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Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchskennzeichnungsrechtlich relevante Küchengeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das jeweils einschlägige Spektrum der Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 € seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der je- weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der klagende Verband nimmt die Beklagte, die an mehreren Standorten Möbelhäuser betreibt, rund 260 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von etwa 60 Mio. € erzielt, auf Unterlassung, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Mit Schreiben vom 27.09.2017 (Anlage K1) mahnte der Kläger die Beklagte wegen eines – seiner Ansicht nach erfolgten – Verstoßes gegen die VO (EU) 2017/1369 ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 05.10.2017 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, weil die Beklagte verschiedene Küchen-Elektrogeräte beworben hatte, ohne dabei das jeweilige Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen zu nennen. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 23.10.2017 (Anlage K2) wies die Beklagte darauf hin, dass diese Angabe ihrer Ansicht nach bis zum Erlass neuer Delegierter Rechtsakte nicht erforderlich sei. Letztendlich könne „die Diskussion über diese juristischen Details“ aber dahinstehen, weil sie sich „ohnehin entschlossen“ habe, „zukünftig die Spektren der zur Verfügung stehenden Energieeffizienzklassen in ihrer Werbung zu nennen“. Diese Umstellung werde jedoch erst Ende November 2017 abgeschlossen sein, weshalb sie bereit sei, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl mit rechtsverbindlicher Wirkung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sofern der Kläger eine Umstellungsfrist bis Ende November 2017 akzeptiere.
5Die zugleich von den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten formulierte Unterlassungserklärung, wonach die Beklagte sich verpflichtete, „es in der Werbung für Einbauküchen zu unterlassen, für bestimmte Haushaltselektrogeräte-Modelle zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen Delegierten Rechtsakte hinzuweisen, wenn dies wie aus der nachstehend wiedergegebenen Anlage ersichtlich geschieht:…“ und darüber hinaus erklärte „Für den Fall der zukünftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtet sich unsere Mandantin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis 7.500 € an den Verband R. e. V. zu zahlen.“ nahm der Kläger nach weiterer Korrespondenz (Anlagen K3 und K4), auf die Bezug genommen wird, an.
6Nachdem der Kläger im September 2020 erfahren hatte, dass die Beklagte auf ihrer Internetsete „www.F..de“ die Einbauküchen „V.“, „B.“ und „X.“ (Anlagen K5 bis K7) bewarb, ohne hierbei für die insgesamt elf zugleich mit den drei Einbauküchen beworbenen Elektrogeräte das verfügbare Spektrum der Energieeffizienzklassen anzugeben und darüber hinaus teilweise auch keine Energieeffizienzklasse zu nennen, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2020 (Anlage K8) erneut ab und zwar zum einen wegen der fehlenden Angabe der Energieeffizienzklasse und zum anderen – bei gleichzeitiger Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 21.000,00 € – wegen der fehlenden Angabe des Spektrums.
7Wegen der fehlenden Angabe der Energieeffizienzklassen gab die Beklagte mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 15.12.2020 (Anlage K9) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger – nach weiterer Korrespondenz – annahm. Im Übrigen trat die Beklagte dem Begehren des Klägers entgegen. Die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, weil vor Inkrafttreten der Delegierten Verordnungen 2019/2014, 2019/2016 und 2019/2017 am 01.03.2021 keine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums bestehe.
8Der Kläger hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen ergebe sich unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369.
9Mit der beanstandeten Werbung (Anlagen K5 bis K7) habe die Beklagte außerdem drei Vertragstrafen verwirkt, weil sie es hinsichtlich der zugleich mit den drei Küchen beworbenen Elektrogeräte unterlassen habe, das jeweilige Spektrum anzugeben. Dabei habe er, der Kläger, es bereits zugunsten der Beklagten als Handlungseinheit berücksichtigt, dass hinsichtlich jeder der beworbenen Küchen jeweils mehrere Haushaltsgeräte unzureichend gekennzeichnet worden seien.
10Der Kläger hat beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen,
121. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht,
132. an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 sowie
143. Abmahnkosten in Höhe von 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 € seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
15Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
16Sie hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, sie habe weder gegen die Informationspflichten der VO (EU) 2017/1369 noch gegen die Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung vom 23.10.2017 verstoßen. Daher sei auch die Vertragsstrafe nicht verwirkt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 21.09.2021 Bezug genommen.
18Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a, 5a Abs. 2 und 4 i. V. m. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 zu. Eine Pflicht zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen in der dort vorgesehenen Art und Weise habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der beanstandeten Werbung mangels jeweils einschlägiger Delegierter Rechtsakte noch nicht bestanden. Die Pflicht, auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen hinzuweisen, ergebe sich nicht unmittelbar aus der VO (EU) 2017/1369, sondern bestehe jeweils erst dann, wenn und soweit sie in den in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ausdrücklich in Bezug genommenen „einschlägigen Delegierten Rechtsakten“ normiert sei.
19Auch habe der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 23.10.2017. Mit der nunmehr beanstandeten Werbung habe die Beklagte nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, weil die Beklagte sich darin ausdrücklich nur dazu verpflichtet habe, es zu unterlassen, für bestimmte Haushaltselektrogeräte zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen Delegierten Rechtsakte hinzuweisen. Danach habe im September 2020 aber noch keine Hinweispflicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen bestanden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
21Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Er beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sowie gestützt insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III im Wesentlichen, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe schon vor Erlass der neuen Delegierten Rechtsakte am 01.03.2021 die Verpflichtung bestanden, bei einer Werbung das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen zu nennen. Diese Informationspflicht ergebe sich bereits unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369. Die Bezugnahme auf Delegierte Verordnungen in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der VO (EU) 2017/1369 sei lediglich erfolgt, um die Detailflut der Gesetzgebungsakte zu reduzieren. Gleiches gelte auch für § 6a EnVkV, der für die Verpflichtung zur Angabe des Spektrums auf die Anlage 2 verweise.
22Nur diese Sichtweise werde den Zielen der Verordnung gerecht. Durch die Bereitstellung von einschlägigen Informationen solle es dem Verbraucher ermöglicht werden, sich für energieeffizientere Produkte zu entscheiden. Dabei könne allein die Angabe der Energieeffizienzklasse aufgrund der unterschiedlichen Spektren zu Verwirrung bei den Kunden führen. Deshalb sei zusätzlich die jeweilige Skala zu nennen. Es sei jedoch sinnlos, mit dieser Erleichterung für den Kunden bis zum Erlass neuer Delegierter Rechtsakte abzuwarten, von denen die ersten erst vier Jahre nach Inkrafttreten der VO (EU) 2017/1369 erlassen worden seien.
23Infolge seiner unzutreffenden Auffassung habe das Landgericht die Klage auch wegen der geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche abgewiesen. Hierbei habe das Landgericht aber verkannt, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23.10.2017 zwar darauf hingewiesen habe, dass sie der Ansicht sei, dass zunächst noch neue Delegierte Rechtsakte umgesetzt werden müssten und daher kein Verstoß gegen Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 vorliege. Sie habe diese „juristischen Details“ jedoch ausdrücklich dahinstehen lassen und sich bei Akzeptanz einer Umstellungsfrist entsprechend der klägerischen Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet. Damit habe sie schon zu diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Angabe der Spektren anerkannt und könne deshalb mit ihren Argumenten, die sie schon seinerzeit ausdrücklich fallengelassen habe, nicht mehr gehört werden.
24Der Kläger beantragt,
25das am 21.09.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 16 O 16/21) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
261. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im Internet
27und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs für energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen, wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht,
282. an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2020 sowie
293. Abmahnkosten in Höhe von 440,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 220,00 € seit dem 17.12.2020 und aus weiteren 220,00 € seit dem 24.12.2020 zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
33Soweit der Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III stütze, fehle jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der detaillierten Argumentation des Landgerichts. Der BGH habe sich seinerzeit mit einer gänzlich anderen Rechtsfrage auseinandergesetzt als sie im vorliegenden Rechtsstreit relevant sei. Die Entscheidung betreffe einen Sachverhalt, in dem nach alter und neuer Rechtslage ein rechtswidriges Verhalten festzustellen sei. Vorliegend bestehe eine Kennzeichnungspflicht nach alter Rechtslage gerade nicht und habe nach neuer Rechtslage erst durch neue Delegierte Rechtsverordnungen geschaffen werden müssen, die aber erst zeitlich nach der beanstandeten Werbung in Kraft getreten seien.
34Auch hinsichtlich der Vertragsstrafe habe das Landgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ungeachtet dessen verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, weil er eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe fordere. Obwohl er seinen Zahlungsanspruch erkennbar auf eine aus mehreren Einzelakten bestehende natürliche Handlungseinheit stütze, versuche er, hieraus drei Zuwiderhandlungen gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu konstruieren.
35Der bereits erstinstanzlich modifizierte Unterlassungsantrag sei nach wie vor zu unbestimmt und deutlich zu weit gefasst. Gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 2017/1369 beziehe sich die Rahmenverordnung nämlich nicht auf „energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte“, sondern auf „energieverbrauchsrelevante Produkte“. Soweit der Klageantrag die Anlagen K5, K6 und K7 in Bezug nehme, seien unter den dort beworbenen Haushaltsgeräten auch Kochfelder, für die unstreitig nach wie vor keinerlei Kennzeichnungspflicht bestehe.
36Unklar sei ferner, welche Effizienzklassen – diejenigen nach den alten delegierten Verordnungen oder die Effizienzklassen nach Art. 2 Ziff. 19 VO (EU) 1369/2017 – im Unterlassungsantrag gemeint seien, soweit dort vom „Spektrum der Effizienzklassen“ die Rede sei.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ferner das Protokoll des Senatstermins vom 27.10.2022 Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
401.
41Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Unterlassungsantrags.
42a)
43Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 08.11.2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 15 mwN., zit. nach juris – Deutschland-Kombi), der der Senat folgt, darf ein Unterlassungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist aber für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist dabei auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 50/14, GRUR 2016, 705, Rn. 11 mwN., zit. nach juris – ConText).
44b)
45Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag des Klägers schon infolge der Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen gerecht. Durch die Wendung „wenn dies wie aus den Anlagen K5, K6 und K7 ersichtlich geschieht“ hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag beispielhaft auf die konkret beanstandete Verletzungsform bezogen.
46Dieser Antrag erfasst über die beschriebene konkrete Verletzungsform hinaus alle kerngleichen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2018 – I ZR 108/17, GRUR 2019, 627, Rn. 19 mwN., zit. nach juris – Deutschland-Kombi). Dies besteht – wie sich durch Auslegung des Antrags im Lichte des klägerischen Sachvortrags sowie durch die Bezugnahme auf die konkreten Verletzungshandlungen ergibt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, GRUR 2020, 755, Rn. 39 – WarnWetter-App; Urteil vom 02.03.2017 – I ZR 194/15, GRUR 2017, 537, Rn. 12 – Konsumgetreide; Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863, Rn. 9 jew. mwN. und zit. nach juris) – vorliegend darin, dass die Beklagte Produkte i. S. v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1369/2017 bewirbt, ohne hierbei gem. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 1369/2017 das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen bzw. – soweit ein einheitliches, ausschließlich die Buchstaben A bis G (vgl. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 1369/2017) enthaltendes Spektrum seinerzeit noch nicht existierte – das seinerzeit für die jeweilige Geräteklasse einschlägige Spektrum der Effizienzklassen anzugeben.
47Ob der Antrag dabei insofern zu weit gefasst ist, als er über typische Küchen-Elektrogeräte hinaus auch Haushaltselektrogeräte im Allgemeinen und dabei auch solche erfasst, für die nach wie vor keinerlei Kennzeichnungspflicht besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.
482.
49Die Klage ist – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – auch begründet.
50a)
51Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n. F. i. V. m. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 1369/2017 (ggf. i. V. m. den Bestimmungen der – zum Tatzeitpunkt jeweils geltenden – VO (EU) 1060/2010 (betr. Haushaltskühlgeräte), VO (EU) 1059/2010 (betr. Geschirrspüler) und VO (EU) 65/2014 (betr. Backöfen und Dunstabzugshauben)).
52aa)
53Die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19, GRUR 2022, 930, Rn. 15 ff. zit. nach juris – Knuspermüsli II), der der Senat folgt, dabei nicht länger nach § 3a UWG, sondern nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n. F. zu beurteilen. Denn bei den von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 1369/2017 vorgeschriebenen Angaben handelt es sich um wesentliche Informationen i. S. v. § 5a Abs. 4 UWG a. F. bzw. § 5b Abs. 4 UWG n. F., die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Der Tatbestand des § 3a UWG hat insoweit keine eigenständige Bedeutung mehr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, § 5a UWG, Rn. 5.20 ff.; BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19, GRUR 2022, 930, Rn. 23 – Knuspermüsli II; OLG Frankfurt, Urteil v. 17.11.2016 – 6 U 231/15, GRUR-RR 2017, 62, Rn. 23 sowie Urteil vom 09.06.2022 – 6 U 102/21, WRP 2022, 1282, Rn. 23 ff., jew. mwN. und zit. nach juris).
54bb)
55Ein solcher gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n. F. i. V. m. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 1369/2017 besteht indes nicht.
56Bei den Angaben, deren Fehlen der Kläger im konkreten Fall beanstandet, handelt es sich nicht um „wesentliche Informationen“ i. S. v. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG a. F.,
57§ 5a Abs. 1 UWG n. F. (vgl. zum Ganzen zuletzt Senatsbeschluss vom 05.09.2022 – 4 U 71/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
58(1)
59Die hier in Rede stehenden – in den streitgegenständlichen Werbeanzeigen fehlenden – Angaben können nicht aufgrund der Bestimmung in § 5a Abs. 4 UWG a. F., § 5b Abs. 4 UWG n. F. als „wesentliche Informationen“ angesehen werden. Aus dem Unionsrecht ergab sich nämlich für die Beklagte zum maßgeblichen Tatzeitpunkt – im September 2020 – keine Verpflichtung, Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen zu machen. Eine derartige Verpflichtung ergab sich weder unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 noch aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 i. V. m. den Bestimmungen der – zum Tatzeitpunkt jeweils geltenden – VO (EU) 1060/2010 (betr. Haushaltskühlgeräte), VO (EU) 1059/2010 (betr. Geschirrspüler) und VO (EU) 65/2014 (betr. Backöfen und Dunstabzugshauben).
60(a)
61Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf das – hier allein maßgebliche – Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Der Senat hat hierzu bereits im Urteil vom 03.02.2022 – 4 U 89/20 (GRUR-RR 2022, 323, Rn. 45, zit. nach juris) Folgendes ausgeführt:
62„In sprachlicher Hinsicht ist für die Auslegung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 zunächst zu klären, ob sich die Wortfolge „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ auf das unmittelbar vor dieser Wortfolge stehende Substantiv „Effizienzklassen“ oder auf das Verb „hinweisen“ bezieht. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der Regelung in Art. 16 Abs. 3 lit. j VO (EU) 2017/1369: Denn nach dieser Regelung müssen die aufgrund der VO (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakte insbesondere Vorgaben dazu festlegen, „wie (Hervorhebung durch den Senat) die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit“. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 wird mithin durch die entsprechenden delegierten Rechtsakte erst konkretisiert; hieraus ist zu folgern, dass die Wortfolge „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ sich auf das Verb „hinweisen“ bezieht, Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ist also so zu lesen, dass auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinzuweisen“ ist.
63Da die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung von Lieferanten und Händlern, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, erst noch der Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt bedarf, ist es nicht überzeugend, bereits unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen herauszulesen. Eine solche „unmittelbare“ Verpflichtung würde auch der Regelungsübung des Unionsgesetzgebers, der gerade im Energieverbrauchskennzeichnungsrecht zu einem besonders hohen Detaillierungsgrad seiner normativen Vorgaben neigt, widersprechen. Zudem würde die Annahme einer unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 folgenden Verpflichtung dazu führen, dass Lieferanten und Händler, solange noch kein delegierter Rechtsakt vorliegt oder sofern ein delegierter Rechtsakt sich als unwirksam erweist, einen gewissen Spielraum hätten, wo und in welcher Weise sie auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen. Ein solcher Spielraum für Lieferanten und Händler liefe indes dem erklärten Ziel der VO (EU) 2017/1369, dem Kunden vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Erwägungsgrund (10) zur VO (EU) 2017/1369), zuwider.
64Aus Erwägungsgrund (38) Satz 2 zur VO (EU) 2017/1369 ergibt sich nichts anderes: Zwar lässt sich diesem Erwägungsgrund durchaus entnehmen, dass die VO (EU) 2017/1369 auch unmittelbare Verpflichtungen für die Rechtsunterworfenen enthalten kann; speziell für die Auslegung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 lässt sich diesem Erwägungsgrund indes nichts entnehmen (anders insoweit das OLG Düsseldorf in seinem – soweit ersichtlich – bislang unveröffentlichten Urteil vom 18.02.2021 – 20 U 149/20 – […]). Die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung steht vielmehr nach dem eigenen ausdrücklichen Wortlaut der Norm unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung der Verpflichtung durch einen delegierten Rechtsakt.
65Auch der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen in der BGH-Entscheidung „Energieeffizienzklasse III“ (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 184/17 – [Energieeffizienzklasse III], juris, dort insbesondere Rdnr. 21) bleibt ohne Erfolg: Zu der hier zu beantwortenden Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht geäußert. (…)“
66Hieran hält der Senat auch in Ansehung der weiteren Ausführungen des Klägers, insbesondere Schriftsatz vom 30.08.2022 nebst dem zugleich vorgelegten Beschluss des OLG Braunschweig vom 19.07.2022 – 2 U 9/22, fest. Denn für die Richtigkeit der Auffassung des Senats spricht, worauf Kim (GRUR-RR 2022, 323 [326]) zutreffend hingewiesen hat, auch der Vergleich mit insbesondere der englischen und der französischen Sprachfassung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369: Die englischsprachige Fassung lautet „the supplier and the dealer shall: (a) make reference to the energy efficiency class of the product and the range of the efficiency classes available on the label in visual advertisements or technical promotional material for a specific model in accordance with the relevant delegated act“. Die französischsprachige Fassung lautet: „le fournisseur et le revendeur: a) font référence à la classe d'efficacité énergétique du produit et à la gamme des classes d'efficacité figurant sur l'étiquette dans les publicités visuelles ou le matériel promotionnel technique concernant un modèle spécifique conformément à l'acte délégué pertinent“.
67In diesen beiden Sprachfassungen beziehen sich die Wendungen „in accordance with the relevant delegated act“ bzw. „conformément à l'acte délégué pertinent“ noch deutlicher als in der deutschen Sprachfassung auf die Handlungsbeschreibung „make reference to“ bzw. „font référence à“.
68(b)
69Eine Verpflichtung, Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen zu machen, ergab sich auch nicht aus den Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt jeweils geltenden VO (EU) 1060/2010 (betr. Haushaltskühlgeräte), VO (EU) 1059/2010 (betr. Geschirrspüler) und VO (EU) 65/2014 (betr. Backöfen und Dunstabzugshauben), die in Art. 3 lit. d) VO (EU) 1060/2010, Art. 3 lit. d) VO (EU) 1059/2010 und Art. 3 Nr. 1 lit. a) iv) sowie lit. b iv) VO (EU) 65/2014 jeweils nur die Angabe der Energieeffizienzklasse, nicht jedoch Angaben zum Spektrum der auf dem Etikett i. S. v. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 2017/1369 ausschließlich verfügbaren Effizienzklassen A bis G vorsehen.
70(2)
71Die hier in Rede stehenden Angaben können auch nicht mit anderer Begründung als „wesentliche Informationen“ i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1 UWG n. F. angesehen werden. Die VO (EU) 1060/2010 (betr. Haushaltskühlgeräte), VO (EU) 1059/2010 (betr. Geschirrspüler) und VO (EU) 65/2014 (betr. Backöfen und Dunstabzugshauben) enthielten zum Tatzeitpunkt eine abgeschlossene, in sich schlüssige Regelung über die Kennzeichnung der jeweiligen Geräte in Bezug auf den Energieverbrauch; dies schließt es aus, über den Umweg der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1 UWG n. F. zusätzliche, über die Anforderungen der vorgenannten Delegierten Verordnungen hinausgehende Informationspflichten zu statuieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 5a Rn. 5.2 mwN.).
72b)
73Dem Kläger steht aber – im tenorierten Umfang – ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus der von ihm angenommenen Unterlassungserklärung vom 23.10.2017 zu.
74aa)
75Das Landgericht hat die Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Zusatz „…gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt…“ – wenn auch lediglich bezogen auf den Vertragsstrafenanspruch – dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte sich nur für den Fall zur Angabe des Spektrums der verfügbaren Effizienzklas- sen verpflichten wollte, dass ein Delegierter Rechtsakt existiert, der eine Hinweispflicht für die jeweilige Produktgruppe vorsieht und deren Ausgestaltung näher definiert.
76Dem folgt der Senat nicht, wobei er nicht verkennt, dass die Unterlassungserklärung den ersichtlich eng am Wortlaut des Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 orientierten Zusatz „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ enthält. Denn bei der Auslegung der Unterlassungserklärung sind über deren Wortlaut hinaus noch weitere Umstände zu berücksichtigen.
77(1)
78Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es grundsätzlich auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (st. Respr., vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1961 – VII ZR 207/60, BGHZ 36, 30, Rn. 27, zit. nach juris). Der Erklärungsempfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702, Rn. 30 mwN., zit. nach juris). Diese allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze finden auch auf Unterlassungsverträge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03, GRUR 2006, 878, Rn. 18 mwN., zit. nach juris – Vertragsstrafevereinbarung). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind.
79(2)
80Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Kläger die im anwaltlichen Schreiben vom 23.10.2017 enthaltene, allerdings in eine Fülle weiterer Ausführungen eingebettete Unterlassungserklärung nur so verstehen, dass die Beklagte sich – was ihr freisteht – aufgrund einer freiwilligen unternehmerischen Entscheidung ungeachtet der vorstehend unter a) dargestellten Rechtslage bereits zum damaligen Zeitpunkt überobligatorisch dazu verpflichten wollte, im Rahmen ihrer Werbung nicht nur die Energieeffizienzklasse eines beworbenen Geräts, sondern darüber hinaus auch das jeweilige – denknotwendig existierende – Spektrum anzugeben.
81Für eine solche unabhängig vom Erlass einschlägiger Delegierter Rechtsakte gewollte Unterlassungspflicht spricht insbesondere die nur sehr kurze, gut einmonatige Übergangsfrist bis zum 30.11.2017, welche sich die Beklagte im anwaltlichen Schreiben vom 23.10.2017 ausbedungen hat und binnen derer keinesfalls mit einer Änderung der damaligen materiellen Rechtslage zu rechnen war. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Bereitschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im weiteren Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2017 im Rahmen der Verhandlungen über ihren Vorschlag aus dem Schreiben vom 23.10.2017 in Ansehung der damaligen Rechtslage als „ausgesprochen entgegenkommend“ bezeichnet. Auch dies lässt sich im Gesamtzusammenhang nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte sich ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage und insofern überobligatorisch bereits mit Ablauf des 30.11.2017 zur Unterlassung verpflichten wollte.
82bb)
83Gegen diese vertragliche Unterlassungsverpflichtung hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gem. den Anlagen K5 bis K7 auf ihrer Internetseite „www.F.“ verstoßen, indem sie für keines der dort beworbenen Elektrogeräte das jeweils einschlägige Spektrum der Effizienzklassen angegeben hat.
84(1)
85Dem steht nicht entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt im September 2020 noch weder ein einheitliches, ausschließlich die Buchstaben A bis G (vgl. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 1369/2017) enthaltendes Spektrum, noch eine Definition hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Hinweispflicht existierte. Die Unterlassungsvereinbarung ist im Hinblick darauf dahin auszulegen, dass bis zum Erlass einschlägiger Delegierter Rechtsakte denknotwendig auf das seinerzeit für die jeweilige Geräteklasse einschlägige Spektrum der Effizienzklassen abzustellen und dies neben der Energieeffizienzklasse selbst in geeigneter Form anzugeben ist.
86(2)
87Der Antrag unterliegt darüber hinaus der Teilabweisung, soweit der Kläger Unterlassung nicht nur hinsichtlich der ausschließlich von der Beklagten beworbenen typischen energieverbrauchskennzeichnungsrechtlich relevanten Küchengeräte wie bspw. Einbaubacköfen, Dunstabzugshauben, Einbaukühlschranken oder Geschirrspülern verlangt, sondern hinsichtlich sämtlicher energieverbrauchsrelevanter Haushaltsgeräte.
88Insofern ist der Antrag zu weitgehend. Zwar sind gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern in ihnen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr beschränkt sich nämlich nicht allein auf die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Die beanstandete Werbung der Beklagten für Einbauküchen mit Einbaubacköfen, Dunstabzugshauben, Einbaukühlschränken und Geschirrspülern begründet danach zwar die Annahme der Wiederholungsgefahr auch für andere typische energieverbrauchskennzeichnungsrechtlich relevante Küchengeräte, nicht jedoch hinsichtlich sämtlicher energieverbrauchsrelevanter Haushaltsgeräte (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, Rn. 25 mwN., zit. nach juris – Preisempfehlung für Sondermodelle).
89c)
90Der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls aus der – vom Kläger mit Schreiben vom 17.01.2018 angenommenen – strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 23.10.2017 i. V. m. §§ 339 Satz 2, 315 BGB, § 15a Abs. 2 UWG.
91aa)
92Die Parteien haben unstreitig eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung getroffen, gegen die die Beklagte nach den vorstehenden Erwägungen verstoßen hat, indem sie auf der von ihr betriebenen Internetseite „www.F..de“ in der vom Kläger beanstandeten Weise gem. den Anlagen K5 bis K7 geworben hat.
93bb)
94Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm/Fedder- sen/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 13a UWG, Rn. 28 mwN.).
95cc)
96Rechtlich ist die bei insgesamt drei beworbenen Einbauküchen mit jeweils mehreren in diesem Zusammenhang beworbenen Küchenelektrogeräten unterbliebene Angabe der Spektren der Energieeffizienzklassen indes nur als ein einziger Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung zu werten, weshalb die versprochene Vertragsstrafe von „bis zu 7.500,00 €“ lediglich einmal verwirkt ist.
97(1)
98Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 09.07.2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021, Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung; Beschluss vom 17.12.2020 – I ZB 99/19, GRUR 2021, 767, Rn. 21, 34, jew. mwN. und zit. nach juris), der der Senat folgt, richtet sich die Auslegung eines Unterlassungsvertrags nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Dabei ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien maßgebend (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen insbesondere die beiderseits bekannten Umstände, der Zweck der Vereinbarung, die Art und Weise ihres Zustandekommens, die wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung zwischen den Vertragspartnern und deren Interessenlage zu berücksichtigen sind. Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere, fahrlässig begangene, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden.
99Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen. Das ist der Fall, wenn sie gegen dasselbe Verbot verstoßen und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Kann bei natürlicher Betrachtungsweise hingegen angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.
100Wenn keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind.
101(2)
102Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine natürliche Handlungseinheit vor. Hiervon geht der Kläger zutreffend selbst aus, soweit die Beklagte in der Werbung für eine Einbauküche jeweils mehrere zugehörige Elektrogeräte beworben hat.
103Entgegen der Ansicht des Klägers ändert aber auch der Umstand, dass vorliegend die Werbung für insgesamt drei Einbauküchen mit jeweils mehreren beworbenen Elektrogeräten gegen die Unterlassungsvereinbarung verstößt, hieran nichts.
104(a)
105Die in Rede stehenden Handlungen bzw. Unterlassungen sind gleichartig und verstoßen gegen dasselbe Verbot.
106Die Beklagte hat es hinsichtlich aller drei beworbenen Einbauküchen unterlassen, die jeweiligen Spektren der Energieeffizienzklassen der im Angebot enthaltenen bzw. zugleich beworbenen Elektrogeräte anzugeben.
107(b)
108Zwischen den Einzelverstößen besteht auch ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen im September 2020 gleichzeitig von sämtlichen auf der Internetseite „www.F..de“ beanstandeten Werbeanzeigen Kenntnis genommen.
109(c)
110Bei natürlicher Betrachtungsweise stellen sich die den Verstößen zugrunde liegenden Einzelhandlungen auch als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun dar.
111Dem steht nicht entgegen, dass es – wie der Kläger meint – für die Schaltung der Werbung für jede einzelne Einbauküche jeweils eines neuen Entschlusses zum Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung bedurfte, weil die Internetseite „www.F..de“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit den einzelnen Angeboten „befüllt“ werde. Vielmehr spricht der Umstand, dass mit Ausnahme der drei streitgegenständlichen Werbeanzeigen sämtliche anderen Angebote der Unterlassungsvereinbarung entsprachen, dafür, dass gerade diese drei Werbungen im Zuge eines einheitlichen Arbeitsvorgangs „online gestellt“ wurden und sich die hierfür erforderlichen Einzelhandlungen bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun darstellen. Hiermit korrespondiert das vorgerichtliche Vorbringen der Beklagten aus dem anwaltlichen Schreiben vom 15.12.2020, wonach lediglich bei den drei in Rede stehenden Einbauküchen versehentlich von einem Mitarbeiter entgegen der bestehenden Arbeitsanweisungen die korrekte Angabe unterlassen worden sei.
112dd)
113Der Höhe nach hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich der bereits bisher anerkannten Gesichtspunkte, die nunmehr in § 13a UWG Eingang gefunden haben (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 13a UWG, Rn. 8 mwN.), innerhalb des vereinbarten Strafrahmens von bis zu 7.500,00 € die zuerkannte Vertragsstrafe von 5.000,00 € für angemessen.
114(1)
115Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also – insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel i. S. d. § 890 ZPO – auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1993 – I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, Rn. 20 mwN., zit. nach juris – Vertragsstrafebemessung).
116(2)
117Zugunsten der Beklagten ist danach in erster Linie der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um einen offensichtlich fahrlässigen Erstverstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung handelt.
118Mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen kommt allerdings unter Berücksichtigung der Größe und Marktstärke der Beklagten, die unstreitig rund 260 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von etwa 60 Mio. € erzielt, die Festsetzung einer Vertragsstrafe von unter 5.000,00 € nicht in Betracht.
119d)
120Der Zinsanspruch hinsichtlich der Vertragsstrafe ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 16.12.2020 zur Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe aufgefordert. Seit dem 17.12.2020 befindet sich die Beklagte daher im Verzug.
121e)
122Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten betreffend die unterlassene Angabe der Energieeffizienzklassen an sich einerseits und den Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung andererseits in Höhe von jeweils 220,00 € folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG a. F. bzw. nunmehr § 13 Abs. 3 UWG n. F.
123f)
124Der Zinsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten ergibt sich ebenfalls unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2020 unter Fristsetzung bis zum 16.12.2020 bzw. 23.12.2020 zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert. Seit dem 17. bzw. 24.12.2020 befindet sich die Beklagte daher im Verzug.
125III.
126Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
127Anlass, die Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
128Die Frage nach etwaigen unmittelbaren Rechtswirkungen von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang aus der zwischen den Parteien geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung und nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG a. F. bzw. § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG n. F. i. V. m. Art. 6 Unterabsatz 1 lit.
129a) VO (EU) 1369/2017 ergibt.
130Ungeachtet dessen ist die Frage nach etwaigen unmittelbaren Rechtswirkungen von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 für aktuelle Sachverhalte nicht mehr bzw. allenfalls noch für eine Übergangszeit relevant, nachdem – wie die Beklagte selbst einräumt – mittlerweile seit dem 01.03.2021 zumindest betreffend Kühlschränke und Geschirrspüler einschlägige Delegierte Verordnungen gelten. Zudem führt der – vom Senat in seinem zitierten Urteil vom 03.02.2022 (Az. 4 U 89/20) noch nicht berücksichtigte – Blick auf die englische und die französische Sprachfassung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 zu einer eindeutigen Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2022 – 4 U 71/21).