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Oberlandesgericht Köln, 6 U 175/01

Datum:
14.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 175/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2002:0614.6U175.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 48/01
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.08.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 48/01 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR.
 
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