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Oberlandesgericht Köln, 20 U 128/05

Datum:
13.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 128/05
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0313.20U128.05.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 291/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Juli 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 291/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, aus der Gesamtforderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € an die Sparkasse LC, I-Straße #, ### L., und den Kläger gemeinsam einen erststelligen Teilbetrag in Höhe von 262.250,50 € (Forderung in Höhe von 262.227,55 € zuzüglich Zustellkosten in Höhe von 22,95 €) nebst Tageszinsen aus 262.227,55 € in Höhe von 46,79 € ab dem 3. September 2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, aus der Gesamtforderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € an das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Finanzamt L.-X, Postfach XXX, ###L., einen weiteren Teilbetrag von 131.712,96 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den nach Zahlung der Anträge zu 1) und 2) verbleibenden Restbetrag aus seiner Gesamtforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.013.149,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 841.890,37 € seit dem 15. Juli 2004, aus einem Betrag von 81.368,13 € seit dem 27. Juni 2006, aus einem Betrag von 9.698,26 € seit dem 13. Dezember 2006, aus einem Betrag von 74.063,25 € seit dem 26. September 2008 und aus einem Betrag von 6.129,49 € seit dem 13. Februar 2009 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden einschließlich eines eventuellen weiteren Steuerschadens zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass er rückwirkend von den Finanzbehörden in den Jahren 1991 bis 1995 als - Steuerinländer - behandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens) haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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