Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen, so hier bezüglich der streitigen Tatsache des rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden kann bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten, so hier beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 154/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.
Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.
G r ü n d e
2I.
3Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zwar nicht mit tragfähiger Begründung, aber im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
4Die Einwendungen der Klägerin, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (GA 323 ff.) verwiesen wird, greifen daher jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
51. Allerdings ist der Berufung zuzugestehen, dass sich der Unfall für den Beklagten zu 1 nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (noch) nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG qualifizieren lässt.
6Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens muss jeweils die Partei führen, die sich darauf beruft (siehe nur Senat Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 30 m. w. N.), hier also die Beklagten.
7Diesen Beweis haben sie (bisher) nicht geführt, da nach der landgerichtlichen Beweisaufnahme weder feststeht noch ausgeschlossen ist, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs den Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) nach rechts gesetzt hatte.
82. Jedoch ist eine Haftung der Beklagten im Hinblick auf § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG ausgeschlossen, weil die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vorliegend vollständig hinter der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und dem Verursachungsbeitrag der Führerin des klägerischen Fahrzeugs zurücktritt.
9a) Die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung ist aufgrund aller feststehenden, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder bewiesenen Umstände vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, r+s 2018, 447 Rn. 10; Senat Beschl. v. 16.6.2020 – 7 U 96/18, MDR 2020, 1315 = juris Rn. 38 m. w. N.).
10Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen hat dabei jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (BGH Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, r+s 1996, 174 = juris Rn. 11; vgl. BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211 Rn. 6). Im Einzelfall kann aber ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen (vgl. BGH Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 126/95, r+s 1996, 174 = juris Rn. 14; BGH Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 58/06, r+s 2007, 211 Rn. 7).
11Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen (vgl. OLG München Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 2996/10, BeckRS 2010, 26812 = juris Rn. 31; Kirchhoff, MDR 1998, 12 [14]; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 17 StVG [Stand: 28.03.2018], § 17 Rn. 58).
12Der Beweis ist nach § 286 ZPO zu führen (BGH Urt. v. 15.5.2018 – VI ZR 231/17, r+s 2018, 447 Rn. 10). Im Rahmen des § 286 ZPO hat der Richter seiner Überzeugungsbildung zu Grunde zu legen, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH Urt. v. 17.9.2019 – VI ZR 396/18, r+s 2020, 50 Rn. 13; vgl. BGH Beschl. v. 18.1.2012 – IV ZR 116/11, VersR 2012, 849 Rn. 9).
13b) Vorliegend hat die Führerin des klägerischen Fahrzeugs gegen § 7 Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 und § 9 Abs. 5 Hs. 1 Var. 1 StVO verstoßen und damit den Unfall (mittlerweile unstreitig) verursacht.
14aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens wechselte die Führerin des klägerischen Fahrzeugs innerorts nach Ende einer baustellenbedingt einspurigen Verkehrsführung knapp 35 Meter vor der Unfallstelle vollständig in die linke Fahrspur. Sodann fuhr sie kurz vor der Unfallstelle über die rechte Fahrspur, eine Bordsteinkante und einen Gehweg in eine Grundstückszufahrt ein, um dort unmittelbar erneut in eine Einfahrt (entgegen der ursprünglichen Fahrrichtung) abzubiegen (vgl. Lichtbilder und Weg-Zeit-Diagramm in Anlage A3 und A23 des Sachverständigengutachten vom 31.01.2020, GA 218 und 238). Dabei erfasste sie das durchgängig in der rechten Fahrspur nach hinten versetzt fahrende Beklagtenfahrzeug.
15bb) Da der Unfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens bei doppelter Rückschau vermeidbar gewesen wäre (Gutachten vom 31.01.2020 Seite 10, GA 213) und die Führerin des klägerischen Fahrzeugs als Zeugin selbst bekundet hat, keine zweite Rückschau gehalten, sondern in Richtung der Einfahrt geschaut zu haben (Protokoll vom 08.04.2019 Seite 3 Abs. 4, GA 116), liegt auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO vor. Dafür stritte im Übrigen auch ein Anscheinsbeweis (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.11.2013 – 9 U 88/13, NZV 2014, 262 = juris Rn. 12 m. w. N.).
16cc) Dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs zudem nicht (rechtzeitig) den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts gesetzt und damit auch gegen § 7 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, haben die Beklagten nach der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen.
17Offen bleiben kann insoweit im Hinblick auf die feststehenden (schuldhaften), vorstehend festgestellten Verursachungsbeiträge der Führerin des klägerischen Fahrzeugs und die nachfolgenden Ausführungen zu nicht feststellbaren Verursachungsbeiträgen des Führers des Beklagtenfahrzeug, ob vorliegend ein Anscheinsbeweis dafür stritte, die Führerin des klägerischen Fahrzeugs habe nicht rechtzeitig nach rechts geblinkt.
18c) Demgegenüber trifft den Führer des Beklagtenfahrzeugs kein Verursachungsbeitrag.
19aa) Die Klägerin hat nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens einen Verstoß des Führers des Beklagtenfahrzeugs gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht bewiesen. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich nicht feststellen.
20bb) Ebenso wenig steht fest, dass der Führer des Beklagtenfahrzeugs unzulässigerweise rechts oder bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 StVO und / oder § 11 Abs. 3 und / oder § 1 Abs. 1 StVO verstoßen hat.
21(1) Denn zum einen durfte der Führer des Beklagtenfahrzeugs in der rechten Spur fahren und dort auch schneller als links (§ 7 Abs. 3 StVO), so dass § 5 Abs. 1 StVO nicht gilt und dem Führer des Beklagtenfahrzeugs auch kein Vorwurf eines zu geringen Abstands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) gemacht werden kann.
22(2) Zum anderen steht aufgrund der Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend fest, dass – zu Lasten der hier nunmehr beweisbelasteten Klägerin – nicht feststellbar ist, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs rechtzeitig geblinkt und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs deshalb gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4, § 11 Abs. 3 und / oder § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hätte.
23Nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (Senat Beschl. v. 4.5.2020 – 7 U 29/19 = juris Rn. 18 m. w. N.).
24Die Klägerin zeigt dies nicht auf. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Behauptung der Klägerin, nicht hingegen Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
25Einzig positiv ergiebige Zeugin war – wie die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst ausführt – die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs, die Tochter der Klägerin. Sämtliche anderen Zeugen haben ein rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht wahrgenommen, wenn auch nicht explizit ausgeschlossen.
26Indes genügt die Aussage der Zeugin für sich genommen schon nicht zur Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO, es verbleiben ernsthafte Zweifel. Dies ergibt sich aus ihren wechselnden und in der Sache nicht zwingenden Angaben zur Kernfrage des rechtzeitigen Blinkens. So war sie sich erst „relativ sicher“, dann zwar „sicher“ geblinkt zu haben, weil sie das jedes Mal beim Einbiegen tue und weil der Blinker noch nach dem Unfall angeschaltet gewesen sei; ohne diesen Gesichtspunkt sei sie sonst „vielleicht nicht so sicher“ (Protokoll vom 08.04.2019 Seite 2, GA 115). Aus dieser Einschränkung ergeben sich jedoch ernsthafte Zweifel daran, dass sie rechtzeitig geblinkt hat. Denn aus dem Umstand, dass der Fahrrichtungsanzeiger nach dem Unfall angeschaltet war, ergibt sich allenfalls, dass die Zeugin überhaupt geblinkt hat, nicht aber zu welchem Zeitpunkt und damit, ob sie rechtzeitig geblinkt hat. Dazu passt es auch, dass die Zeugin gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten angab, sie habe „zwar spät, aber auf jeden Fall rechts geblinkt“ (vgl. Verkehrsunfallanzeige vom 13.01.2018 Seite 3, GA 67). Auch wenn die Zeugin auf Vorhalt dessen meinte, „auf jeden Fall“ mehr als 100 Meter vor der Unfallstelle nach rechts geblinkt zu haben (Protokoll vom 08.04.2019 Seite 2 f., GA 115 f.), verleiben dennoch ernsthafte Zweifel. Denn dieses „auf jeden Fall“ beruht, wie die vorherige Aussage zeigt, letztlich auf einem nicht zwingenden Rückschluss aus dem Umstand, dass der Fahrrichtungsanzeiger nach dem Unfall eingeschaltet war.
27Im Übrigen bestehen auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Denn auch ihre (sicheren) Angaben zum nicht vollständigen Befahren der linken Fahrspur (Protokoll vom 08.04.2019 Seite 3, GA 116) haben sich nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens als falsch erwiesen.
28Hinzu kommt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nach dem Sachverständigengutachten gut 23 Meter vor der Unfallstelle reagierte und gut 11 Meter vor der Unfallstelle nach einer einsekundigen Reaktionszeit seinen Brems- und Ausweichvorgang einleitete (vgl. Weg-Zeit-Diagramm in A23 des Sachverständigengutachten, GA 238). Grund für die Reaktion gut 23 Meter vor der Unfallstelle könnte der plötzlich aufleuchtende Blinker gewesen sein; jedenfalls hatte das klägerische Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch eine Ausrichtung inne, die nicht auf ein Abbiegen hindeutete (Gutachten vom 31.01.2020 Seite 10, GA 213). Dies würde auch erklären, warum sich die Zeugin X, die auf den Fahrtrichtungsanzeiger während der Fahrt nicht geachtet haben will, erinnerte, dass dieser nach dem Unfall eingeschaltet war (Protokoll vom 08.04.2019 Seite 4 Mitte, GA 117).
29Natürlich ist es theoretisch auch möglich, dass die Führerin des klägerischen Fahrzeugs – wie behauptet – die ganze Zeit nach rechts blinkte und der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs erst gut 23 Meter vor der Unfallstelle auf die für das Abbiegen erforderliche Verzögerung des klägerischen Fahrzeugs reagierte.
30Die vorhandenen Unsicherheiten gehen aber insoweit zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.
31d) Im Abwägungsverhältnis tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig hinter der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs und den Verursachungsbeiträgen der Führerin des klägerischen Fahrzeugs zurück.
32Die besondere Gefährlichkeit des Fahrmanövers der Führerin des klägerischen Fahrzeugs ergibt sich vorliegend daraus, dass sie nach der Baustelle zunächst auf den linken Fahrstreifen fuhr, um sodann – obwohl sie zuvor das hinter ihr befindliche und herannahende Beklagtenfahrzeug bemerkt hatte – unter Abbremsen vom linken wieder auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, und zwar allein deshalb, um unmittelbar nach rechts in die Grundstückseinfahrt einzubiegen. Dass für den nachfolgenden Verkehr diese Einbiegeabsicht nicht ohne Weiteres zu erkennen war, hätte die Führerin des klägerischen Fahrzeugs berücksichtigen müssen. Sie war deswegen – unbeschadet der ohnehin erhöhten Sorgfaltsanforderungen beim Fahrstreifenwechsel und Einbiegen in ein Grundstück – gehalten, sich besonders darüber zu vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr ihre Absicht des Einbiegens in eine Grundstückseinfahrt vom linken Fahrstreifen aus erkennen würde. Das hat sie versäumt. Angesichtsdessen wiegt ihr Verursachungsbeitrag so schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig dahinter zurücktritt (so auch OLG Hamm Urt. v. 7.3.2014 − 9 U 210/13, NZV 2014, 409 = juris Rn. 16 für die Konstellation des unmittelbaren Linksabbiegens nach Grundstücksausfahrt).
33II.
34Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
35Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
36Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
37Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.