Andererseits hat das Kreditinstitut Überweisungsaufträge des Kunden zu Lasten seines Girokontos auszuführen, sofern dieses eine ausreichende Deckung aufweist oder eine Kreditlinie nicht ausgeschöpft ist. Setzt das Kreditinstitut unter Beachtung dieser Absprachen den Giroverkehr fort, handelt es vertragsgemäß und damit kongruent (BGH, Urteil v. 07.05.2009, Az. IX ZR 140/08, Rn. 11 m.w.N.).
75Diesem Umstand hat der Kläger allerdings ausreichend Rechnung getragen, indem er (nur) die Höhe der Saldendifferenz von 15.773,36 € zum Gegenstand des ersten Teils seiner Klage gemacht hat. Er hat im Rahmen der Bezifferung der Klageforderung, die sich insofern aus der Differenz zwischen dem Saldo der Stichtage 25.02.2011 und 27.06.2011 errechnet und gerade nicht in der bloßen Summe der Zahlungseingänge besteht, beachtet. Soweit das Landgericht demgegenüber gemeint hat, einen Abzug vornehmen zu müssen, ist dies daher nicht gerechtfertigt.
76dd)
77Die Schuldnerin war jedenfalls seit dem 25.02.2011 zahlungsunfähig.
78(1)
79Der Kläger hat zwar keine Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 InsO vorgelegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO wird die Zahlungsfähigkeit allerdings vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. dazu auch BGH NZI 2013, 140; NZI 2012, 663; NZI 2011, 589; NZI 2007, 517; NZI 2002, 91). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGH a.a.O; ZInsO 2012, 696 Rn. 9; 2012, 416). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für die Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH NZI 2011, 589; BGH ZInsO 2006, 1210 Rn. 19). Eine Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens zehn Prozent bedarf es dabei nicht.
80Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens zehn Prozent. Dafür kann auch ein Vortrag ausreichend sein, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt. Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH ZInsO 2013, 1419 Rn. 19; NZI 2012, 663; NZI 2011, 589 Rn. 13).
81(2)
82Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen jedenfalls am 25.02.2011 eingestellt.
83Ausweislich der zur Akte gereichten Forderungsanmeldung des Finanzamtes Y befand sich die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung fälliger Steuerforderungen in Höhe von insgesamt nahezu 35.000,- € in Rückstand, von denen ein Betrag von fast 27.500,- € bereits seit spätestens September 2010 – mithin seit jedenfalls fünf Monaten – zu zahlen gewesen wäre. Die Forderungsanmeldung dokumentiert zugleich, dass diese Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beglichen worden sind. Haben im fraglichen Zeitpunkt aber fällige Verbindlichkeiten in – wie hier – erheblichem Umfang (absolut betrachtete Geringfügigkeit bei einem Rückstand von 32.939,74 € verneinend etwa BGH ZInsO 2010, 1598 Rn. 10) bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig – und so auch hier – von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen (BGH ZInsO 2006, 1210 Rn. 28; BGH ZIP 2015, 437 Rn. 15). Zwar hat die Beklagte die Existenz von Zahlungsrückständen der Schuldnerin bestritten. Mit Blick auf die durch den Kläger vorgelegten und seinen Vortrag untermauernden Belege des Finanzamts Y, denen zudem Beweiswert im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO zukommt, ist der Senat aber – unabhängig von den im Übrigen von Seiten des Klägers dargelegten und belegten Rückständen der Schuldnerin etwa gegenüber der O GmbH & Co. KG – von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens überzeugt.
84ee)
85Die Verrechnungen erfolgten, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
86Damit sind mit Blick auf die durch Verrechnung erfolgte Rückführung des Kontokorrentkredits in Höhe der Saldendifferenz sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anfechtungsanspruchs erfüllt.
872.
88Die in dem Drei-Monats-Zeitraum vor Antragstellung erfolgte Verrechnung der auf dem Kontokorrentkonto eingegangenen (weiteren) Gutschriften mit Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 7.531,46 € - Gegenstand der Berufung des Klägers – unterliegt darüber hinaus ebenfalls der insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Folge, dass die Beklagte zur Rückzahlung auch dieses Betrages zu verurteilen war.
89Die Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines dem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredites vornimmt, ist nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme der Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der Bankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BGH, Urteil v. 11.10.2007, Az. IX ZR 195/04 Rn. 6; BGH, Beschluss v. 24.05.2005, a.a.O.; BGH, Urteil v. 17.06.2004, Az. IX ZR 124/03, Rn. 13). Der Umstand, dass der Beklagten fällige Gegenforderungen zustanden, führt damit nicht dazu, dass die auf dem Kontokorrentkonto vorgenommenen Verrechnungen hierdurch als kongruent und der Vorschrift des § 142 InsO unterfallend anzusehen wären (OLG München, Urteil v. 21.12.2001, Az 23 U 4002/01 Rn. 34). Verrechnungen, mit denen eigene Forderungen der Gläubigerbank getilgt werden, sind stets anfechtbar (BGH, Urteil v. 07.05.2010, Az. IX ZR 140/08 Rn. 12 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 24.05.2005, Az. IX ZR 46/02 Rn. 1).
903.
91Nach alledem war die Beklagte zur Zahlung in Höhe von insgesamt 23.304,82 € zu verurteilen.
924.
93Der geltend gemachte Zinsanspruch besteht für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Urteil v. 01.02.2007, Az. IX ZR 96/04) in der geltend gemachten Höhe, §§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
945.
95Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
96Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
97Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Revision ist zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat weicht – wie dargestellt – mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach die Entstehung eines Absonderungsrechts mit Blick auf die Abtretung von Honoraransprüchen eines Kassenarztes lediglich die Erbringung der ärztlichen Dienstleistung und nicht zusätzlich – wie durch den Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angenommen – jedenfalls die Abrechnung der Leistungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung bedingt.
98Streitwert für die Berufungsinstanz: 23.304,82 €