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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 80/17

Datum:
11.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 80/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.4RVS80.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 Ns 8/17
Schlagworte:
bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt, Geringwertigkeit, Diebstahl, vollstreckbare Freiheitsstrafe, Übermaßverbot
Normen:
StGB § 242, 248a; StGB §§ 46, 38; StPO § 267
Leitsätze:

1. Jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzu-messung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich.

2. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen scheidet die Verhängung einer mehrmonati-gen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstra-fe nicht von vornherein aus. Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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