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Oberlandesgericht Köln, 6 W 20/09

Datum:
03.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 20/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2009:0403.6W20.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 691/08
 
Tenor:

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 10.02.2009 insoweit aufgehoben, als die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Klageantrag zu 2) in einer dem Betrag von 861,00 € übersteigenden Höhe verweigert worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass die Prozesskostenhilfe nicht wegen hinreichender Erfolgsaussicht versagt werden darf.

2.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 
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