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Oberlandesgericht Hamm, 11 W 15/22

Datum:
25.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 15/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0425.11W15.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 O 163/21
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflichtverletzung, Handwerker, Mieter, Wohnung, Bauarbeiten
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Ein Handwerker ist bei Bauarbeiten in einer privaten Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nicht verantwortlich, wenn der Mieter die Wohnung während der Arbeiten abredewidrig betritt und dann aufgrund einer durch die Arbeiten bedingte, von ihm nicht erkannten Gefahrenstelle zu Schaden kommt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 06.10.2021 (4 O 163/21) wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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