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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 167/22

Datum:
02.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 167/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.4U167.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 18 O 3/22
Schlagworte:
Streitgegenstand, Dispositionsmaxime, Irreführung, verschiedene Irreführungsaspekte, verschiedene Irreführungsgesichtspunkte, Werbung, Internetwerbung, Blickfangwerbung, blickfangmäßige Abbildungen, Sonnenschirm, Betonplatten
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

3. Irreführung über die Verfügbarkeit von Produktzubehör (hier: Betonplatten zur Beschwerung eines Sonnenschirmständers) im Shop des Werbenden durch blickfangmäßige Abbildungen in einer nicht mit Preisen versehenen, aber mit einem Konfigurator verlinkten Internetwerbung (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2015 – 4 U 66/15, WRP 2015, 1381).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 18 O 3/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern für Sonnenschirme nebst Ständerkreuz wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten nicht im Shop der Beklagten erworben werden können.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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