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Oberlandesgericht Köln, 6 U 209/02

Datum:
11.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 209/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2003:0711.6U209.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 54/02
Normen:
GeschmMG § 14 a, UWG § 3
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 54/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht das Landgericht in Ziffer 4. seines Urteils die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt hat.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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