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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 715/18

Datum:
28.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 715/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1228.1VOLLZ.WS715.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 22 StVK 178/18
Schlagworte:
Strafvollzug; Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit; "Hamburger Fesselung" als milderes Mittel zur Minderung von Fluchtgefahr und Missbrauchsgefahr
Normen:
StVollzG NRW § 53 Abs. 3
Leitsätze:

Soweit die Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW unter Hinweis darauf abgelehnt wird, dass die zur Verminderung der Gefahr von Widerstandshandlungen bzw. eines Entweichens des Betroffenen erforderliche Hand- und Fußfesselung dazu führe, dass dieser sich nicht sozialadäquat im öffentlichen Raum bewegen und Alltagsaufgaben meistern könne, kann die Prüfung einer den Zweck der Maßnahme zumindest potentiell weniger beeinträchtigenden Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung erforderlich sein, die unter der Kleidung getragen wird und den Gefesselten insbesondere in die Lage versetzen soll, sich normal fortzubewegen.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, ebenso der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 10.04.2018.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO).

 
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