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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 59/21

Datum:
02.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 59/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0902.4W59.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 35/21
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 29.06.2021 (Az. 16 O 35/21) abgeändert.

Den Antragsgegnern wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für einen „Heilstein Z“ wie folgt zu werben:

1.       „Heilstein“,

2.      „EFM Strahlenschutz“,

sofern dies geschieht wie auf der Internetplattform „X“ unter der Subdomain

(…)

abgerufen und ausgedruckt am 01.06.2021 zwischen 12:21 Uhr und 12:22 Uhr wie nachstehend eingeblendet:

(…)

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

 
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