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G r ü n d e
2Gegenstand des noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahrens ist der von der Mutter beabsichtigte Ferienaufenthalt mit Y. an der Südspitze der Sinaihalbinsel nahe der Stadt Sharm el Sheik, Ägypten.
3Da beiden Eltern das Sorgerecht für Y. gemeinsam zusteht, sind sie gemäß § 1687 BGB n.F. gehalten, bei Entscheidungen, die für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sind, Einvernehmen herzustellen. Hierzu rechnen auch Reisen eines dreijährigen Kindes in ein afrikanisches Land. Dort befindet sich das Kind in einem fremden Kulturkreis, in dem es sich nicht in seiner Sprache verständlich machen kann, sollte es einmal von seiner Mutter getrennt werden. Auch bestehen dort erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Kindes. Das Leitungswasser, mit dem das Kind etwa beim Zähneputzen in Berührung kommen kann, oder das Baden im roten Meer können zu schweren Infektionen führen, die sofortiger medizinischer Behandlung bedürfen. Ob eine kleinkindgerechte medizinische Versorgung am Urlaubsort, der 18 km außerhalb des Stadtzentrums von Sharm el Sheik liegt oder im Stadtzentrum selbst vorhanden ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hält der Senat die Angst des Vaters um das gesundheitliche Wohl des Kindes bei einem Ferienaufenthalt an einem so entfernt liegenden Urlaubsort für berechtigt. Dies muß auch der andere Elternteil bei der Wahl seines Urlaubsortes berücksichtigen.
4Unerheblich ist, daß die Eltern früher bei gemeinsamen Fernreisen solche Risiken nicht scheuten. Sie konnten sich bei Auftreten einer ernsthaften Erkrankung, die nach Darstellung der Mutter sogar schon bei innereuropäischen Reisen auftrat, gegenseitig unterstützen. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn ein Elternteil allein mit dem Kleinkind an ein weitentferntes Urlaubsziel verreist.
5Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S. des § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. zählen Fernreisen der beschriebenen Art bei kleinen Kindern nicht, weil sie aus den genannten Gründen erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Kindes haben können. Es handelt sich nicht mehr um eine vergleichsweise unwichtige Frage des täglichen Lebens, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die bei dem anderen Elternteil eine objektiv verständliche ernste Sorge um die Gesundheit des Kindes auslöst. Solche Entscheidungen sind weder häufig noch ist sichergestellt, daß sie ohne ernsthafte Auswirkungen bleiben (vgl. zur Abgrenzung BT-Drs. 13/4899, 107 (108); Schwab FamRZ 1998, 457 (459); Bäumel/Rosner, FamRefK (1998), 1687, Rn. 17ff.).
6Besteht aber kein Einvernehmen der Eltern, vielmehr berechtigte Besorgung eines Elternteils um die Gesundheit des gemeinsamen Kindes bei dem gewählten Urlaubsziel des anderen Elternteils, ist diese die Mitnahme des Kindes zu untersagen.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
8Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 DM