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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 81/21

Datum:
11.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 81/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0811.4U81.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 55/20
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 162/22
Schlagworte:
HCVO, gesundheitsbezogene Angaben, Immunsystem, Körperfunktion
Leitsätze:

1.) Die Werbung auf einer Internetseite mit der Überschrift „Volle Power für Ihr Immunsystem“ enthält (gesundheitsbezogene) Angaben für Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, wenn im unmittelbaren Zusammenhang konkrete Produkte bildlich dargestellt werden.

2.) Eine solche Werbung enthält zugleich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, weil mit der Bezugnahme auf die konkret beworbenen Produkte ein Zusammenhang zwischen der Einnahme der Produkte und der Gesundheit suggeriert wird.

3.) Die Werbeaussage zielt insoweit auf eine der Fallgruppen der Art. 14 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 HCVO, nämlich Art. 13 Abs. 1 lit. A) HCVO. Dazu gehören insbesondere das Wachstum, die Entwicklung und sämtliche sonstigen Körperfunktionen, wozu auch die Funktion des körpereigenen Immunsystems gehört.

4.) Hiervon geht auch der Verordnungsgeber der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aus, der Angaben über „die normale Funktion des Immunsystems“ zu den gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der HCVO rechnet. Nichts Anderes kann für die – lediglich etwas „reißerischer“ formulierte und zudem grafisch verdeutlichte - Aussage über „Volle Power für Ihr Immunsystem“ gelten.

5.) Solche Aussagen verstoßen gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil die in der beanstandeten Werbung enthaltenen Angaben nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich sind. Denn sie lassen nicht erkennen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der „Vollen Power für Ihr Immunsystem“ beruht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 43 O 55/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 
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