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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 113/17

Datum:
09.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
11 U 113/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1109.11U113.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 7 O 11/17
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 472/18
Schlagworte:
Betrieb, Fahrzeugbrand
Normen:
§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG
Leitsätze:

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen. 2. Der enthaltene Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen will, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v. 28.11.2017 - C-514/16 - juris). 3. Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungs-norm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az.: 7 O 11/17) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens insoweit teilweise aufgehoben, als das Landgericht mit ihm den Klageantrag zu 1.) abgewiesen und über die Verfahrenskosten entschieden hat.

Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Auf Antrag der Klägerin wird das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Schadensersatz- und Zinsanspruches sowie die Kosten – auch des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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