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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 123/03

Datum:
19.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 123/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2004:1019.4UF123.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 123/02
 
Tenor:

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18. August 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 4. April 2003 teilweise im Hinblick auf die der Kindesmutter auferlegte jährliche Berichtspflicht wie folgt geändert:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller wie folgt Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes L zu erteilen:

1.

durch einen halbjährlichen Bericht, jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2005, der Informationen enthält

- über die schulische Entwicklung Ls unter Beifügung einer Kopie des jeweils letzten Zeugnisses;

- über seine persönliche Lebenssituation einschließlich seiner besonderen Neigungen und Interessen;

- über seine allgemeine gesundheitliche Situation;

2.

durch Übersendung eines aktuellen Lichtbildes von L in voller Größe jeweils zum 1. Januar eines Jahres;

3.

durch sofortige unaufgeforderte Mitteilung lebensbedrohlicher Er-krankungen oder Unfallverletzungen des Kindes sowie Mitteilung der neuen Anschrift Ls bei jedem Wohnortwechsel.

II.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

IV.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C in B beigeordnet.

 
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