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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 93/19

Datum:
14.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 93/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0514.18U93.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 88/18
Schlagworte:
Pflichtverletzung, Dauerschuldverhältnis
Normen:
§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Die Qualifikation als Vertragshändler setzt – im Unterschied zum Eigenhändler - die Integration oder Eingliederung in das Vertriebsnetz des Herstellers bei Existenz einer Vertriebspflicht und eines Weisungsrechts des Herstellers voraus.

2.

Ein Dauerschuldverhältnis in Gestalt einer laufenden Geschäftsverbindung (z.B. Münchener Kommentar BGB/Ernst, 8. Aufl., § 280 Rn. 134) kann als „gesetzliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht“, nämlich als „geschäftlicher Kontakt“ im Sinn von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB, aufgefasst werden, das besondere Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet (so auch Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., Einl v § 343 Rn. 3; Münchener Kommentar HGB/Schmidt, 4. Aufl., Vorbem. § 343 Rn. 20).

3.

Eine Pflichtverletzung eines solchen Dauerschuldverhältnisses kann wegen einer vorzeitigen, nicht ausreichend auf die Interessen der Klägerin Bedacht nehmenden Beendigung der Verkäufe in Betracht kommen (§§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.8.2019 verkündete Urteilder 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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