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Oberlandesgericht Köln, 6 U 19/08

Datum:
28.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 19/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2008:0528.6U19.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 143/07
Normen:
Normenkette: § 5 UWG
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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