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Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 02.04.2019 – auf 20.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – ebenfalls auf 20.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
2A.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
4Mit dem angefochtenen, am 31.01.2019 verkündeten Urteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
5Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
6Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
7das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
8Der Kläger beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
11B.
12Die – zulässige – Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat hierzu nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 27.08.2019 (Blatt 102-103 der Gerichtsakte) Bezug.
13C.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
15Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.
16Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 51 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Wertfestsetzungspraxis des Senats in vergleichbaren Fällen irreführender geschäftlicher Handlungen. Dem Antrag der Beklagten vom 17.09.2019, den Streitwert auf 50.000,00 € heraufzusetzen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Es ist nicht erkennbar, dass die – von der Beklagten nicht näher erläuterte – „Bedeutung der Werbung“ die Festsetzung eines derart hohen Streitwertes verlangt.