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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 142/21

Datum:
15.02.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 142/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0215.4U142.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 26/21
Schlagworte:
Heilmittelwerbung; Werbegabe; Gutschein; Fortbildungsveranstaltung
Normen:
HWG § 7
Leitsätze:

"Gratis-Gutschein" für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung als Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 26.08.2021 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Apotheker/innen mit einer Gratis-Fortbildung zu werben und/oder diese wie angekündigt zu gewähren:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder die Verhängung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

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C.

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