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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 55/20

Datum:
14.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 55/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0514.4RVS55.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 04 Ns 41/19
Schlagworte:
Erstverbüßer in anderer Sache, Bewährungsprognose, Legalprognose, Erörterungsmangel
Normen:
StGB § 56
Leitsätze:

1. Der von der Strafhaft ausgehende Warneffekt lässt bei einem Erstverbüßer allgemein erwarten, dass das der bloßen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht vergleichbare Erlebnis von deren Vollstreckung seine Wirkung nicht verfehlt und den Täter befähigt, künftigen Tatanreizen zu widerstehen. Diese (widerlegbare) Vermutung greift regelmäßig nur dann, wenn die Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen gegeben hat.

2. Die Nichterörterung der Wirkungen von erstmals (in anderer Sache) verbüßter Strafhaft auf den Angeklagten bei der Beurteilung der Bewährungsprognose nach § 56 Abs. 1 StGB stellt i.d.R. einen Erörterungsmangel dar.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
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