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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin dringt auch mit ihrem in der Berufungsinstanz nunmehr geltend gemachten reduzierten Anspruch nicht durch.
3Unbeschadet der vom Landgericht verneinten Frage der Aktivlegitimation der Klägerin scheidet ein Anspruch der Klägerin bereits deshalb aus, weil es schon an den Voraussetzungen des versicherten Unfallbegriffes fehlt. Gemäß § 1 AUB 96, der deckungsgleich ist mit der entsprechenden Bestimmung der AUB 88, liegt ein Unfall zum einen bei äußeren Einwirkungen vor, zum anderen auch bei einer auf einer erhöhten Kraftanstrengung beruhenden Verrenkung oder Zerrung bzw. Zerreißung.
4Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt nicht vor bei einem nur inneren Körpervorgang, wie z. B. einem Spontanbruch.
5Zwar können auch eigene Bewegungen des Verletzten Unfälle bewirken, nämlich dann, wenn sie die Gesundheitsbeschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst haben, z. B. ein Stoss gegen ein Hindernis, Umknicken des Fußes an einer Bordsteinkante oder infolge einer Bodenvertiefung, Auftreten auf eine Bodenunebenheit oder ähnliches; der Unfallbegriff im Sinne der Versicherungsbedingungen ist hingegen nicht erfüllt, wenn ausschließlich die gewollte Bewegung oder aber die unwillkürliche ungeschickte Eigenbewegung eine Gesundheitsschädigung bewirken (vgl. Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 26. Auflage, Rdnr. 7 zu § 1 AUB 88 m.w.N.).
6Insoweit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Klägerin gestolpert ist, wobei insoweit allerdings bereits hier anzumerken ist, dass in der Tat der spätere Vortrag der Klägerin hierzu mit ihrer eigenen ursprünglichen Schadensschilderung und der ihres Lebenspartners nicht zu vereinbaren ist; die Klägerin hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass das Stolpern z. B. auf eine Bodenunebenheit oder eine andere äußere Gegebenheit zurückzuführen war; vielmehr handelte es sich, falls sie überhaupt gestolpert sein sollte, um die Folge einer ungeschickten oder unvorsichtigen Eigenbewegung ohne äußere Veranlassung.
7Auch die Voraussetzungen der erweiterten Versicherungsschutzbedingung sind nicht gegeben. Insbesondere ist seitens der Klägerin keine erhöhte Kraftanstrengung und deren Kausalität für eine Verrenkung bzw. eine Zerreißung und Zerrung dargetan.
8Voraussetzung für eine erhöhte Kraftanstrengung ist ein erhöhter Einsatz von Muskelkraft. Nicht ausreichend ist hingegen die Kraftanstrengung, die mit normaler körperlicher Bewegung naturgemäß verbunden ist (vgl. Prölss/Martin-Knappmann a. a. O., Rdnr. 24 m.w.N.).
9Ein Fall der letztgenannten Art ist aber vorliegend nur gegeben. Das Tanzen ist ein normaler körperlicher Vorgang, der keineswegs einen gesteigerten körperlichen Kraftaufwand erforderlich macht. Dass die Klägerin und ihr Partner "ausgelassen getanzt" haben, bedeutet nicht etwa bereits, dass damit eine erhöhte Kraftanstrengung verbunden gewesen wäre. Hüpfen und Drehen sind noch normale körperliche Betätigungen, die keineswegs ein erhöhtes Maß an Muskeleinsatz erforderlich machen. Es kann dahinstehen, ob z. B. bei Extremtänzen wie Rock'n Roll von einem erhöhtem Kraft-/Muskelaufwand ausgegangen werden kann, denn einen dahingehenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Ein erhöhter Kraftaufwand liegt jedenfalls bei normalen Gesellschaftstänzen, wie sie auch bei Karnevalsveranstaltungen normalerweise praktiziert werden - dazu noch in Gegenden, die man nicht als Karnevalshochburgen bezeichnen kann - nicht vor bzw. ist nicht erforderlich. Die Klägerin hat insoweit auch nur vorgetragen, es habe sich nicht um einen ruhigen Tanz wie etwa einen Blues gehandelt; sie hat jedoch in beiden Instanzen vermieden, zu sagen, welchen Tanz sie denn ausgeführt haben will. Hüpfen und Drehen und auch ein Stolpern aufgrund einer ungeschickten Eigenbewegung sind nicht geeignet, den Unfallbegriff auszufüllen.
10Gegen einen Extremtanz spricht auch die eigene Darstellung ihres Lebensgefährten, des Versicherungsnehmers, der in seiner handschriftlichen Stellungnahme ausgeführt hat, er sei am Abend des 11.01.1997 mit der Klägerin zur Fastnachtsveranstaltung gegangen. Gegen 22:00 Uhr hätten sie "ganz normal miteinander getanzt". Plötzlich habe die Klägerin sich das rechte Knie "verknickt oder verdreht". Dieser Schilderung kann kein Anhaltspunkt für extremen Kraftaufwand im Rahmen des Tanzvorgangs entnommen werden. Auch in der Schadensanzeige zur Unfallversicherung der Klägerin selbst wird lediglich ausgeführt, dass sie sich "beim Fastnachtstanz das Bein verdreht" habe. Auch dieser Schilderung sind keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Kraftaufwand zu entnehmen.
11Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 27.06.2000 weitergehend vorgetragen hat, ergibt auch diese Darstellung keine neuen Gesichtspunkte. Sie hat dort lediglich behauptet, es sei kein Standardtanz getanzt worden, sondern "ein sehr schwungvoller Tanz im Freestyle, der Elemente von Rock'n Roll, Jive und Karnevalstanz aufgewiesen habe; man könne ihn beschreiben als eine Aneinanderreihung schwungvoller, rhythmischer und kraftvoller Bewegungselemente". Auch aus dieser Darstellung, die sich zudem in keiner Weise insbesondere mit den vorangegangenen Schilderungen der Klägerin und des Versicherungsnehmers selbst vereinbaren lässt, ergeben sich kein über das normale Maß hinausgehender Kraftaufwand und insbesondere keinerlei Bewegungsabläufe, die einen solchen erhöhten Kraftaufwand nachvollziehbar plausibel machen könnten. Insbesondere hat die Klägerin z. B. nicht etwa vorgetragen, dass sie im Rahmen eine Rock'n Roll-Tanzes beispielsweise einen Überschlag gemacht und sich dabei verletzt habe. Vor dem Hintergrund ihrer eigenen sehr allgemein gehaltenen neuerlichen Schilderung und ihrer eigenen früheren Schadensschilderung sowie der ihres Lebenspartners, des Versicherungsnehmers, sind Anhaltspunkte für einen erhöhten Kraftaufwand und einer hierauf beruhenden Verletzung nicht ersichtlich.
12Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
14Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 5.600,00 DM