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1. Beschlussmängel der Mitgliederversammlung eines Vereins sind im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend zu machen. Das aus der Mitgliedschaft folgende Feststellungsinteresse entfällt nicht schon durch den nicht näher konkretisierten Vortrag des beklagten Vereins, das klagende Mitglied sei infolge nicht fristgerechter Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgeschieden.
2. Die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses ist nicht fristgebunden, das Klagerecht kann aber verwirkt sein, wenn es über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wird. Dieser Fall liegt nicht schon dann vor, wenn ein Vereinsmitglied nach einer mehrere Tage dauernden Mitgliederversammlung mit umfangreicher Tagesordnung zunächst die Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls abwartet.
3. Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins liegt beim Verein; das klagende Mitglied hat allerdings konkret die Umstände zu benennen, die zur Nichtigkeit geführt haben können.
4. Zur ausreichenden Bestimmtheit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren hinreichender Ankündigung.
5. Verfahrensfehler betreffend die äußeren Verhältnisse des Versammlungsortes (hier: unzumutbare Temperaturen) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese nicht unmittelbar deutlich gerügt worden sind und das Mitglied sich ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligt hat.
6. Zur Auslegung der Vereinssatzung, die objektiv vorzunehmen ist, kann im Einzelfall auch eine ständige Übung im Verein, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann, herangezogen werden.
7. Zur Abgrenzung einer „echten“ Mitgliedschaft auf Probe von einer Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft.
Auf die Berufung der Kläger wird das am 01.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 28. bis 30.06.2019 unter dem Tagesordnungspunkt 20.2.1 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig sein“ nichtig ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n de
2I.
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Wahlen und Beschlussfassungen auf der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten.
4Der Beklagte ist ein 1988 gegründeter und weltweit tätiger (Dach-)Verband mit Sitz in F, dessen Zweck es ist, Vereine und Verbände, die sich für Haltung oder Zucht von Wild-, Haus- oder Rassekatzen interessieren, unabhängig von ihrer Nationalität zu vereinigen (Artikel 3 der Satzung). Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung („Statuten“) des Beklagten (Stand 01.04.2017) wird Bezug genommen auf die Anlage K1.
5Die Kläger sind aus Katzenliebhabern bestehende Vereine zur Förderung der Katzenzucht und des Rassenerhalts. Sie sind Vollmitglieder des Beklagten und nahmen an der Generalversammlung teil, die Kläger zu 2) und 3) durch ihre Präsidentinnen und der Kläger zu 1) durch seinen Delegierten Herrn W.
6Die Generalversammlung des Beklagten fand in der Zeit vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019 im Tagungshaus des Clubs in F statt. Das Protokoll der Generalversammlung (Anlage K4) wurde den Mitgliedern am 07.09.2019 über eine Veröffentlichung auf der Homepage des Beklagten zugänglich gemacht.
7Mit Klageschriften vom 10.09.2019 und vom 12.09.2019, per Telefax eingegangen jeweils am selben Tag und zugestellt am 01.10.2019, haben die Kläger alle in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen als nichtig angegriffen. Sie haben behauptet, der Versammlungsort sei angesichts der Temperaturverhältnisse ungeeignet gewesen. Die Versammlung sei nicht abstimmungsfähig gewesen, da bei 280 Mitgliedern nicht die Mindestteilnehmerzahl erreicht gewesen sei und einzelne Teilnehmer unberechtigt mit Stimm- und Rederechten ausgestattet worden seien. Die Abstimmungen und Wahlen seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da die Ein- und Ausgänge nicht ausreichend kontrolliert worden seien und die satzungsmäßigen Vorgaben bei der Zählung und der Auswertung der Stimmen nicht beachtet worden seien. Der Tagesordnungspunkt 20.2.1 sei nicht ordnungsgemäß angekündigt worden. Zudem verstoße der gefasste Beschluss „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und die PQR tätig sein“ gegen die satzungsmäßig gesicherte Eigenständigkeit der Mitglieder und sei nicht hinreichend bestimmt.
8Die Kläger haben beantragt,
9festzustellen, dass alle in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28., 29. und 30.06.2019 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, denn die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit von einzelnen Beschlüssen festzustellen sei nicht ausreichend bestimmt beantragt. Im Übrigen hat der Beklagte mit näheren Ausführungen seine Auffassung dargelegt, die durchgeführten Wahlen und getroffenen Beschlüsse seien wirksam.
13Durch das angefochtene Urteil vom 01.04.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Klage sei nicht innerhalb der aus der Treuepflicht herzuleitenden Klagefrist von einem Monat eingelegt worden, sodass die Kläger ihr Klagerecht verwirkt hätten. Ferner fehle der – als negative Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO gegen die Vereinsbeschlüsse statthaften – Klage auch weitestgehend das Feststellungsinteresse. Die Kläger seien im Hinblick auf die bemängelte Ungeeignetheit der Tagungsstätte sowie die unzureichende Kontrolle der Ein- und Ausgänge ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen, so dass der Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, für Abhilfe zu sorgen. Dies gelte umso mehr, als die Kläger bei der Abstimmung hinsichtlich Punkt 20.2.1 (für dessen Anfechtung nicht das Feststellungsinteresse fehle) ihr Rügerecht ausgeübt hätten. Die übrigen Beschlüsse – mit Ausnahme derjenigen zu Wahlen von Vereinsorganen – litten nicht unter derart schwerwiegenden Fehlern, dass diese nicht zu rügen wären. Es könne mithin offenbleiben, ob die Kläger überhaupt einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt hätten, indem sie pauschal sämtliche Beschlüsse und Wahlen angegriffen hätten, ohne darzulegen, ob im Einzelfall Vorschriften verletzt worden seien oder sie dies in ihrer Rechtsstellung berühre. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen seien weder nichtig noch unwirksam.
14Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung konkretisieren die Kläger ihre Klageanträge und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügen, die Annahme einer strikten Klagefrist von nur einem Monat ohne Berücksichtigung einzelfallspezifischer Gründe sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klage nur drei Tage nach der Veröffentlichung des Protokolls erhoben worden sei. Entgegen der Annahme des Landgerichts fehle der Klage nicht das Feststellungsinteresse. Verletzungen von Verfahrensregeln führten ungeachtet etwaiger Rügepflichten zur Nichtigkeit von Versammlungsbeschlüssen. Im Übrigen hätten sie während der Generalversammlung verschiedene Rügen vorgebracht, die jedoch nicht in das Versammlungsprotokoll aufgenommen worden seien. Die Klage sei auch begründet. Die Generalversammlung sei bereits nicht abstimmungsfähig gewesen, da das satzungsmäßige Quorum der Hälfte der Mitglieder mit 70 anwesenden Mitgliedern nicht erreicht gewesen sei. Dem Beklagten gehörten 280 Mitgliedsorganisationen an, die sich aus Vollmitgliedern, Patronatsmitgliedern und Trainees zusammensetzten. Die Satzung sehe insbesondere in Bezug auf das Stimmrecht der Patronatsmitglieder keine Unterscheidung vor. Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Generalversammlung stelle einen weiteren Nichtigkeitsgrund dar. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang die Beweislastverteilung fehlerhaft beurteilt. Die Darlegungs- und Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit eines Vereinsbeschlusses liege bei einer negativen Feststellungsklage eines Mitglieds beim Verein, so dass der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die rechtliche Existenz und die Rechtsfähigkeit von Vereinen trage, die als Mitglieder Rede- und Stimmrechte ausgeübt hätten. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis, dass die unberechtigte Beteiligung von stimmrechtslosen Mitgliedern oder Dritten das Stimmergebnis nicht beeinflusst hätten, nicht gelungen. Zudem seien die satzungsmäßigen Vorgaben in Bezug auf die Mehrheitsverhältnisse nicht gewahrt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien ungültige Stimmen oder Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten. Der unter Punkt 20.2.1 gefasste Beschluss lasse nicht erkennen, welche „Tätigkeiten“ für IJK und PQR hierdurch wem gegenüber verboten würden. Bei „IJK“ handele es sich um eine Internetplattform, der Betreiber „E Service“ führe keine Ausstellungen oder Bewertungen durch, so dass sein Rating nicht mit dem Katzenranking des Beklagten vergleichbar sei und es sich somit nicht um eine Konkurrenzorganisation des Beklagten handele. Ferner ergänzen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen und rügen in diesem Zusammenhang, das Landgericht habe ihr Gehörsrecht verletzt, indem es den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.03.2020 bei der Entscheidung berücksichtigt habe, ohne ihnen die beantragte Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
15Die Kläger beantragen,
16unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 9 O 188/19, festzustellen, dass alle auf der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28., 29. und 30.06.2019 gefassten Beschlüsse und Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien,
17hilfsweise,
18unter Abänderung des am 01.04.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 9 O 188/19, festzustellen, dass die in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28., 29. und 30.06.2019 unter den Tagesordnungspunkten 4.1, 6.2, 6.3, 6.4, 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 17.1 (Unterpunkte 1-7, 9), 17.2 (Unterpunkte 1, 3, 5 und 6), 17.3.3, 17.3.4, 18 (Unterpunkte 1-83), 20.2.1, 20.3.1, 20.5.3, 20.6.1, 20.7.1, 20.7.2, 20.7.3, 20.8.1 und 20.8.2 gefassten Beschlüsse und unter den Tagesordnungspunkten 13, 14, 15, 16.1, 16.2, 16.3 und 16.4 durchgeführten Wahlen nichtig, hilfsweise unwirksam seien.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertritt die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig gewesen, da die Anträge pauschal gegen alle Beschlüsse gerichtet gewesen seien. Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag sei als verspätet zurückzuweisen. Die Ausführungen der Kläger bezüglich der Verwirkung des Klagerechts seien unzutreffend. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger seien durch ihre Anwesenheit umgehend über mögliche Rechtsverletzungen und Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe informiert gewesen. Zumindest in Bezug auf die in der Klage erhobenen Vorwürfe zu den Punkten 2 bis 7 wäre es ihnen zuzumuten gewesen, sofort etwaige Rügen zu erheben und auf Änderung der in ihren Augen fehlerhaften Umstände zu bestehen. Die Klage sei auch unbegründet. In Bezug auf die Patronatsmitgliedschaft sei zwar in der Satzung eine ausdrückliche Regelung zum Stimmrecht ausgeblieben; da die Satzung insofern lückenhaft sei, müsse sie ausgelegt werden. Bei der Beschränkung des Stimmrechts der Patronatsmitglieder handele es sich um vom Beklagten jahrelang und konstant in 13 Generalversammlungen praktizierte Übung, welche von den Mitgliedern des Beklagten durchgehend akzeptiert worden sei. Auch treffe nicht zu, dass Nichtmitglieder teilgenommen und abgestimmt hätten. Aufgrund des zur Verfügung gestellten Protokolls spreche die gesetzliche Vermutung für die ordnungsgemäße Beschlussfassung, da das Protokoll als Privaturkunde den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten erbringe, § 416 ZPO. Es könne nicht als ausreichend angesehen werden, dass trotz Beweismöglichkeiten Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt würden. Die Auffassung des Landgerichts treffe auch bezüglich der Auszählungen der Mehrheiten zu. Der Beschluss über die „IJK“ sei rechtmäßig. Schon in der Satzung des Beklagten sei ein Konkurrenzverbot verankert. Das von „E Service“ (früher „IJK“) erstellte Ranking sei von Aufbau und Inhalt nahezu identisch mit dem von dem Beklagten erstellten jährlichen Ranking „G Katzen“, es handele sich daher um eine direkte Konkurrenz.
22Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Kläger hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn der zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 der Generalversammlung des Beklagten vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019 gefasste Beschluss ist nichtig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
251.
26Die von den Klägern erhobene Klage ist zulässig.
27a)
28Die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (§ 56 Abs. 1 ZPO), ist gegeben.
29aa)
30Die Parteien sind rechtsfähig und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig.
31(1) Für den Beklagten, einen eingetragenen deutschen Verein, ergibt sich die Rechtsfähigkeit aus §§ 21, 55 BGB. Auch die Parteifähigkeit der Kläger, bei denen es sich um ausländische (Voll-) Mitglieder des Beklagten handelt, unterliegt keinen Bedenken. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen Partei nach ausländischem Recht (§ 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. Artikel 7 Abs. 1 EGBGB; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 50 Rn. 2). Dabei bedarf es im Rahmen der Prüfung der Parteifähigkeit keiner Klärung, ob die Kläger nach dem entsprechenden Personalstatut ihres jeweiligen Landes rechtsfähig sind. Denn hier findet § 50 Abs. 2 ZPO in der seit dem 30.09.2009 geltenden Fassung als lex fori Anwendung, der nunmehr auch einem nicht rechtsfähigen Verein für die aktive Rechtsverfolgung die Parteifähigkeit einräumt. Dass es sich bei den Klägern nach den entsprechenden Personalstatuten um nationale Vereine handelt, scheint nicht zweifelhaft (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 58).
32(2) Soweit der Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 behauptet hat, der Kläger zu 1) sei aufgelöst, begründet dies keine Zweifel an dessen Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO). Die Regelung des § 56 Abs. 1 ZPO begründet keine Amtsermittlungspflicht, sodass grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz gilt (Rauscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., Einleitung Rn. 376). Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist gemessen an § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO unzulässig, da dem Beklagten als (Dach-)Verband des Klägers zu 1) näherer Vortrag möglich und zumutbar ist. Der Senat hält die Parteifähigkeit des Klägers zu 1) daher aufgrund der obigen Ausführungen weiterhin für gegeben.
33bb)
34Die Parteien sind auch prozessfähig (§ 51 Abs. 1 ZPO), denn sie werden im Rechtsstreit von ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern bzw. Organen vertreten.
35b)
36Die Feststellungsklage ist die statthafte Klageart und es besteht ein Feststellungsinteresse der Kläger.
37aa)
38Die Kläger machen die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 36), der der Senat folgt (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 59 und Urteil vom 09.05.2016, 8 U 142/12), kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 09.11.1972, II ZR 63/71, NJW 1973, 235), sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.
39bb)
40Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) folgt hier aus der (Voll-) Mitgliedschaft der Kläger, denn die Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann von jedem Vereinsmitglied durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Rn. 60). Auch hier begründet der allgemeine und pauschal gehaltene Vortrag, der Kläger zu 3) sei nicht mehr Mitglied des Beklagten, keine Zweifel an dessen Feststellungsinteresse. Hierzu hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 auf eine Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund nicht fristgerechter Zahlung fälliger Beiträge berufen, ohne die Voraussetzungen eines Erlöschens der Mitgliedschaft nach Artikel 9 der Satzung im Einzelnen vorzutragen. Der Kläger zu 3) ist dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten und hat dargelegt, sämtliche Beiträge entrichtet zu haben.
41c)
42Jedenfalls der hilfsweise gestellte Klageantrag ist hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Da es sich um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Antrags bei identischem Tatsachenvortrag handelt, kann der Antrag sachlich beschieden werden. § 533 ZPO ist nicht einschlägig.
43d)
44Die Kläger haben ihr Klagerecht nicht verwirkt, wobei der Senat offen lässt, ob eine Verwirkung des Klagerechts zur Unzulässigkeit (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.07.2012, 11 U 174/07, juris, Rn. 55 ff.) oder zur Unbegründetheit (Senat, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/95, juris, Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris, Rn. 23; BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 244) der Klage führen würde. Denn die Kläger haben das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung und ohne treuwidrige Verzögerung betrieben.
45aa)
46Grundsätzlich ist die Feststellungsklage zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses oder einer sonstigen Vereinsmaßnahme nicht fristgebunden, wenn die Satzung – wie hier – keine Klagefrist bestimmt. Die Nichtigkeit tritt kraft Gesetzes ein, das Gericht stellt sie lediglich fest (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3124). Weder § 246 Abs. 1 AktG noch § 51 Abs. 1 GenG gelten analog (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 242; KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187).
47bb)
48Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass das Klagerecht des durch die mitgliedschaftliche Treuepflicht gebundenen Vereinsmitglieds nach § 242 BGB verwirkt sein kann, wenn die Klage nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums erhoben wird (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3125; BeckOGK/Notz, 15.9.2018, BGB § 32 Rn. 244; Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 32 Rn. 11; Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 32 Rn. 57; Schmidt in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 6. Aufl., § 95 Rn. 31; Senat, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/95, juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07, NZG 2008, 677; KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187). Es gibt kein anerkennenswertes Bedürfnis, den potenziellen Kläger zu schützen und die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen gleichsam in der Schwebe zu halten, wenn er sein Klagerecht unangemessen lange nicht ausgeübt hat. Vielmehr legt das legitime Interesse des Vereins an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das für jedes Mitglied erkennbar ist und aufgrund der vereinsrechtlich gebotenen Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, nahe, dass eine von ihm beabsichtigte Klage gegen einen Mitgliederbeschluss mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben ist (BGH, Urteil vom 27.05.1982, III ZR 1157/80, juris; Senat, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/90, juris, Rn. 22; KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187). Gerade Streitigkeiten über die Gültigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit von Wahlen sind ihrer Natur nach eilbedürftig, da Verzögerungen zur Folge haben können, dass ein Organamt von einer nicht gültig gewählten Person ausgeübt wird (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3129).
49cc)
50Im vorliegenden Fall sieht der Senat aber weder das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment, noch ein Umstandsmoment als erfüllt hat. Auch führt die umfassende Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen der Parteien zu dem Ergebnis, dass die Kläger die Klage nicht verspätet eingereicht haben.
51(1) In Bezug auf das erforderliche Zeitmoment werden in der Rechtsprechung Fristen zwischen einem Monat und mehr als sechs Monaten diskutiert (Überblick bei BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 242). Der Senat teilt nicht die auch von dem Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07, NZG 2008, 677) vertretene Auffassung des Landgerichts, im Allgemeinen stehe für die Erhebung der Feststellungsklage eine Frist von einem Monat zur Verfügung. Zudem spricht jedenfalls bei umfangreichen Beschlussfassungen, wie sie hier in der alle zwei Jahre stattfindenden Generalversammlung des Beklagten getroffen werden, einiges dafür, für den Fristbeginn nicht auf das Ende der Versammlung, sondern auf den Zugang des Protokolls abzustellen. Jedenfalls kann eine verspätete Übersendung des Protokolls das Hinausschieben der Klageerhebung rechtfertigen, wenn der Inhalt des Protokolls für eine Klage von Bedeutung ist (Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3129). So liegt der Fall hier: Zwischen dem Ende der Generalversammlung am 30.06.2019 und dem Eingang der Klage bei Gericht (per Telefax eingegangen am 10.09.2019 und am 12.09.2019) lag ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Nach zeitnaher Einzahlung des Kostenvorschusses ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 25.09.2019 die Zustellung der Klage an, die am 01.10.2019 erfolgte. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wurde den Mitgliedern allerdings erst am 07.09.2019 über die Homepage des Beklagten zugänglich gemacht. Der Senat teilt die Auffassung der Kläger, dass sie vor der Klageerhebung auf eine Einsichtnahme in das Protokoll angewiesen waren. In der Generalversammlung wurden eine Vielzahl von Beschlüssen gefasst und Wahlen durchgeführt, je nach Beschlussgegenstand waren dabei nach den Satzungsvorgaben unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse zu berücksichtigen. Zudem ergab sich erst aus dem Protokoll, welche Mitglieder durch welche Personen vertreten waren und ob diesen ein Stimm- und Rederecht zugebilligt wurde. Die Kläger verweisen zu Recht darauf, dass sie – noch dazu angesichts etwaiger sprachlicher Barrieren – kaum in der Lage gewesen wären, während der Versammlung mitzuschreiben. Die Erstellung eines Protokolls soll die Mitglieder bestimmungsgemäß von einer solchen Schreibarbeit entlasten, damit sie sich auf den Inhalt der Versammlung konzentrieren können. Aus diesem Grund durften die Kläger die Veröffentlichung des Protokolls abwarten, bevor sie ihre Klage einreichten. Hieraus ergibt sich, dass bereits das erforderliche Zeitmoment nicht erfüllt ist.
52(2) Ferner fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Außergerichtliche Verhaltensweisen können dazu führen, dass das für den sich aus § 242 BGB ergebenden Verwirkungstatbestand neben dem Zeitmoment maßgebliche Umstandsmoment i. S. eines zurechenbaren vertrauensbildenden Vorverhaltens entfällt (BGH, Urteil vom 26.02.1996, II ZR 77/95, NJW 1996, 1756, 1758; Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3128). Umstände, aufgrund derer der Beklagte, der sich regelmäßig mit Klagen seiner Mitglieder auseinanderzusetzen hat, hier darauf vertrauen durfte, dass keine Feststellungsklage erhoben werden wird, liegen nicht vor. Viele Tagesordnungspunkte wurden während der Generalversammlung kontrovers diskutiert, die Versammlung stimmte zahlreichen Beschlussvorlagen nicht mit der erforderlichen Mehrheit zu. Namentlich der auch hier angegriffene Tagesordnungspunkt 20.2.1 („IJK und PQR müssen strenger getrennt werden“) führte zu Diskussionen und persönlichen Angriffen zwischen den beteiligten Rednerinnen. Der als Berater des Klägers zu 3) anwesende Rechtsanwalt C widersprach der Protokollierung, dass der Antrag angenommen worden sei. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Kläger durch ihr Verhalten nach der Mitgliederversammlung den Eindruck erweckt haben könnten, dass sie die Rechtswirksamkeit der dort getroffenen Beschlüsse anerkennen würden. Im Gegenteil übersandte Rechtsanwalt C im Anschluss an die Generalversammlung im Auftrag des Klägers zu 3) ein außergerichtliches Schreiben vom 16.08.2019 (Anl. B7), in dem er darauf hinwies, dass er den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 für nichtig halte. Schon aus diesem Grund besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten, dass die Wirksamkeit dieses Beschlusses nicht gerichtlich überprüft werden wird. Es war auch naheliegend und nach Auffassung des Senats nicht treuwidrig, dass diejenigen Mitglieder, die mit dieser Beschlussfassung offensichtlich nicht einverstanden waren, zum Zweck der Beseitigung dieses Beschlusses alle denkbaren Nichtigkeitsgründe wie z. B. eine fehlende Beschlussfähigkeit der Generalversammlung vorbringen würden.
53(3) Die erforderliche Abwägung (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, 1187 und Behler in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3129) führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Interesse des Beklagten an einer zügigen Klärung überwiegt nicht die schutzwürdigen Belange der Kläger. Bei ihnen handelt es sich um Vereine mit Sitz im Ausland, die laut der Satzung des Beklagten aus mindestens 100 Einzelmitgliedern bestehen müssen und jeweils einen Verwaltungsrat besitzen. Diese Umstände erschweren eine Abstimmung über eine Klageerhebung und sind bei der Abwägung zu berücksichtigen, zumal das Versammlungsprotokoll den Mitgliedern erst Anfang September zugänglich gemacht wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2018, 3 U 22/17, BeckRS 2018, 16609, Rn. 57).
54e)
55Die Klageerhebung ist auch nicht aus anderen Gründen, namentlich vereinsschädigendem Verhalten, treuwidrig. Zwar nehmen die Kläger mit ihrem Vorgehen in Kauf, dass ggf. die gesamte Generalversammlung wiederholt werden muss mit dem entsprechenden Kosten- und Verwaltungsaufwand für den Beklagten und seine Einzelmitgliedern. Zudem erheben die Kläger mit Ausnahme des zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 beschlossenen Verbots keine inhaltlichen Einwendungen gegen die Wahlen und Beschlussfassungen, sondern rügen lediglich Verfahrensfehler. Dies kann den Eindruck erwecken, dass es den Klägern im Kern um die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 geht und nicht etwa um die Wahrung der Belange von Patronatsmitgliedern. Auf der anderen Seite ist eine unmittelbare Betroffenheit von der jeweiligen Beschlussfassung nicht Voraussetzung der Feststellungsklage, da jedes Mitglied als Träger einer gemeinschaftlichen rechtmäßigen Willensbildung durch einen rechtswidrigen Beschluss zumindest abstrakt in seinen Mitgliedschaftsrechten betroffen ist (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1952, 1953). Zudem fällt es in den Verantwortungsbereich des Beklagten und seiner Organe, im Interesse aller Mitglieder für eine gesetzes- und satzungskonforme Durchführung der Generalversammlung Sorge zu tragen. Wenn hierbei Fehler gemacht werden und die Generalversammlung infolgedessen nichtige Beschlüsse fasst, begründet dies keine Treuwidrigkeit derjenigen Mitglieder, die diese Fragen vor Gericht klären lassen, selbst wenn dies im Ergebnis dazu dient, einen einzelnen, ihnen unliebsamen Beschluss zu beseitigen. Ob etwas anderes gilt, wenn Verfahrensfehler bzw. Nichtigkeitsgründe von Mitgliedern bereits in der Generalversammlung erkannt, aber nicht gerügt werden, um sie im Nachhinein im Rahmen einer Feststellungsklage zu ihren Gunsten nutzen zu können, bedarf keiner Entscheidung. Denn es bestehen – mit Ausnahme der Temperaturverhältnisse während der Generalversammlung – keine belastbaren Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise der Kläger.
562.
57Die Klage ist nur hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 20.2.1 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Feststellung der Nichtigkeit der übrigen Beschlussfassungen und Wahlen.
58a)
59Eine wirksame Beschlussfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefasst sind, sind nichtig (Senat, Urteil vom 24.06.2013, 8 U 125/12, juris, Rn. 61; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U 141/12; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1922 ff.).
60aa)
61Die Beweislast für die formelle und materielle Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt beim Verein, weil dieser aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Dies gilt auch im Fall der negativen Feststellungsklage eines Vereinsmitglieds, weil der mit dieser Klageart verbundene Wechsel der Parteirolle nicht zu einer Änderung in der Darlegungs- und Beweislast führt (Schmidt in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl., § 95 Rn. 30).
62(1) Allerdings ist es zunächst Sache des klagenden Mitglieds, diejenigen Punkte zu benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Anderenfalls würden unzumutbare Anforderungen an den Sachvortrag des Beklagten gestellt, während die klagenden Mitglieder durch die Auferlegung einer solchen Darlegungslast nicht wesentlich in der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt werden.
63(2) In diesem Zusammenhang kommt dem von dem Beklagten gefertigten Protokoll, bei dem es sich nicht um ein reines Ergebnis-, sondern um ein Ablaufprotokoll handelt, nicht die von dem Beklagten reklamierte Beweiswirkung zu. Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1856; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, 15 W 476/95, NJW-RR 1997, 484). Gleichwohl ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1858). Sofern der Versammlungsleiter ein bestimmtes Abstimmungsergebnis verkündet und keine Beanstandung zu Protokoll gegeben wird, tritt aufgrund des Inhalts des Protokolls die oben beschriebene Verbindlichkeit ein mit der Folge, dass das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis trägt. Sofern bei einzelnen Verfahrensfehlern die Geltendmachung der Nichtigkeit davon abhängt, dass das anwesende Mitglied eine Rügepflicht erfüllt, ist eine Protokollierung zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs; allerdings kann das Protokoll auch in diesem Zusammenhang der Beweiserleichterung dienen. Daher kommt auch für solche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1946).
64bb)
65Zudem ist in Bezug auf jeden einzelnen Verfahrensfehler zu prüfen, ob dieser nach der sogenannten Relevanztheorie beachtlich ist. Im Anschluss an aktienrechtliche Entscheidungen betont der Bundesgerichtshof auch im Vereinsrecht anstelle des (auf das Abstimmungsergebnis bezogenen) Kausalitätskriteriums die Frage nach der Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Einzelnen. Es ist demnach für die Beschlusswirksamkeit zu fragen, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte, bei Fehlern im Wahlverfahren, ob die korrekte Durchführung zu einem anderen Ergebnis führen konnte (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, juris, Rn. 44; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1963 ff.).
66b)
67Nach diesen Maßstäben ist der zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 gefasste Beschluss „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig sein“ nichtig, denn er wurde entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ordnungsgemäß angekündigt und leidet auch an materiellen Mängeln.
68aa)
69Artikel 17 Satz 3 der Satzung des Beklagten legt fest, dass die Mitglieder 30 Tage vor dem festgesetzten Termin eine Tagesordnung mit den Vorschlägen der verschiedenen Mitglieder erhalten. Soweit die Satzung damit die Frist für die Einberufung (Artikel 17 Satz 1 der Satzung: 90 Tage) von der Frist für die Mitteilung der Tagesordnung trennt, ist dies in rechtlicher Hinsicht unbedenklich (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1330).
70(1) Mit der Ankündigung des Beschlussgegenstandes in der Einladung oder in einer gesonderten Mitteilung wird den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben, „worum es geht“; sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 698). Welchen inhaltlichen Anforderungen genügt werden muss, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1342). Auch wenn den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB meist durch eine schlagwortartige Bezeichnung der vorgesehenen Beschlussgegenstände Genüge getan ist, kann für bestimmte Versammlungsthemen eine weitergehende Informationspflicht des Vorstandes in Vorbereitung der Mitgliederversammlung bestehen (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 700). Namentlich der vereinsinterne Diskussionsstand zu dem vorgesehenen Beschlussgegenstand ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Zudem berühmt sich der Beklagte weitreichender Regelungskompetenzen, die Satzung enthält in Artikel 29 ff. Regelungen zu einer Disziplinarkommission, die Disziplinarstrafen verhängen kann. Wenn ein Beschlussgegenstand geeignet ist, im Falle eines Verstoßes disziplinarische Folgen für ein Einzelmitglied zu haben, sind daher erhöhte Anforderungen an die Ankündigung in der Tagesordnung zu stellen.
71(2) Diesen Anforderungen wird die Ankündigung des Tagesordnungspunktes 20.2.1, die in der Einladung (Anlage K5) mit dem Antrag „Verbot, gleichzeitig für IJK und für die PQR tätig zu sein“ angekündigt wurde, nicht gerecht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zum Allgemeinwissen aller Mitglieder gehörte, worum es sich bei „IJK“ handelt. Der insoweit für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zwar behauptet, es sei allen Teilnehmern klar gewesen, worum es bei „IJK“ geht, hat jedoch für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten. Im Gegenteil ergibt sich aus der protokollierten Diskussion und den Redebeiträgen während der Mitgliederversammlung, dass zumindest einige Teilnehmer Klärungsbedarf hatten. Auch das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien war ungenau, so dass das Landgericht gemeint hat, „IJK“ sei eine Konkurrenzorganisation des Beklagten, während es sich tatsächlich um eine Software bzw. um ein Internetportal handelt, das der Beklagte vor der Kündigung der Nutzungsverträge selbst genutzt hatte. Die verbleibenden Zweifel, ob durch die Ankündigung in der Tagesordnung dem berechtigten Informationsbedürfnis sämtlicher Mitglieder genüge getan war, gehen zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten und führen zur Annahme eines Verfahrensfehlers. Dieser wurde durch die spätere Konkretisierung des Beschlussgegenstandes in der Mitgliederversammlung nicht geheilt.
72(3) Der Ladungsfehler ist auch relevant im oben beschriebenen Sinn. Zwar bestehen Zweifel, ob die unklare Ankündigung eines einzigen Tagesordnungspunktes ausschlaggebend für die (Nicht-)Teilnahme von Mitgliedern war, zumal 70 von 73 Vollmitgliedern erschienen waren. Die Mitglieder des Beklagten sind überwiegend ausländische Vereine, die ihrerseits aus mindestens 100 Einzelmitgliedern bestehen müssen. Die Möglichkeiten der vereinsinternen Diskussion und Abstimmung werden hierdurch erschwert. Die Generalversammlung des Beklagten, die nach Artikel 13 Satz 1 der Satzung mindestens alle zwei Jahre tagt, stellt damit das zentrale Forum zum persönlichen Austausch der Vereinsmitglieder dar. Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für die meisten Mitglieder mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Der Inhalt der (umfangreichen) Tagesordnung dürfte daher für die Entscheidung für oder gegen eine Teilnahme eher zweitrangig sein. Allerdings soll die Tagesordnung den Mitgliedern auch die Vorbereitung auf die Diskussion und die Abstimmung erleichtern. Der Senat kann, wie bereits ausgeführt, nicht feststellen, dass alle Mitglieder die vereinsinterne Diskussion zu dem Thema verfolgt hatten. Den weniger informierten Mitgliedern fehlte daher wegen der unzureichenden Ankündigung des Tagesordnungspunktes 20.2.1 die Möglichkeit der sachgerechten Vorbereitung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieses Defizit auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, zumal dieses mit 36 Ja-Stimmen und 32 Nein-Stimmen knapp ausfiel.
73bb)
74Darüber hinaus ist der gefasste Beschluss auch materiell rechtswidrig.
75(1) Die Kläger rügen zu Recht, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 nicht hinreichend bestimmt ist.
76(a) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Er ist verletzt, wenn ein Beschluss seinem Inhalt nach unklar ist, weil er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält und wenn sich diese auch nicht anhand von objektiven Maßstäben durch Auslegung außerhalb des Beschlussinhalts ermitteln lässt. Ungültig ist ein Beschluss auch dann, wenn er in sich widersprüchlich oder wegen sachlicher Unklarheit praktisch nicht durchführbar ist. Solche Beschlüsse stellen einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar und sind deshalb auch beim Verein nichtig (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1929, 1777). Hier tritt in tatsächlicher Hinsicht hinzu, dass der Beklagte meint, eine Tätigkeit für „IJK“ verstoße gegen ein in der Satzung verankertes Konkurrenzverbot. Da die Satzung des Beklagten Vorschriften zu Disziplinarstrafen vorsieht (Artikel 29 ff.) und bei Nichteinhaltung der Statuten sogar ein Vereinsausschluss durch die Generalversammlung (Artikel 9 der Satzung) in Betracht kommt, sind erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbots zu stellen, an die solche Maßnahmen ggf. geknüpft werden können.
77(b) Der Beschluss „Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig für die IJK und für die PQR tätig sein“ genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es bleibt unklar, wer zum Adressatenkreis des Verbots gehört. Mitglieder des Beklagten sind Vereine, die – je nach dem jeweiligen Landesrecht – durch ihre Organe handeln oder von Gremien oder Vertretern vertreten werden. Zudem haben die Mitglieder wiederum Einzelmitglieder. Auch nachdem der Beschlussgegenstand im Rahmen der Generalversammlung im Vergleich zur Ankündigung konkretisiert worden ist, ist offen, wer nach dem Willen der Generalversammlung das Verbot zu befolgen hat. Die Verwendung des Wortes „Tätigkeit“ legt nahe, dass sich das Verbot an natürliche Personen richtet; hier stellt sich aber die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage die Generalversammlung des Beklagten, der ein Dachverband ist, den Mitgliedern seiner Mitglieder überhaupt unmittelbar Verbote erteilen darf. Auch der Begriff der „Tätigkeit“ ist unklar. Nach dem nicht mehr bestrittenen Sachvortrag der Kläger in der Berufungsinstanz betreibt das Unternehmen „E Service“ eine als „IJK“ bezeichnete Internetplattform, sodass sich die Frage stellt, wie jemand für eine solche Plattform oder eine Software tätig sein kann. Ein Verbot der Nutzung der unter der Bezeichnung „IJK“ angebotenen Dienstleistungen könnte zwar aus Sicht des Beklagten eine inhaltlich sinnvolle Regelung darstellen. Eine solche Auslegung ist aber nicht mehr vom Wortlaut des Verbots gedeckt und der Beklagte würde mit einer solchen Regelung auch seine Beschlusskompetenz überschreiten.
78(c) Soweit der Beklagte darüber hinaus meint, ein Konkurrenzverbot ergebe sich bereits aus Artikel 8 der Satzung, erscheint dem Senat das in der Generalversammlung beschlossene Verbot weitreichender. Die Satzung verbietet nur die Gründung oder Förderung einer PQR-Abteilung oder eines ähnlichen Dachverbandes im eigenen Land, nicht aber die Förderung des eigenen Vereins oder die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Dass es sich bei „IJK“ um eine Verbandsabteilung oder einen Dachverband handelt, behauptet der Beklagte aber selbst nicht, die Rede ist nur von einer softwaregestützten Dienstleistung für Katzenzüchter. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf schutzwürdige Belange seiner Mitglieder hat, muss er dieses Problem auf andere Art und Weise lösen.
79(2) Es ist auch zweifelhaft, ob der Beklagte eine Beschlusskompetenz in Bezug auf die Einzelmitglieder seiner Mitglieder hat. Für das Mitglied eines verbandszugehörigen Vereins ist zunächst dessen Satzung verbindlich. Unter bestimmten (hier nicht erfüllten) Voraussetzungen gelten für das Einzelmitglied auch Teile des Regelungswerkes des dem Verein übergeordneten Verbandes (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 441, 442). Zudem kann eine Verbindlichkeit durch den Abschluss von Einzelvereinbarungen erreicht werden (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 720). Die einzige Regelung der Satzung des Beklagten, die in diese Richtung weist, findet sich in Artikel 8 und lautet:
80„Jedes Mitglied der PQR unterwirft sich in seiner Geschäftsführung dem Regelwerk, welches in der PQR jeweils aktuell Gültigkeit hat. Dies sind z.B. Statuten, Ausstellungsregeln, Regeln für Richter und Richterschüler sowie Richter und Ausstellungsklassen.“
81Es liegt nicht nahe, dass die Nutzung eines bestimmten Internetportals Teil des „Regelwerks, welches in der PQR jeweils aktuell Gültigkeit hat“ ist. Nur in diesem Fall gäbe es überhaupt eine Grundlage dafür, dass die Mitglieder des Beklagten ein entsprechendes Verbot an ihre jeweiligen Einzelmitglieder weitergeben müssen. Belastbarer Vortrag, der eine abschließende Bewertung ermöglicht, fehlt. Soweit der Beklagte ausweislich der außergerichtlichen Korrespondenz meint, seine Mitglieder seien verpflichtet, sämtliche Beschlüsse des Beklagten in ihren jeweiligen Vereinen umzusetzen, um interne Regelungen für Mitglieder zu schaffen (Schreiben vom 29.08.2019, S. 4, 5), findet diese Auffassung in der Satzung des Beklagten keine hinreichende Stütze.
82c)
83Die weiteren von den Klägern gerügten Verfahrensfehler führen nicht zur Nichtigkeit der übrigen Wahlen und Beschlüsse.
84aa)
85Auf die Temperaturverhältnisse im Sitzungssaal können die Kläger die Nichtigkeit sämtlicher Beschlussfassungen und Wahlen nicht stützen, da die Geltendmachung dieses Verfahrensfehlers ihnen wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass die Kläger in diesem Zusammenhang die ihnen obliegende Rügepflicht erfüllt haben. Die Temperaturverhältnisse im Versammlungsraum waren Gegenstand von Erörterungen in der Mitgliederversammlung. Der Beklagte traf daher Maßnahmen, um für Abhilfe zu sorgen. Wenn die Kläger diese Maßnahmen für unzureichend hielten und der Meinung waren, die Beeinträchtigungen seien so gravierend, dass eine ordnungsgemäße Willensbildung nicht möglich und damit die Bestandskraft aller Beschlüsse gefährdet sei, wären sie gehalten gewesen, dies ausdrücklich zu beanstanden. Die Erhebung einer ordnungsgemäßen Rüge haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lässt sich eine unmissverständliche Rüge in diesem Sinn nicht entnehmen. Wenn die Kläger sich in Kenntnis der Umstände ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligten, ist es treuwidrig, dass sie nunmehr unter diesem Aspekt die Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse geltend machen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1954).
86bb)
87Die Generalversammlung vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019 war auch beschlussfähig.
88(1) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist regelmäßig beschlussfähig, auch wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied erscheint. Die Satzung kann hier zur Vermeidung von Zufallsergebnissen erhöhte Anforderungen festlegen (Otto in: juris PK-BGB, 9. Aufl., § 32 Rn. 23). Artikel 14 der Statuten des Beklagten enthält eine entsprechende Regelung, aus der sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergibt, dass Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens die Hälfte der (stimmberechtigten) Teilnehmer mindestens 30 Tage vor Beginn der Generalversammlung ihre Zusage zur Teilnahme erteilt haben. Falls dann einzelne Mitglieder, die ihr Kommen zugesagt hatten, doch fernbleiben, kann gleichwohl abgestimmt werden, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
89(2) Der Verein und nicht das klagende Mitglied muss die Beschlussfähigkeit im Streitfall beweisen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1585), wobei in diesem Zusammenhang keine Rügepflicht besteht. Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 WX 78, 81/07, NZG 2008, S. 351, 353; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863). Ob etwas anderes gilt, wenn dem klagenden Mitglied bei der Generalversammlung positiv bekannt war, dass aufgrund bestimmter Umstände die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da solches für den vorliegenden Fall nicht festgestellt werden kann.
90(3)
91Ausgehend von einer Mitgliederzahl von 73 zum Zeitpunkt der Generalversammlung war mit 70 teilnehmenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung gegeben.
92(a) Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 eine Liste der Vollmitglieder zum Stand 28.06.2019 vorgelegt, die 73 namentlich genannte und mit der jeweiligen Mitgliedsnummer versehene Vollmitglieder ausweist. Die Kläger haben die hierdurch dokumentierte Anzahl der am 28.06.2019 von dem Beklagten geführten Vollmitglieder nicht mehr bestritten.
93(b) Die sogenannten Trainees, die nach dem Vortrag des Beklagten Kooperationspartner sind, sind keine Mitglieder des Beklagten und bleiben daher bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht. Diese Trainees und die Modalitäten einer etwaigen Aufnahme werden in der Satzung nicht erwähnt, sodass es sich bereits aus diesem Grund nicht um stimmberechtigte Mitglieder handeln kann (§ 58 Nr. 1 BGB). Dem Beklagten ist es unbenommen, mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten. Zu stimmberechtigten Vereinsmitgliedern können sie aber nur werden, indem sie nach den Bestimmungen der Satzung (Artikel 6 und 7 der Statuten) als Mitglieder aufgenommen werden. Dafür gibt es in Bezug auf die Trainees keine belastbaren Anhaltspunkte. Dass der Beklagte auf seiner Homepage damit wirbt, ihm würden 280 Organisationen „angehören“, ändert hieran nichts. Eine Rechtsscheinmitgliedschaft ist dem Vereinsrecht fremd.
94(c) Auch die von dem Beklagten geführten „Patronatsmitglieder“ bleiben bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit außer Betracht, da ihnen in der Generalversammlung kein Rede- und Stimmrecht zusteht.
95(aa)
96Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Patronatsmitgliedschaft um eine echte Mitgliedschaft auf Probe mit lediglich eingeschränkten Mitgliedschaftsrechten handelt, oder ob nicht vielmehr eine bloße Probezeit als Aufnahmevoraussetzung gewährt wird, ohne dass bereits eine Mitgliedschaft begründet wird.
97Der maßgebliche Passus in der Satzung des Beklagten (Artikel 7 Satz 3) lautet:
98„In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder probeweise in die PQR aufzunehmen (Patronat). Voraussetzung ist, dass möglichst ein bestehender Verband das Patronat übernimmt und darauf achtet, dass die Regeln der PQR eingehalten werden. Diese probeweise Aufnahme gilt nur bis zur nächsten Generalversammlung, die dann eine Entscheidung fällt.“
99Mit Ausnahme der für die Patronatsmitglieder geltenden Beitragspflicht enthält die Satzung keine weiteren Regeln über die Rechte und Pflichten der Patronatsmitglieder, sodass eine Auslegung der Satzung notwendig ist.
100(bb) Die Satzung eines Vereins, die auch für künftige Mitglieder und für Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden (st. Rspr.; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 25 Rn. 4 m.w.N.; Wagner in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl., § 19 Rn. 5; BGH, Urteil vom 03.03.1971, KZR 5/70, NJW 1971, 879, 880; BGH, Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, 3369; Senat, Urteil vom 09.05.2016, 8 U 141/12). Bei der Auslegung von Satzungen spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212), wobei vorrangig der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen sind. Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder aus der späteren Entwicklung des Vereins können nur insoweit berücksichtigt werden, als ihnen ein nach außen erkennbarer Aussagewert zukommt (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 389). Im Einzelfall kann als Auslegungshilfe eine ständige Übung im Verein herangezogen werden, die sich in Beschlüssen der Mitgliederversammlung manifestieren kann (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 389).
101(i) Gemessen hieran, erscheint es dem Senat fraglich, ob es sich bei den sogenannten Patronatsmitgliedern um „echte“ Mitglieder auf Probe handelt, für die der vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz mangels abweichender Satzungsregelungen eine Gewährung der Mitgliedschaftsrechte (einschließlich Stimmrechten) gebieten kann. Eine Probemitgliedschaft wird im Allgemeinen gewährt, weil der Bewerber den übrigen Vereinsmitgliedern unbekannt ist, und die Probezeit soll dazu dienen, Informationen über das Probemitglied zu erlangen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 704). Diesen Zweck des Patronats deutet auch die Satzung des Beklagten an, denn Voraussetzung für die Gewährung eines Patronats ist, dass ein bestehender Verband das Probemitglied unter Patronat nimmt und auf die Einhaltung der (Vereins-) Regeln achtet. Davon abzugrenzen ist eine sogenannte Probezeit als Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft. Die „probeweise“ Mitgliedschaft ist Mitgliedschaft i. S. d. gesetzlichen Regelung; mit ihr verbinden sich, wenn auch in einem durch die Satzung einschränkbaren Umfang, echte Mitgliederrechte und -pflichten (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 704). Wird eine echte Probemitgliedschaft eingeführt, sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Rechtsstellung der Probemitglieder, deren Aufnahme und Beitragspflicht sowie die Beendigung der probeweisen Mitgliedschaft treffen; das gebietet § 58 Nr. 1 und 2 BGB für die Eintragung in das Vereinsregister (BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000, 3Z BR 298/00, NZG 2001, 236; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208). Die (bloße) Probezeit als Aufnahmevoraussetzung begründet hingegen als „Bewährungsfrist“ zum Nachweis der Eignung als Vereinsmitglied für sich noch keine Mitgliederrechte und -pflichten. Dem Bewerber wird die Teilnahme am Vereinsgeschehen, insbesondere der Zugang zu Vereinsräumen, -anlagen und -einrichtungen sowie die Anwesenheit bei Vereinsveranstaltungen und Versammlungen ohne rechtliche Verpflichtung des Vereins, damit als „Gast“ und jeder Zeit widerruflicher Weise gewährt. Umgekehrt kann der Interessent ohne Beachtung einer Frist auch jederzeit sein Interesse an dem Verein und an der Vereinstätigkeit aufgeben (Otto in: Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208). Aus Sicht des Senats können gute Gründe dafür sprechen, dass das sog. Patronat trotz des entgegenstehenden Wortlauts („Mitglieder probeweise in die PQR aufzunehmen“) nicht als „echte“ Probemitgliedschaft, sondern als Probezeit ausgestaltet ist. Geregelt sind nur die Aufnahme durch den Vorstand und die Beitragspflicht; im Übrigen schweigt die Satzung über die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Patronatsmitglieder. Wenn keine Mitgliedschaft begründet werden soll, sind solche Regelungen allerdings auch entbehrlich. Die Bestimmungen zur Beendigung des Patronats sind allenfalls rudimentär, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
102(ii) Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, denn selbst für den Fall, dass das Patronat als echte Probemitgliedschaft ausgestaltet ist, gewährt die Satzung den Patronatsmitgliedern kein Rede- und Stimmrecht in der Generalversammlung:
103Grundsätzlich muss die Satzung das Mitgliedschaftsverhältnis der Probemitglieder näher regeln, etwa dahin, dass diese weniger Rechte haben. Wenn solche Regelungen fehlen, kann dies zur Folge haben, dass die Probemitglieder wie Vollmitglieder mit den sich hieraus ergebenden Rechten und Pflichten zu behandeln sind (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 704; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl., Rn. 208; BayObLG, Beschluss vom 25.10.2000, 3Z BR 298/00, NZG 2001, 236; a.A. Waldner, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5, 5. Aufl., § 29 Rn. 1: im Regelfall ist davon auszugehen, dass das Stimmrecht nur den ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern) zusteht, wenn die Satzung zu diesem Punkt schweigt). Hier enthält die Satzung des Beklagten Regelungen, die darauf hindeuten, dass Patronatsmitglieder kein Rede- und Stimmrecht haben sollen. Eine etwaige Lücke in der Satzung ist durch eine Auslegung zu schließen, bei der die ständige Übung des Beklagten in dieser Frage berücksichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212; OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351, 353; Erman-Westermann, BGB, 16. Aufl., § 25 Rn. 3; Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht. 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 444 ff.).
104Dass die Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der Generalversammlung haben sollen, ergibt sich mittelbar aus den Regelungen über die Laufzeit des Patronats. Das Patronat dauert nach der Satzung des Beklagten bis zur nächsten Generalversammlung an, die dann eine Entscheidung über die Aufnahme trifft. Diese Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass nach den Satzungsregelungen (Artikel 7, 12 der Satzung) nicht der Vorstand, sondern die Generalversammlung das für die Aufnahme neuer (Voll-)Mitglieder zuständige Organ ist. Die dem Senat vorliegenden Protokolle der Generalversammlungen belegen, dass diese Satzungsregelung tatsächlich gelebt wird, indem in den jeweiligen Generalversammlungen über eine Vielzahl von Aufnahmeanträgen entschieden wird. Allerdings regelt die Satzung nicht, ob die Generalversammlung nur auf einen entsprechenden Antrag des Patronatsmitglieds über die Aufnahme abstimmt. Auch nicht klar geregelt ist der Fall, dass die Generalversammlung die Aufnahme ablehnt. Der Wortlaut der Satzung „die dann eine Entscheidung fällt“, deckt sowohl eine positive wie auch eine negative Entscheidung über die Aufnahme ab. Dies spricht dafür, dass das Patronat bei der nächsten Generalversammlung automatisch endet und ggf. neu beantragt werden muss. Dass der Beklagte dies in ständiger Übung tatsächlich anders handhabt, kann der Senat nicht feststellen; die Vorlage eines einzelnen Protokolls aus dem Jahr 2008 beweist dies nicht.
105Die vorhandene Lücke in der Satzung kann daher sinnvoll durch die Regelung geschlossen werden, dass Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der Generalversammlung haben. Denn aufgrund der Satzungsregelungen ist diese besondere Art der Mitgliedschaft bei Beginn der nächsten Generalversammlung beendet, so dass mangels Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Generalversammlung kein Bedürfnis für eine Regelung des Stimmrechts besteht. Die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses wird dadurch gestützt, dass diese Verteilung der Rede- und Stimmrechte bei dem Beklagten ständiger Übung entspricht. Die Behauptung des Beklagten, seit Einführung der Patronatsmitgliedschaft im Jahre 1990 und der satzungsmäßigen Verankerung im Jahr 1997 hätten nur Vollmitglieder in der Generalversammlung ein Anwesenheits- und Stimmrecht gehabt, gilt als zugestanden, da die Kläger sie nicht mit Nichtwissen bestreiten durften, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Kläger konnten jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme (den sie nicht mitgeteilt haben) an den Generalversammlungen teilnehmen und wussten daher aus eigener Anschauung, welche Mitglieder in den Versammlungen mitstimmten. Dies gilt umso mehr, wenn sie zuvor selbst Patronatsmitglieder waren bzw. selbst andere Vereine unter Patronat halten, wie es namentlich bei dem Kläger zu 1) der Fall ist. Angesichts dieser langjährigen Handhabung ist der Senat davon überzeugt, dass der Vorstand und die Generalversammlung, die beide nach Artikel 10 Organe des Beklagten sind, seit Einführung des Patronats übereinstimmend der Auffassung waren, dass Patronatsmitglieder kein Stimmrecht in der Generalversammlung haben.
106(4) Soweit die Kläger geltend machen, die Generalversammlung sei wegen vorübergehender Abwesenheit einzelner Teilnehmer bei einzelnen Abstimmungen beschlussunfähig gewesen bzw. die Anzahl der anwesenden Teilnehmer sei nicht zuverlässig ermittelt worden, kann ein entsprechender Verfahrensfehler nicht festgestellt werden.
107(a) Allerdings bestand, anders als das Landgericht gemeint hat, in diesem Zusammenhang keine Rügepflicht. Ob die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Beschlussantrags oder die Wahl eines Vorstandsmitglieds erreicht ist, betrifft das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder in einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung (OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78, 81/07, NZG 2008, 351, 353; Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., Rn. 863). Soweit aufgrund einer unzureichenden Kontrolle der Ein- und Ausgänge bei einzelnen Abstimmungen keine Beschlussfähigkeit vorgelegen haben sollte, würde der Erfolg der Feststellungsklage nicht von einer Rüge oder Beanstandung der Kläger abhängen.
108(b) Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein die mit Hilfe der Satzungsregelungen zu ermittelnde materielle Rechtslage, ob nämlich zum Zeitpunkt der einzelnen Abstimmungen die Beschlussfähigkeit gegeben war oder nicht (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 163). Die Darlegungs- und Beweislast für die Beschlussfähigkeit liegt bei dem Beklagten, wobei in diesem Zusammenhang dem Protokoll Bedeutung zukommt: Denn die Anzahl der abgegebenen Stimmen ist in dem Protokoll für jede einzelne Beschlussfassung angegeben. Angesichts der von dem Beklagten getroffenen Vorkehrungen – Kennzeichnung der stimmberechtigten Mitglieder, Einsatz von sechs einstimmig gewählten Stimmenzählern (S. 3 des Protokolls) – führen die Feststellungen im Protokoll daher zu einer Umkehr der Beweislast. Die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl an Teilnehmern wurde, ausgehend von 70 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, nach dem Inhalt des Protokolls (dort bezeichnet als Anzahl der gültigen Stimmen) für jeden einzelnen Beschlussgegenstand erreicht, wobei denkbare Enthaltungen nicht berücksichtigt sind. Die Kläger hätten daher substantiiert darlegen und ggf. beweisen müssen, dass sich die Stimmenzähler in Bezug auf einzelne, konkret zu benennende Abstimmungen verzählt haben. Derartiges ist jedoch nicht vorgetragen.
109cc)
110Auch die Verfahrensrüge, einzelne Organisationen seien unberechtigt mit Stimm- und Rederechten ausgestattet worden, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unbegründet.
111(1) Auch hier scheitert die Geltendmachung der Nichtigkeit nicht an einer fehlenden Rüge der Kläger. Dies könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn die Kläger zum Zeitpunkt der Abstimmung positiv gewusst hätten, dass Nichtmitglieder bzw. nicht berechtigte Personen anwesend sind und an Abstimmungen teilnehmen. Denn dann könnte es treuwidrig sein, wenn sie die Versammlungsleitung nicht auf etwaige Bedenken hingewiesen hätten und nunmehr die Feststellungsklage auf diesen Punkt stützen würden. Eine derartige Kenntnis zum Zeitpunkt der Generalversammlung lässt sich jedoch nicht feststellen; die Angaben in der Klageschrift legen eher nahe, dass die Kläger im Nachhinein mittels einer Internetrecherche nach Wegen suchten, den umstrittenen Beschluss zu Tagesordnungspunkt 20.2.1 anzugreifen. Diese Vorgehensweise hält der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht für treuwidrig. Falls eine Überprüfung ergibt, dass tatsächlich Nichtmitglieder anwesend und mit Rede- und Stimmrechten ausgestattet waren, kann dies nämlich grundsätzlich zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen (BGH, Urteil vom 18.12.1967, II ZR 211/65, juris; Wagner in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1932).
112(2) Für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung kommt es dabei nicht darauf an, ob ein anwesendes Mitglied zum Zeitpunkt der Versammlung (noch) alle Aufnahmekriterien erfüllte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die jeweilige Organisation ursprünglich von dem zuständigen Organ (d.h. der Generalversammlung) aufgenommen wurde und die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung fortbestand, also nicht durch Ausschluss oder wegen Austritts beendet wurde. Denn einen „automatischen“ Verlust der Mitgliedschaft aufgrund der Satzungsbestimmungen wegen eines Wegfalls der Aufnahmevoraussetzungen kennt die Satzung des Beklagten nicht. Zwar kann die Satzung für diesen Fall einen Verlust der Mitgliedschaft vorsehen, doch muss dies in der Satzung eindeutig geregelt sein (OLG Oldenburg, Urteil vom 18.12.2008, 8 U 182/08, BeckRS 2009, 15974; BGH, Urteil vom 03.07.1978, II ZR 210/77, juris). Daran fehlt es hier, Artikel 9 der Statuten des Beklagten nennt den Wegfall der Beitrittsvoraussetzungen nicht als Grund für das Erlöschen der Mitgliedschaft (vgl. Senat, Urteil vom 15.02.2012, 8 U 247/11).
113(3) Gemessen daran, gilt für die einzelnen Vereine, deren Mitgliedschaft die Kläger mit näheren Angriffen bezweifeln, Folgendes:
114(a) N (##)
115In diesem Zusammenhang haben die Kläger gerügt, dass es sich um eine unselbständige Filiale eines anderen Vereins (NP FO L) handele, der nicht Mitglied des Beklagten sei. Der Verein sei nicht rechtsfähig und könne gemäß Artikel 6 Satz 2 der Satzung kein Mitglied des Beklagten sein. Unabhängig davon, dass Artikel 6 der Satzung keine Rechtsfähigkeit voraussetzt, ist diese Rüge nach den obigen Grundsätzen bereits unbegründet. Denn der Verein wird unstreitig als Mitglied des Beklagten geführt. Ob zum Zeitpunkt der Generalversammlung alle Aufnahmevoraussetzungen (noch) vorlagen, ist unerheblich. Aus dem Vortrag des Beklagten, der Verein habe in Russland seinen Namen ändern müssen, werde von ihm, dem Beklagten, aber weiterhin unter dem alten Namen geführt, ergibt sich nichts anderes. Denn der Senat geht angesichts des substantiierten Vorbringens des Beklagten und der vorgelegten Unterlagen davon aus, dass der N identisch ist mit dem Verein NP FO L, wobei der Verein im Ausland mit Einwilligung des Beklagten noch unter seinem alten Namen auftritt. Für die Frage der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ist es ohne Belang, ob dies nach russischem Recht zulässig oder unzulässig ist.
116(b) U (##)
117Hier haben die Kläger – zulässigerweise – eine Aufnahme des Vereins als Mitglied bestritten, über die nach Artikel 7, 12 der Satzung die Generalversammlung zu entscheiden hat. Aufgrund des Inhalts des Protokolls der Generalversammlung aus dem Jahr 2017 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass in der Generalversammlung vom 19.01.2017 bis zum 23.01.2017 zu Tagesordnungspunkt 18.9 ein Verein namens „K V“ von der Generalversammlung als Vollmitglied aufgenommen wurde. Ob zuvor eine Patronatsmitgliedschaft bestand, wie von dem Beklagten behauptet, lässt sich hingegen nicht nachhalten. Anhand der vorgelegten Unterlagen (Anlage B13) kann nachvollzogen werden, dass dieser Verein unter dem 15.11.2016 einen Antrag auf Vollmitgliedschaft gestellt hatte und sein Präsident sich mit Anmeldeformular vom 16.01.2017 für die Teilnahme an der Generalversammlung im Januar 2017 angemeldet hatte. Im Februar 2017 begrüßte die Generalsekretärin D die Organisation unter der Mitgliedsnummer ## als neues Mitglied. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann auch nachvollzogen werden, dass es anschließend in Thailand zu einer Namensänderung kam. Entgegen der Auffassung der Kläger ist durch die vorgelegten Unterlagen nicht erwiesen, dass der Verein erst am 10.02.2017 gegründet wurde. Die an diesem Tag erfolgte Registrierung in Thailand besagt nämlich nichts darüber, wann der Verein gegründet wurde. Artikel 6 Satz 2 der Satzung des Beklagten bestimmt nicht, dass nur rechtsfähige oder registrierte Vereine Mitglieder des Beklagten sein können.
118(c) O (##)
119Der Senat sieht aus Rechtsgründen keinen Anlass, der streitigen Behauptung nachzugehen, dieser Verein sei aufgelöst und im Vereinsregister gelöscht worden. Zwar kann eine nicht existente Körperschaft nicht mehr Träger von (Mitgliedschafts‑)Rechten sein, so dass die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die Körperschaften sind, mit der Vollbeendigung endet (Wagner in: Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1025). Der im Nachgang zu einer Generalversammlung geäußerte bloße Verdacht, dass es bei einem der Mitglieder Probleme im Hinblick auf seinen körperschaftlichen Status gibt, führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der in der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das Mitglied ordnungsgemäß angemeldet hat, der angekündigte Delegierte oder Vertreter erschienen ist und teilgenommen hat, ohne während der Generalversammlung Probleme zu schildern, und der Beklagte auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten hatte. Denn der Beklagte wird, wenn das betroffene Mitglied dies nicht selbst mitteilt, in den meisten Fällen nicht von registerrechtlichen Problemen seiner Mitglieder erfahren. Vereine unterliegen in vielen Ländern der staatlichen Reglementierung und Beaufsichtigung, so dass sie ihre Vereinstätigkeit nur unter erschwerten Bedingungen ausüben können. Der Beklagte kann im Regelfall nicht überprüfen, ob beispielsweise eine Löschung im Vereinsregister zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Er ist daher darauf angewiesen, dass seine Mitglieder Umstände, die für ihren Status von Bedeutung sind, rechtzeitig melden. Falls ein Mitglied eine solche Mitteilung unterlässt und trotzdem an der Generalversammlung teilnimmt, handelt es sich nicht um einen Umstand, der zwingend die Nichtigkeit aller Beschlüsse und Wahlen zur Folge haben muss. Anders als bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern handelt sich bei einem hiervon betroffenen Verein um ein Mitglied, das ursprünglich von der Generalversammlung aufgenommen wurde. Die Kläger haben auch nicht dargetan, dass sich die Teilnahme des Delegierten des zypriotischen Vereins in irgendeiner Form konkret auf die Willensbildung der Generalversammlung ausgewirkt hat.
120(d) G (##)
121In Bezug auf diesen Verein rügen die Kläger eine wiederholte satzungswidrige Stimmrechtsübertragung. Maßgeblich ist Artikel 11 Satz 3 der Satzung, der lautet:
122„Hat der Verband nicht die Möglichkeit, an einer Generalversammlung teilzunehmen, so kann er einmal sein Stimmrecht übertragen. Eine zweite Übertragung ist erst dann wieder möglich, wenn das Mitglied zwischenzeitlich sich selbst bei einer Generalversammlung vertreten hat.“
123Dabei handelt es sich um die satzungsmäßige Verankerung einer ansonsten unzulässigen Stimmvollmacht (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1460 ff). Die vorgelegten Protokolle der Generalversammlungen 2017 und 2019 stützen die von den Klägern ergebene Rüge nicht, denn aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 19.01.2017 bis zum 23.01.2017 ergibt sich, dass eine Stimmübertragung nur am 23.01.2017 ab 14.00 Uhr stattgefunden hat, während dies für das Jahr 2019 nicht der Fall war. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, Frau X sei Mitglied des Vereins „G“ und es habe sich um eine ordnungsgemäße Delegation und nicht um eine Stimmübertragung gehandelt. Die Richtigkeit dieser Behauptung wird bewiesen durch die als Anlage B1 vorgelegte Teilnehmerliste der Generalversammlung vom 28.06.2019 bis zum 30.06.2019, in der unter lfd. Nr. 25 der Verein „G“ eingetragen ist. Als Name des Teilnehmers ist „X“ eingetragen, die in der vorgeschriebenen Unterschriftenzeile auch unterzeichnet hat. Das vorgesehene Feld für eine etwaige Stimmübertragung ist mit „nein“ angekreuzt. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Kläger zu beweisen, dass die Teilnehmerin X die Teilnehmerliste wissentlich oder versehentlich falsch ausgefüllt hat. Diese Behauptung ist jedoch weder aufgestellt, noch ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Die Behauptung der Kläger in der Klageschrift lautet lediglich „Nach Mitteilung des Beklagten hatte dieser Verein sein Stimmrecht auf eine Frau „X“ übertragen. Die hierfür benannten Zeuginnen B und S sind unabhängig von der Frage, ob Frau S als Präsidentin des Klägers zu 3) überhaupt als Zeugin in Betracht kommt, kein taugliches Beweismittel. Denn sie können lediglich bezeugen, welche Mitteilung der Beklagte zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt zu einer Stimmübertragung getätigt hat; demgegenüber ist nicht dargetan, dass die Zeuginnen Einblick in die interne Vereinsstruktur bei „G“ haben und bezeugen können, dass Frau X nicht berechtigt war, als Delegierte an der Generalversammlung teilzunehmen und abzustimmen.
124(e) H (##)
125Gleiches gilt im Ergebnis für den genannten russischen Verein. Hier weisen zwar beide Protokolle eine Stimmrechtsübertragung aus. Allerdings hat der Beklagte unter Vorlage von E-Mail-Verkehr vorgetragen, dass die Person, die ursprünglich für den Verein an der Generalversammlung 2019 teilnehmen sollte, kurzfristig verhindert war, weswegen das Mitglied Y, bei dem es sich um ein Vereinsmitglied und damit um einen Delegierten handelt, kurzfristig seine Teilnahme an der Versammlung zusagte (Anlage B14). Das Vorbringen des Beklagten, es sei zu einem Schreibfehler gekommen, erscheint vor dem Hintergrund dieser E-Mail-Korrespondenz nachvollziehbar. Ob der Verein seine Mitgliedsbeiträge gezahlt hat, ist ohne Belang; die Nichtzahlung von Beiträgen allein führt nach Artikel 9 der Satzung nicht zum Verlust der Mitgliedschaft.
126dd)
127Auch Fehler bei der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse kann der Senat auf der Grundlage der Rügen der Kläger nicht feststellen.
128(1) Auch hier sind die Kläger nicht wegen einer etwaigen Verletzung einer Rügepflicht gehindert, Nichtigkeitsgründe vorzubringen. Die Annahme des Landgerichts, die Kläger hätten bei Zweifeln schon während der Generalversammlung auf eine Wiederholung drängen müssen, trifft nicht zu und käme allenfalls für offensichtliche Zählfehler in Betracht, die hier jedoch nicht dargetan sind. Die von dem Landgericht herangezogene Kommentarstelle (BeckOGK/Notz, 15.09.2018, BGB § 32 Rn. 91) bietet für die Auffassung des Landgerichts keine Grundlage, sondern befasst sich mit den Befugnissen des Versammlungsleiters.
129(2) Bei der Ermittlung der notwendigen Mehrheit hat der Beklagte Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Diese Vorgehensweise hat das Landgericht zutreffend als satzungsgemäß bewertet. Die für Beschlüsse der Generalversammlung maßgebliche Satzungsregelung in Artikel 15 Satz 1 lautet:
130„Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer bei Ausschluß und Statutenänderung, wofür die Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.“
131Die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, nach der bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Stimmen entscheidet, hat der Bundesgerichtshof dahin ausgelegt, dass Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen seien, diese also nicht als Nein-Stimme gewertet werden können (BGH, Urteil vom 12.01.1987, II ZR 152/86, NJW 1987, 2430). Die Satzung des Beklagten, die auf die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Beklagten abstellt, enthält eine nahezu wortgleiche Regelung; die Begriffe „erschienen“ und „anwesend“ sind synonym zu verwenden. Soweit der Bundesgerichtshof abstrakt die Möglichkeit einer hiervon abweichenden Satzungsregelung aufgezeigt hat, hat er deutlich gemacht, dass ein entsprechender Wille, Enthaltungen wie Nein-Stimmen zu behandeln, deutlich zum Ausdruck kommen müsse und dass es in „Vereinsangelegenheiten“ dafür in aller Regel keine Gründe gebe (BGH, Urteil vom 12.01.1987, II ZR 152/86, NJW 1987, 2430). Seine Auffassung hat der Bundesgerichtshof mit der Verkehrsauffassung begründet, dass niemand, der sich der Stimme enthalte, auf den Gedanken kommen werde, sein Verhalten werde sich auf die Beschlussfassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Er wolle, aus welchen Motiven auch immer, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben, sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Würden die Stimmenthaltungen dennoch bei der Mehrheitsberechnung mitgezählt – mithin die Zahl der Anwesenden ausschlaggebend sei –, dann würden sich die Enthaltungen so auswirken, als ob die betreffenden Mitglieder mit „Nein“ gestimmt hätten. Damit würde der objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht (BGH, Urteil vom 25.01.1982, II ZR 164/81, NJW 1982, 1585). Eine eindeutige Regelung in dem Sinne, dass Enthaltungen wie Nein-Stimmen gezählt werden sollen, enthält die Satzung des Beklagten jedoch nicht.
132(3) Der Beklagte hat auch nicht fehlerhaft gültige Stimmen als ungültig gewertet. Die diesbezüglichen Angaben der Kläger in der Klageschrift lassen schon keinen Verfahrensfehler erkennen. Stimmzettel wurden nach den eigenen Angaben der Kläger zur Durchführung geheimer Wahlen ausgeteilt. Die Satzung des Beklagten sieht diese Möglichkeit vor, Artikel 15 Satz 2 lautet:
133„Die Mitglieder der Generalversammlung stimmen durch Handerheben, sofern nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.“
134Das Protokoll der Generalversammlung enthält zu einigen Abstimmungsgegenständen den Vermerk, dass die Abstimmung per Handzeichen erfolgt sei. Die Mehrzahl der Abstimmungen erfolgte offensichtlich geheim. Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang aber nicht, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Ihre Beanstandung, Stimmzettel, die auf die Identität des Mitglieds schließen ließen, hätten nicht als ungültige Stimme gewertet werden dürfen, ist unschlüssig: Wenn eine geheime Abstimmung (Wahl) durchgeführt werden soll, aber durch Nummerierung von Stimmzetteln und Anwesenheitsliste die Person des Abstimmenden und sein Abstimmungsverhalten aufgedeckt werden kann, ist die Abstimmung ungültig (Otto in: Stöger/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,11. Aufl., Rn. 795). Der Beklagte konnte und musste daher Stimmen, die unter Verstoß gegen elementare Grundsätze des Abstimmungsmodus „geheim“ abgegeben wurden, indem sie den Aussteller erkennen ließen, als ungültig bewerten (s. auch BayObLG, Beschluss vom 16.03.2000, 2 Z BR 168/99, juris, Rn. 18 für WEG).
1353.
136Die Kostenentscheidung beruht auf einer sinngemäßen Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl., § 92 Rn. 11). Die Kläger haben ausweislich des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz beantragt, die Nichtigkeit von 30 Beschlüssen und Wahlen feststellen zu lassen, wobei einige Tagesordnungspunkte noch zahlreiche Unterpunkte enthalten. Die ausdrückliche Nachfrage des Senats, ob es den Klägern inhaltlich im Wesentlichen um den Tagesordnungspunkt 20.2.1 gehe und seine Beseitigung das eigentliche Rechtsschutzziel darstelle, hat die Klägervertreterin verneint. Vor diesem Hintergrund obsiegen die Kläger in einem so geringen Umfang, dass der Senat es für gerechtfertigt hält, ihnen die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.
137Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
138Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.