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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die zulässige Berufung des Streithelfers der Kläger hat dem Grunde nach Erfolg. Zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist (§ 538 I Nr. 3 ZPO).
31. Auch die Beklagte zu 2. wird von den Klägern zu Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Klageerwiderung ist ausdrücklich eingeräumt worden, daß beide Beklagten Auftragnehmer gewesen seien. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, betreiben die Beklagten ein gemeinsames Büro, und das Gutachten vom 09.04.1990 und die Rechnung sind mit einem entsprechenden Briefkopf versehen, wie die Einsicht in die Akten 20 (22) H 9/91 AG Leverkusen ergeben hat. An der Vertragspartnerschaft auch der Beklagten zu 2. besteht unter diesen Umständen kein Zweifel.
42. Die Beklagten wenden sich nicht gegen ihre Schadensersatzpflicht als solche und räumen ein, daß ihr hydrologisches Gutachten sachliche Fehler enthielt. Insoweit bedarf es daher keiner weiteren Ausführungen. Der Streit der Parteien geht vielmehr nur darum, ob den Klägern ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten ist, wie das Landgericht angenommen hat. Dem kann der Senat sich nicht anschließen.
5Der Vortrag der Beklagten vermittelt den unrichtigen Eindruck, nicht sie seien die hydrologisch versierten Sonderfachleute, die der Streithelfer im Auftrag der Kläger zugezogen hat, weil er wegen des in der Baugrube auftretenden Wassers Bedenken hatte, sondern umgekehrt hätten die Beklagten der Aufklärung durch ihre Auftraggeber bedurft. Grundsätzlich sind es indessen die Sonderfachleute, die sich die für ihr Gutachten notwendigen Informationen beschaffen müssen. Dazu gehört auch, daß sie ihrem Auftraggeber die Fragen stellen, die zur Klärung des zu beurteilenden Sachverhalts erforderlich sind. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihre Auftraggeber, die sie gerade wegen ihrer eigenen Bedenken zugezogen haben, von sich aus auf alle wesentlichen Punkte hinweisen werden. Zu dieser Lastenverteilung hat der Senat in seinem Urteil vom 20.01.1993 - 19 U 111/91 - (VersR 1993, 101 = BauR 1992, 804 = NJW-RR 1992, 1500 = DRsp-ROM Nr. 1993/4107 [auszugsweise]) u.a. ausgeführt:
6"Insbesondere brauchten die Beklagten (: Architekten), nachdem die Versicherungsnehmer der Klägerin von den Bauherren als Sonderfachleute mit der Bodenuntersuchung beauftragt worden waren, keine eigenen Untersuchungen zum Grundwasserstand anzustellen. Sie konnten vielmehr darauf vertrauen, daß das von den Versicherungsnehmern erstattete Gutachten zutreffend war..."
7Diese Lastenverteilung hat der Bundesgerichtshof erst jüngst in einem Urteil vom 18.12.1997 (IX ZR 153/96) bestätigt. Danach kann grundsätzlich dem Geschädigten nicht deshalb ein Mitverschulden angerechnet werden, weil er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können.
8Daß der Beklagte zu 1. von dem Streithelfer zusätzliche Informationen verlangt hätte, ist durch dessen Aussage nicht bewiesen worden. Auch auf irgendwelche Kenntnisse der Kläger über einen Schachtbrunnen in der Nachbarschaft oder über eine Bodenwanne unter einem Nachbarhaus kommt es nicht an. Die Beklagten kannten die unsicheren Bodenverhältnisse und mußten sie im Bereich des Baugrundstücks der Kläger von sich aus gewissenhaft prüfen. Statt dessen hat der Beklagte zu 1. die Lage offenkundig nach dem ersten Eindruck beurteilt und dem Streithelfer schon auf der Baustelle grünes Licht gegeben. Dafür spricht, daß das - erst auf Drängen des Streithelfers erstellte - Gutachten vom 09.04.1990 genau das gleiche Ergebnis enthält.
9Irgendeinen Vorbehalt bezüglich des Weiterbaus haben die Beklagten weder in ihrem schriftlichen Gutachten noch vorher bei der Besichtigung der Örtlichkeit durch den Beklagten zu 1. gemacht. Wenn aber die Sonderfachleute so eindeutig Sicker- und Niederschlagswasser diagnostizierten, dann brauchte der Streithelfer keine Bedenken zu haben, die Bodenplatte ausführen zu lassen, sei es im März oder im April 1990. Was danach geschah, ist für den Eintritt des Schadens schon nicht mehr wesentlich. Der Streithelfer trägt wie auch schon die Kläger in erster Instanz einleuchtend vor, daß die notwendigen Wasserschutzmaßnahmen vorher getroffen werden mußten. Das Landgericht hat dem Sachverständige Dr. L. die falsche Frage gestellt, wenn es auf die möglichen Erkenntnisse der Kläger und des Streithelfers nach Erstellung der Bodenplatte abstellte. Erst ab Ende Mai 1990 hat der Sachverständige diese Fragen bejaht, also für eine Zeit, als die Bodenplatte nach Darstellung des Streithelfers fertig war, was von den Beklagten nur halbherzig bestritten wird (Bl. 238 d.A.). Abgesehen davon kann nach den oben dargelegten Grundsätzen den Klägern und auch dem Streithelfer als ihrem Erfüllungsgehilfen nicht angelastet kann, daß sie sich auf die vorbehaltlose Begutachtung durch die Beklagten verlassen haben. Selbst der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat im übrigen deren Haftung zu 75 % eingeräumt.
10Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten, das die Höhe des Schadens noch aufzuklären hat.
11Wert der Beschwer der Beklagten: 51.472,76 DM (s. Senatsbeschluß vom 27.08.1997).