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Oberlandesgericht Köln, 6 U 79/09

Datum:
18.09.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 79/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0918.6U79.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 101/08
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 101/08 - wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass es nach Einblendung des Textes der Werbean-zeige, der mit dem Satz "Letzter Aufruf" schließt, heißt: "Wenn nach Ablauf des letzten Tages der Verkauf in den alten Geschäftsräumen fortgesetzt wird."

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 70.000,00 Euro.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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