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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 232/01

Datum:
15.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 232/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0215.16WX232.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 32/01
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9. 2001 werden die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.8.2001 - 2 T 32/01 - und des Amtsgerichts Aachen vom 25.1.2001 - 12 UR II 40 /00 WEG teilweise abgeändert. Der Antrag des Antragstellers vom 11.3.2000 wird auch insoweit zurückgewiesen, als die Untersagung der Nutzung der im Erdgeschoss des Hauses E. Straße 266, A., gelegenenen Wohnräume als Patentanwaltskanzei mit Büropersonal und Publikumsverkehr begehrt wird. Auf den in 2. Instanz gestellten Antrag der Antragsgegner werden der Antragsteller und die Beteiligte zu 3. verpflichtet, ihre Zustimmung zur Nutzung der obenbezeichneten Erdgeschoßwohnung als Patentanwaltskanzlei durch Herrn Dr. H.-D. J. zu erteilen, soweit diese Nutzung sich im Rahmen der üblichen Bürozeiten hält und die übrigen Wohnungseigentümer durch diese Nutzung nicht mehr beeinträchtigt werden als durch eine Nutzung als Wohnung. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen. Von den gesamten Kosten des Verfahrens ( aller Instanzen ) tragen der Antragsteller 5/6, die Antragsgegner 1/6; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 5.113,- EUR ( 10.000,- DM )
 
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