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Oberlandesgericht Köln, 6 U 57/05

Datum:
14.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 57/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:1014.6U57.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 303/04
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 4 und 5
 
Tenor:

I.)

Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 1.2.2005 verkündete, als Teilurteil anzusehende Urteil und das am 12.4.2005 verkündete Schlussurteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 303/04 - teilweise abgeändert, im Hauptausspruch verbunden und wie folgt neu gefasst:

1.)

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)

wie auf Seite 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben mit Preisnachlässen von "bis zu X % *" und einer Sternchenauflösung zu werben, die den Hinweis enthält: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

b)

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 3 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"Diese Prämie erhalten Sie von uns KOSTENLOS ab einem Einkaufswert von 990,- oder 99 Punkten* FARBFERNSEHER"

und in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Wer-beware";

und/oder

c)

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"EINKAUFS-PRÄMIE Diesen Artikel erhalten Sie KOSTENLOS ab einem Auftragswert von 998,- * FARBFERNSEHER"

und

aa)

in der Sternchenauflösung den Hinweis zu geben: "Ausgenommen Werbeware";

und/oder

bb)

die Sternchenauflösung so wie geschehen graphisch anzuordnen und zu gestalten;

d)

in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie auf Seite 4 dieses Urteils verkleinert in schwarz/weiß-Kopie wiedergegeben anzukündigen:

"30 Minuten-Gewinnspiel Alle 30 Minuten einen Einkaufsgutschein im Wert von 100 .- zu gewinnen."

ohne weitere Angaben zu den Teilnahmebedingungen an diesem Gewinnspiel zu machen.

pp.

2.)

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 80,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.9.2004 zu zahlen.

3.)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.)

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.)

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 43 % zu tragen.

IV.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Hinsichtlich der Kosten kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.)

Bezüglich der Frage, ob die mit dem Antrag zu 4) beanstandete Werbung die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UWG erfüllt, wird die Revision zugelassen.

 
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