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Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 94/21

Datum:
11.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 RBs 94/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0511.5RBS94.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 45 OWi – 81 Js 513/20 – 180/20
Schlagworte:
Gehörsverletzung durch Ablehnung eines Beweisantrags; elektronisches Gerät; Smartkey
Normen:
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; § 23 Abs. 1a S. 1 StVO
Leitsätze:

1) Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Zeugenaussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll.

2) Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich nach Abwägung des im Einzelfall gewonnenen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache erweisen kann.

3) Liegen ersichtlich keine Ausnahmeumstände vor, welche die Ablehnung eines solchen Beweisantrags rechtfertigen, stellt die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags zugleich eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

4) Ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) stellt ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO dar.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines elektronischen Geräts schuldig ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

 
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