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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 53/20

Datum:
07.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 53/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0107.7U53.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 154/18
Schlagworte:
wechselnde Beweislastentscheidungen bei § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG; vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr bei gefährlichem Fahrmanöver; Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück
Normen:
§§ 7, 17 StVG, § 9 Abs. 1 StVO; § 7 Abs. 5 StVO; § 3 Abs. 3 StVO; § 5 StVO; § 3 Abs. 1 StVO; § 11 Abs. 3 StVO
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az. 2 O 154/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 
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