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Oberlandesgericht Köln, 6 U 96/05

Datum:
09.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 96/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2005:0909.6U96.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 62/05
Normen:
UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 4
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 27. Mai 2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 62/05) abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Die Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagte) hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, die Ordnungshaft jedoch zu vollstrecken an dem Geschäftsführer ihrer Komplementär GmbH zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung der Gratiszugabe eines T.-Nackenstützkissens zu werben, wenn der Zusatz "solange der Vorrat reicht" keine weiteren Erläuterungen erfährt.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.

 
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