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Oberlandesgericht Köln, 6 U 9/07

Datum:
09.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 9/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2007:1109.6U9.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 33/05
Normen:
UWG § 4 Nr. 9 a
 
Tenor:

A) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.12.2006 – 28 O 33/06 – unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es zur Vermeidung eines bei jeder Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

Tische,

die aus Massivholz hergestellt sind, das in seiner ursprünglichen Form erhalten bleibt und insbesondere Risse und/oder Astlöcher aufweist,

deren vier gerade, außenstehende und vierkantige Tischbeine bis zur Tischplatte durchgängig gestaltet sind, so dass das Stirnholz der Tischbeine sichtbar ist,

bei denen zwischen Stärke und Höhe des Tischbeines ein Verhältnis von etwa 1 : 6 besteht,

deren Tischplatte einen Unterzug aufweist

und bei denen sich zwischen Tischbeinen und Tischplatte eine Schattenfuge befindet,

anzubieten und/oder

in Verkehr zu bringen,

wie nachstehend abgebildet:

pp.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Nr. I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.11.1995 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) ihre Lieferungen (aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferdaten und Lieferpreisen) sowie deren Abnehmer,

b) ihre Werbung für die unter Nr. I 1 bezeichneten Gegenstände (aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet) und

c) ihre Gestehungskosten (aufgeschlüsselt nach Kostenfaktoren), die fixen und variablen Gemeinkosten aber nur, soweit sie den unter Nr. I 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können, und ihr erzielter Gewinn,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr seit dem 01.11.1995 durch die unter Nr. I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B) Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 7/8 und die Klägerin 1/8 zu tragen.

C) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspruchs durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 160.000,00 EUR und hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung 15.000,00 EUR.

Die Parteien können die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ihr Prozessgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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