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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 32/22

Datum:
15.05.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 32/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0515.4W32.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 44/18
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZB 42/23
Schlagworte:
Wirtschaftsverbände, Prozessführungsbefugnis, Antragsbefugnis, Unterlassungstitel, Zwangsvollstreckung, Ordnungsmittel
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8b; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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