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Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.06.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 4 O 7/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu € 19.000,-- festgesetzt.
I.
2Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Bereitstellung von Löschwasser aus dem Trinkwassernetz von der Klägerin für den Dienstsitz des C in D ein Entgelt verlangen darf.
3Die Beklagte hatte, nachdem sie 16 Jahre kostenlos Löschwasser bereit gestellt hatte, im Mai 2005 den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gefordert und angekündigt, ansonsten die Löschwasserversorgung einzustellen.
4Die Klägerin erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die angekündigte Einstellung der Löschwasserversorgung (LG Bonn, Az. 4 O 67/05). Mit der vorliegenden negativen Feststellungsklage verfolgt sie ihr Anliegen auf kostenlose Löschwasserversorgung weiter. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Das Landgericht hat der Klage stattgebend festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vorhandene Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der Klägerin, B-Straße, XXX D, einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrechtzuerhalten.
6Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Klageabweisung. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
7Der Tenor, die „vorhandene“ Löschwasserversorgung nicht einstellen zu dürfen, sei unbestimmt. Es sei hiernach nicht auszuschließen, dass es der Beklagten auch verwehrt sei, die Versorgung zu modifizieren oder auf andere Weise sicher zu stellen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Versorgung mit Löschwasser. Die Feststellung sei auch zu weitgehend, weil sie bedeute, dass die Beklagte jegliche Löschwasserversorgung entgeltfrei zu erbringen habe. Sie müsse aber lediglich eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherstellen, § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG NW). Die Klägerin hätte allenfalls verlangen können festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der Klägerin einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrechtzuerhalten, soweit die Löschwasserversorgung den örtlichen Verhältnissen angemessen sei.
8Die Unentgeltlichkeit der Versorgung mit Löschwasser ergebe sich entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Hieraus ergebe sich keine dauerhafte Verpflichtung zur Unentgeltlichkeit. Zudem könne der Vertrag gekündigt werden. Die Übersendung einer vertraglichen Ergänzung sei 1989 offenbar lediglich versehentlich unterblieben.
9Das Landgericht habe fehlerhaft Feststellungen zum tatsächlichen Löschwasserbedarf und zur Abgrenzung zwischen Grund- und Objektschutz nicht getroffen. Es hätte so feststellen müssen, dass der angemessene Löschwasserbedarf des Gebäudes bereits über Hydranten im Straßenraum abgedeckt sei und die darüber hinausgehende Versorgung eine „besondere“ im Sinne des § 1 Abs. 2 FSHG NW sei. Die Kammer hätte entgegenstehende Feststellungen jedenfalls nicht ohne Einholung eines Gutachtens treffen dürfen. Der Begriff der „Angemessenheit“ der Löschwasserversorgung nach den örtlichen Verhältnissen sei nur sachverständig unter Heranziehung der technischen Regelwerke (insbes. der DIN 1988-6 und dem Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.) zu beurteilen.
10Sprinkleranlagen und Wandhydranten innerhalb der Gebäude seien dem Objektschutz zuzurechnen und kämen nur diesem zu Gute. Sie seien nicht Teil des von der Gemeinde zur Verfügung zu stellenden Grundschutzes. Die Allgemeinheit dürfe nicht mit entsprechenden Kosten belastet werden.
11Der behördlichen Feststellung eines besonderen Löschwasserbedarfes im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 FSHGNW bedürfe es nicht. Zum Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an die Löschwasserversorgung sei eine solche Feststellung für die Kostentragungspflicht nicht konstitutiv gewesen. Das Baugenehmigungsverfahren sei vor der entsprechenden Gesetzesänderung am 01.04.1989 abgeschlossen gewesen. Die im Genehmigungsverfahren offenbar geforderten zusätzlichen Brandschutzauflagen zeigten, dass die zuständige Behörde von einer erhöhten Brandgefahr ausging. Die Feststellung der erhöhten Brandgefahr ergebe sich damit schon aus dem Schreiben des P der Stadt D vom 29.07.1987, mit dem dieser die Installation von verschiedenen Wandhydranten anordnete.
12Die Beklagte beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.06.2007 – 4 O 7/07 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Fassung des Tenors sei ein redaktionelles Versehen und der Berichtigung zugänglich. Mit dem Wort „vorhanden“ sei das Landgericht zudem über den Antrag hinausgegangen.
17Eine Beweiserhebung zu Grund- und Objektschutz sei nicht notwendig, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage handele; diese sei auch nicht streitentscheidend. Es komme für die Feststellung der Notwendigkeit einer besonderen Löschwasserversorgung nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Versorgung an. Das Verfahren müsse nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung durchgeführt werden, um eine Zahlungspflicht der Klägerin zu begründen. Die Feststellung sei nicht schon konkludent in den behördlichen Auflagen zur Baugenehmigung enthalten.
18Die Notwendigkeit bestimmter Löschvorrichtungen sei nicht gleichzusetzen mit der Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung. Letzterer bedürfe es nicht, wenn die den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung für den Betrieb der Vorrichtungen hinreiche. Bei dem Dienstgebäude der Klägerin handele es sich um ein normales Bürogebäude ohne erhöhtes Brand- und Personenrisiko. Wie in anderen Bürogebäuden auch, gebe es in Teilbereichen höhere Brandgefahren. Dies bedeute aber noch nicht, dass eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich sei. Das Verursacherprinzip gelte im Rahmen des FSHG NW nur ausnahmsweise. Was die Vorhaltung des Löschwassers tatsächlich koste, sei nicht ersichtlich; hierzu fehle nachvollziehbares und substantiiertes Vorbringen.
19Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 hat die Beklagte beantragt,
20das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Entscheidung nach § 1 Abs. 2 S. 3 FSGHNW getroffen hat, ob eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22II.
23Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
24Das erstinstanzliche Urteil begegnet entgegen der Ansicht der Beklagten in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Es verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Zwar stimmt die Urteilsformel nicht wörtlich mit dem gestellten Antrag überein; eingefügt ist vielmehr das Wort „vorhandene“ Löschwasserversorgung. Dies ist unschädlich. Die zur Auslegung des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Entscheidungsgründe (BGHZ 34, 337, 339) lassen nämlich erkennen, dass das erstinstanzliche Gericht den Feststellungsantrag in vollem Umfang als begründet angesehen hat und mit der Fassung des Tenors auch nicht darüber hinausgegangen ist. Der Tenor ist mit diesem Zusatz auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 ZPO. Es wird nämlich deutlich, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, jegliche Löschwasserversorgung stets kostenfrei zu erbringen, oder gehindert ist, die vorhandene Versorgung im Rahmen einer Weiterentwicklung des Wassernetzes zu verändern. Vielmehr wird aus der Fassung der Urteilsformel hinreichend deutlich, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Versorgung mit Löschwasser ein monatliches Entgelt bzw. einen dahingehenden Vertragsschluss zu verlangen, solange nicht die zuständige Behörde die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung im Sinne des § 1 Abs. 2 FSHG NW festgestellt hat oder eine andere grundlegende Änderung eintritt.
25Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht, weil dem subjektiven Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte sich eines Rechts berühmt und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger § 256 ZPO, Rz. 7 m.w.N.). Die Klägerin hat ein Interesse daran, die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Entgelt für die Versorgung mit Löschwasser gerichtlich klären zu lassen.
26Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagten stehen Ansprüche auf ein besonderes Entgelt für die vorhandene Löschwasserversorgung des C in D nicht zu. Eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus den zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Abreden. Sie folgt insbesondere nicht aus dem „Antrag zur Wasserversorgung“ vom 09.05./09.06.1989. Ein besonderes Entgelt für die Löschwasserversorgung ist nach diesem Vertrag gerade nicht vereinbart worden. In dem „Antrag auf Wasserversorgung“ ist seitens der Beklagten vielmehr der Zusatz angebracht worden, „für Feuerlösch- und Brauchwasser werden maximal der vorstehende Volumenstrom“, nämlich 90 m³/h bereitgestellt. Auch aus den im „Antrag auf Wasserversorgung“ in Bezug genommenen „Örtlichen Lieferbedingungen und den AVBWasserV“ ergibt sich nichts anderes. Die ergänzenden Bestimmungen der Beklagten zu den allgemeinen Bedingungen über die Wasserversorgung sehen nämlich ebenfalls keine solche Verpflichtung vor. In Ziffer 14 heißt es lediglich:
27„Die (Beklagte) wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten den angemeldeten Löschwasserbedarf decken. Die Bereitstellung von Löschwasser erfordert besondere Vereinbarungen.“
28Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass nunmehr eine Entgeltvereinbarung abzuschließen wäre. „Besondere Vereinbarungen“ über die Lieferung von Löschwasser oder Löschwassermengen sind mit Entgeltabreden nicht gleichzusetzen. Die Bedingungen der Beklagten sind insoweit zu Lasten der Beklagten jedenfalls unklar (vgl. zur Überprüfung von AGB eines Versorgungsunternehmens BGH NJW 2005, 2919). Zudem ist eine besondere Vereinbarung bereits in der vertraglichen Begrenzung der Löschwasserlieferung auf 90 m³/h zu sehen.
29Ein Anspruch auf Entgelt oder den Abschluss einer Entgeltvereinbarung folgt auch nicht aus dem Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistungen (FSHG NW). Die Beklagte unterliegt als kommunales Wasserversorgungsunternehmen dessen Vorschriften. Die der Daseinsvorsorge zuzurechnende Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser ist eine gemeindliche Pflichtaufgabe und damit grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Den Gemeinden obliegt die Sorge für eine angemessene Löschwasserversorgung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Sie kann diese grundsätzlich auch durch einen privatrechtlich organisierten Dritten erfüllen lassen. Diesem – hier der Beklagten – kommt sodann aber keine volle Privatautonomie zu. Vielmehr kann sie Gebühren für ihre Leistungen nur erheben, wenn dies auch bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Fall wäre. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in der Sache ein öffentliche Aufgabe darstellt (vgl. zum ganzen BGH NJW 1988, 648 m.w.N.).
30Die besonderen Voraussetzungen, unter denen Entgeltansprüche nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 5 FSHG in Betracht kommen können, liegen nicht vor. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen hat zunächst die Gemeinde eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen. Dies bedeutet, dass die Löschwasserversorgung so dimensioniert sein muss, dass die allgemeine Versorgungssituation baurechtlich unbedenklich ist. Nur in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 FSHG gegeben sind, kann eine Umlage nach § 41 Abs. 5 FSHG erhoben werden. Es muss sich um einen Einzelfall mit erhöhter Brandlast handeln, der eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich macht. Dieses Erfordernis muss zudem durch die Bauaufsichtsbehörde festgestellt sein.
31Vorliegend steht schon nicht fest, ob über eine angemessene Löschwasserversorgung hinaus eine „besondere“ Versorgung erforderlich ist. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, für das Gebäude der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass die vorhandenen Wandhydranten und Sprinklereinrichtungen über das hinausgingen, was den örtlichen Verhältnissen für größere Bürogebäude entspreche. Diese Einrichtungen könnten auch nicht als Einzelfall angesehen werden. Auch in sonstigen größeren Gebäuden der Bundesstadt D seien besondere Löschwasservorrichtungen etwa in Form von Sprinkleranlagen installiert. Diesen überzeugenden Überlegungen tritt der Senat bei. Aus dem Vorhandensein einer Sprinkleranlage und anderer Löschvorrichtungen im Gebäude allein kann noch nicht geschlossen werden, dass eine besondere Feuergefahr vorliegt (vgl. BGH MDR 1988, 648; Stegmann u.a., Recht des Feuerschutzes, 4. Auflage (Stand März 2006) § 1 Rz. 57). Auch der Bundesgerichtshof hat eine besondere Feuergefahr dort verneint, wo wegen fehlender Brandwände eine Sprinkleranlage eingebaut werden musste.
32Eine Löschwasserversorgung ist den örtlichen Verhältnissen angemessen, wenn sie die üblicherweise zu erwartenden Erfordernisse der in den jeweiligen Baugebieten zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzung berücksichtigt (vgl. Gädke/Temme/Heinz, Bauordnung NW, 10. Auflage 2003, § 44 Rz. 23f.). Ist für die Feststellung einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, so ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung im Bereich der B-Straße in D gerichtsbekannt durch eine Vielzahl von größeren behördlichen Gebäuden und sonstigen Verwaltungs- und Geschäftssitzen gekennzeichnet ist. Dass das Gebäude der Klägerin eine höhere Brandlast aufwiese als die es umgebenden Gebäude, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Löschwasserversorgung auch in Beziehung zur Gebiets- und Gebäudegröße zu betrachten ist. Zu berücksichtigen ist hier, dass es sich bei dem C um ein sehr großes, bis zu sechsstöckiges Gebäude mit einer Seitenlänge von nahezu 100 Metern handelt. Bei einem Gebäude dieser Größenordnung ist die Versorgung nicht nur über Hydranten im Straßenraum, sondern auch mit im Gebäude befindlichen Löschwasser-Hydranten keineswegs als ungewöhnlich anzusehen.
33Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die vorhandene Löschwasserversorgung nur für das Gebäude selbst zu nutzen ist. Der Gedanke, dass insoweit die Allgemeinheit mit gebäudespezifischen Kosten belastet wird, ist dem vorbeugenden Brandschutz nicht fremd. Der Feuerschutz einzelner Gebäude dient letztlich dem Interesse des Gemeinwesens, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit vor Feuergefahren. Es ist lebensfremd insoweit anzunehmen, durch einen Brand im Gebäude des Ses sei die Allgemeinheit nicht betroffen. Vielmehr ist es naheliegend, dass eine unzureichende Löschwasserversorgung ein Übergreifen des Feuers auf umliegende Gebäude begünstigen würde.
34Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren ausgeführt, die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachwerks e.V. und die DIN 1988-6 könnten für das Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, diese Regelwerke hätten herangezogen werden müssen, da nur auf deren Grundlage eine Unterscheidung zwischen kostenfreiem Grundschutz und kostenpflichtigem Objektschutz getroffen werden könne, schließt sich der Senat dieser Sichtweise nicht an. Die Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz, mit der die Beklagte ihre Berufung im Wesentlichen begründet, findet im Gesetz keine Stütze. Das Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistungen unterscheidet auch in der seit 1998 gültigen Fassung lediglich zwischen „angemessener“ und „besonderer“ Löschwasserversorgung. Vor der Gesetzesänderung oblag der Gemeinde die „ausreichende“ Versorgung. In der Gesetzesbegründung zur Neufassung 1998 (LT-Drucksache 10/3232 Seite 11 ff.) heißt es zwar:
35„Der Bundesgerichtshof lehnte in seinem Urteil vom 05.04.1984 (III ZR 12/83) eine Differenzierung zwischen Grundschutz und Objektschutz ab. ... Deshalb wird nunmehr die Grenze für die kommunale Löschwasserversorgung dort gezogen, wo eine „erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung“ eine darüber hinausgehende Löschwasserversorgung erfordert. Damit kann auf eine gebräuchliche Brandklasseneinteilung abgehoben werden;...“.
36Die Neufassung des Gesetzes bezieht sich aber ungeachtet der Begründung ihrem Wortlaut nach in keiner Weise auf die Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz. Entgegen der Annahme der Beklagten wird mit der Fassung „erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung“ nicht allein auf das Objekt abgestellt. Maßgeblich ist weiterhin der unter örtlichen Gesichtspunkten zu betrachtende Einzelfall. Die „Erhöhung“ ist nämlich ausdrücklich in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse festzustellen. Der Auslegung der Beklagten, jeder Brandschutz im Objekt sei Objektschutz und als solcher nicht Aufgabe der Gemeinde, sondern des Eigentümers, steht damit der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Welche Löschwasserversorgung im Einzelfall angemessen ist, entscheidet sich hiernach in erster Linie nach den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall. Insoweit gelten die Begründungen der beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (MDR 1984, 1007; 1988, 648) weiter. Maßgeblich ist allein, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Feuergefahr besteht, ob also eine erhöhte Brandlast des Gebäudes vorliegt. Solche Umstände, wie sie in etwa in einem holzverarbeitendem Betrieb (vgl. OLG Hamm, RS Gas- und Wasserfach 1993, 3 ff.) bestehen könnten, sind vorliegend aber weder ersichtlich noch vorgetragen.
37Fehlt es nach allem schon an der materiellen Voraussetzung einer erhöhten Brandlast im Einzelfall, so sind weiter auch die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, die das Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistungen an die Entgeltpflichtigkeit stellt. Nach § 1 Abs. 2 S. 3 FSHG muss die Bauaufsichtsbehörde nach Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung feststellen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (Schneider, FSHG 7. Auflage 2001, Anm. 16.3 zu § 1). Da es vorliegend um die Frage der erstmaligen Gebührenerhebung geht, ist aber die aktuelle Rechtslage maßgeblich, die sich aus §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 5 FSHG ergibt. Es hat hiernach eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Der Gesetzgeber hat das mehrstufige Verfahren gewählt, um mehr Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. Schneider, a.a.O., Anm. 16.1).
38Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht auf die Rechtslage bei Anschluss des Gebäudes an die Wasserversorgung an. Auch nach dieser wäre eine Entgeltpflicht aber nicht gegeben. Die baurechtliche Zustimmung der Bezirksregierung zum Umbau des Gebäudes ist bereits 1987 erteilt worden, also unter der Geltung des alten Feuerschutz- und Hilfegesetzes. Letzte Brandschutzauflagen sind, soweit ersichtlich, im Oktober 1988 gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum alten Recht konnte die Beklagte auch zu dieser Zeit kein Entgelt verlangen, weil außergewöhnliche Umstände im Hinblick auf eine erhöhte Feuergefahr weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
39Die Feststellung der Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung ist auch nicht bereits mit den baubehördlichen Auflagen an die Klägerin erfolgt, mit denen der P der Stadt D beim Umbau des Gebäudes 1987 verschiedene Brandschutzeinrichtungen forderte. Ob diese eine besondere Löschwasserversorgung bedingen, ist schon deshalb zweifelhaft, weil zwei begrenzte Sprinkleranlagen in einem sehr großen Gebäude angemessen sein dürften. Baubehördliche Auflagen allein deuten ebenfalls nicht auf eine an den örtlichen Verhältnissen gemessene erhöhte Brandgefährdung des Gebäudes hin (BGH MDR 1988, 648). Aus dem Schreiben des P ergibt sich zudem nur, dass eine Überprüfung des Löschwasserbedarfs stattgefunden hat; eine Feststellung, dass es sich hierbei um einen besonderen Bedarf handelte, ist erkennbar nicht erfolgt.
40Abschließend ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte faktisch gehindert wäre, für die Zukunft eine entsprechende Feststellung zu veranlassen, wenn deren materielle Voraussetzungen gegeben wären. Eine erneute Überprüfung dürfte nach den vorstehenden Ausführungen in der Sache kaum zu einem anderen Ergebnis führen können, aber formal nicht ausgeschlossen sein, denn eine Brandschau (§ 6 FSHG NW) und die mit ihr einhergehende Anordnung von Maßnahmen können auch in einem Gebäude des Bundes vorgenommen werden (Schneider a.a.O. § 6 Anm. 2.3). Sieht nach allem das Gesetz ein bestimmtes Verfahren vor, so kann der private Versorger seine Auffassung zur Brandlast nicht zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt an die Stelle des behördlichen Feststellungsverfahrens setzen. Solange das vorgesehene Verfahren nicht durchgeführt ist, bleibt mithin die Löschwasserversorgung dem gesetzlichen Leitbild nach kostenfrei.
41Die Beklagte ist nach allem auch nicht berechtigt, die Lieferung von Löschwasser mit der Begründung einzustellen, sie habe den Vertrag aus dem Jahr 1989 gekündigt oder könne dies jedenfalls tun. Ein Kündigungsgrund der Beklagten ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Umstände, die ansonsten die Fortführung des Vertrages unzumutbar machen würden, sind ebenfalls weder dargetan noch erkennbar. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Wertete man die Schreiben der Beklagten als zulässige Kündigung des Löschwasser-Lieferungsvertrages, wäre sie dennoch nicht berechtigt, künftig hiervon abweichend ein Entgelt zu fordern. Denn die Beklagte ist trotz § 315 BGB wegen der bindenden Wirkung des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistungen auch weiterhin nicht berechtigt, Entgelte zu fordern, solange nicht die zuständige Behörde die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung festgestellt hat.
42Auch aus dem Grundsatz der Unwirksamkeit einer „protestatio facto contraria“, dem Abstreiten eines eindeutig durch schlüssiges Verhalten erklärten Willens, folgt letztlich nichts anderes. Die Löschwasserversorgung ist stets Aufgabe der Gemeinden gewesen und dies auch nach Neufassung des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistungen geblieben. Daher kann ein Entgelt nicht automatisch mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung verlangt werden. Dies gilt um so mehr, als die allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten ein Entgelt für Löschwasser in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistungen gerade nicht generell vorsehen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung folgt schließlich nicht aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, hier dem Umstand, dass die Klägerin für einige andere Dienstgebäude entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hat. Es ist, worauf die Klägerin bereits erstinstanzlich hingewiesen hat, weder ersichtlich noch vorgetragen, dass das Gebäude des S diesen Gebäude vergleichbare Brandlasten aufwiese und es kann die Klägerin nicht für die Zukunft binden, wenn in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen ohne Rechtsgrund eingegangen worden sein sollten.
43Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens war nicht nachzukommen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Mit einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde würde letztlich nur eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse abgewartet werden. Zu diesem Zweck ist die Aussetzung nicht statthaft (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rz. 4 m.w.N.). Hinzu tritt, dass der Verwaltungsentscheidung über die Frage, ob eine besondere Löschwasserversorgung erforderlich ist, keine Rückwirkung zukommt. Auch deshalb ist eine Aussetzung nicht gerechtfertigt.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 709 ZPO.
45Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Entscheidung hat insbesondere im Hinblick darauf, dass sie im Wesentlichen auf das Fehlen der behördlichen Feststellung abstellt, keine grundsätzliche Bedeutung. Da dieses Urteil zudem den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entspricht, diente seine Überprüfung auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
46Der Gegenstandwert für beide Rechtszüge ist abändernd auf bis zu 19.000,00 € festzusetzen, §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO. Die Beklagte verlangt den Abschluss eines Löschwasser-Liefervertrages, dessen monatliches Entgelt (Grundpreis Stand 2004 zuzüglich 19% MWST) sich auf ca. 420,00 € beliefe. Der 3 ½-fache Jahresbetrag betrüge hiernach 17.640,00 €. Da die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben hat, ist ein Abschlag nicht geboten (vgl. Anders/Gehle/ Kunze, 4. Auflage, „Wiederkehrende Leistungen“ Rz. 7).